Leistungsabrechnung nach JVEG für Sachverständigenstellungnahmen

  • Hallo,

    ich arbeite seit 20 Jahren als öbuv Sachverständiger für Gerichte und habe bei geforderten Stellungnahmen bzw. Einwendungen zu meinem Gutachten, durch die Parteien, immer nach dem entsprechenden Vergütungssatz nach JVEG abgerechnet. Nunmehr wurde mit mitgeteilt, dass sich aus dem JVEG keine Vergütungsansprüche für Stellungnahmen ergibt.

    Gibt es hierzu eine neue Rechtssprechung? Im JVEG habe ich nichts gefunden.

    Die Einwendungen der Parteien/Anwälte usw. bedürfen teilweise ausführliche Recherchen bezüglich der ImmoWertV und der dazugehörigen Rechtssprechung. Muss die Festsetzung der Vergütung beantragt werden?

    Danke vorab für Hilfe.

    Gruß TK

  • Sofern der Gutachter die Nachfragen nicht verschuldet hat, hat der Gutachter meines Wissens ganz grundsätzlich Anspruch auf Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme. Konkrete Rechtsprechung habe ich auf die Schnelle nicht aus dem Zwangsversteigerungsbereich gefunden: LSG Bayern, 09.05.2018, L 12 SF 40/17 und LG Kassel, 02. Oktober 2019, 9 O 1414/17 –, juris. Siehe zur Zulässigkeit einer ergänzenden Stellungnahme als Ergänzungsgutachten KG, 21.02.2007, 26 U 230/01). Die in BeckOK KostR/Bleutge JVEG § 8 Rn. 29 beschriebene Grenze für Ergänzungsgutachten und damit für die entsprechende Vergütung, dürfte bei der Ermittlung des Verkehrswertes keine Rolle spielen. Die Erläuterungen werden sich immer im Rahmen des Gutachtenauftrages bewegen.

    Eine Einschränkung wie § 8a Absatz 4 JVEG dürfte auch für die Ergänzung gelten.

    Nach h.M. erhält der Sachverständige jedoch keine Vergütung für eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch (OLG Dresden, DS 2011, 34 und BGH, Beschl. v. 24. 6. 2008, DS 2011, 33, siehe aber auch OLG Köln, 05.02.09, DS 2011, 35).

  • TK

    Erstmals Danke für die Hilfe,

    auch im Beschl. v. 22.03.2016, Az.: L 15 RF 6/16 finden sich konforme Aussagen.

    Gibt es speziell für Zwangsversteigerungsverfahren weitere Auskünfte/Urteile?

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