Abschluss Insolvenzverfahren

  • Hallo,
    ich mache erst seit kurzem IK-Insolvenz.
    Ich habe jetzt ein Verfahren indem die RSB erteilt wurde und diese ist auch rechtskräftig.
    Der Insolvenzverwalter hat jetzt die Endabrechnung und das Ausschüttungsverzeichnis und den 0,00 € Kontoauszug eingereicht. Ich habe alles geprüft und die Kosten sind auch alle gezahlt.
    Macht man jetzt zum Abschluss noch so einen Prüfungsvermerk und Mitteilung davon an TH? Oder legt man alles kommentarlso weg?
    Vielleicht könnt ihr mir einmal sagen wie ihr das bei Euch so handhabt.
    Liebe Grüße

  • Prüfvermerk mache ich in diesen Fällen keinen mehr, allenfalls einen Vermerk für mich in die Akte (sowas wie "RL i.O.).
    Wir teilen dem Treuhänder noch mit, dass der Beschluss über die Erteilung rechtskräftig geworden ist, machen die MiZi-Mitteilungen und dann weglegen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Prüfvermerk mache ich in diesen Fällen keinen mehr, allenfalls einen Vermerk für mich in die Akte (sowas wie "RL i.O.)….

    So mache ich das auch.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen,

    Wann legt Ihr den Hauptband weg?
    Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens also nach RK Aufhebung oder
    nach rechtskräftiger Erteilung RSB?

    Die Verfahrensweise bei den Gerichten ist etwas unterschiedlich. Wir legen alles erst nach rechtskräftiger Erteilung der Restschulbefreiung und Abschluss der Kostenstundungsprüfung weg.

    Viele Grüße

  • Wie die Vorredner.
    So richtig verstehe ich auch nicht, wie das anders sein sollte.

    Anders ist m.E. jedoch der Zeitpunkt des Weglegens in Winsolvenz.
    Dort verfüge ich nach Rechtskraft der RSB "Weglegen". Dann wird durch die Serviceeinheit die Statistik und der Aktendeckel ausgefüllt und das Verfahren beendet. Sonst zählt das Verfahren während der möglichen 4jährigen Stundungsüberprüfungsfrist weiterhin als laufend, was nicht sein darf, da eben das Verfahren bereits abgeschlossen ist.

  • Wie die Vorredner.
    So richtig verstehe ich auch nicht, wie das anders sein sollte.

    Anders ist m.E. jedoch der Zeitpunkt des Weglegens in Winsolvenz.
    Dort verfüge ich nach Rechtskraft der RSB "Weglegen". Dann wird durch die Serviceeinheit die Statistik und der Aktendeckel ausgefüllt und das Verfahren beendet. Sonst zählt das Verfahren während der möglichen 4jährigen Stundungsüberprüfungsfrist weiterhin als laufend, was nicht sein darf, da eben das Verfahren bereits abgeschlossen ist.


    Ich meine, dass das Verfahren mit Erteilung der Restschuldbefreiung (also Erteilung in der WVP) nicht mehr für die Statistik zählt. Sprich, wenn das Erteilungsdatum ins System eingetragen wurde, fällt das Verfahren weg.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Ich meine, dass das Verfahren mit Erteilung der Restschuldbefreiung (also Erteilung in der WVP) nicht mehr für die Statistik zählt. Sprich, wenn das Erteilungsdatum ins System eingetragen wurde, fällt das Verfahren weg.

    :gruebel: Da muss ich mich nochmal genauer mit befassen.
    Eine kurze Recherche hat grad ergeben, dass auch Verfahren in Winsolvenz als weggelegt gelten, bei denen die RSB noch läuft. Nur das Insolvenzverfahren ist beendet.
    Andere wiederum laufen noch, obwohl die RSB schon erteilt wurde.
    Das können dann aber nur Eingabefehler sein (z.B. kein Datum der Erteilung der RSB eingegeben oder sowas).


  • ...
    Eine kurze Recherche hat grad ergeben, dass auch Verfahren in Winsolvenz als weggelegt gelten, bei denen die RSB noch läuft. Nur das Insolvenzverfahren ist beendet.
    Andere wiederum laufen noch, obwohl die RSB schon erteilt wurde.
    Das können dann aber nur Eingabefehler sein (z.B. kein Datum der Erteilung der RSB eingegeben oder sowas).

    Du bist dir sicher, dass das keine Verfahren sind, bei denen die RSB erteilt wurde, bevor das Verfahren aufgehoben wurde?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Du bist dir sicher, dass das keine Verfahren sind, bei denen die RSB erteilt wurde, bevor das Verfahren aufgehoben wurde?

    Ja, bin ich.
    Verfahren sind schon älter, Aufhebung ist bereits erfolgt. Im Anschluss kam die RSB. Ich muss mir die Verfahren mal filtern und jedes einzelne angucken, warum die noch als laufend gelten.
    Maus hat insoweit recht. Mit Erteilung der RSB nach Verfahrensende müsste das Verfahren eigentlich wegfallen.

  • In Winsolvenz zählen die Verfahren für die Statistik erst mal bis ein Aufhebungs-/Einstellungsdatum (oder bei den Verfahren, die vor Eröffnung enden: ein Erledigungsdatum) eingetragen wird. In der WVP werden sie danach nur (wieder) gezählt, wenn der Haken "Restschuldbefreiungsverfahren" auf der entsprechenden Registerkarte gesetzt ist. Dann zählen sie bis zum Eintrag der Erteilung der RSB. In der Stundungsprüfung zählen sie nicht mehr.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Zu dem sich anschließenden Stundungsverfahren habe ich eine Nachfrage.

    In Familiensachen wird für die sich anschließende PKH-Überprüfung - so glaube ich - ein "kleines" Pensum bei der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt/gewährt.

    In fast allen IK-Verfahren schließt sich der erteilten Restschuldbefreiung, die Stundungsüberprüfung (Ratenfestsetzung oder Nullraten mit anschließender Überprüfung, wobei diesbezüglich sogar auf die PKH-Vorschriften verwiesen wird) an.

    Wird an einigen InsO-Gerichten dafür auch ein Pensum berücksichtigt?
    Im Ergebnis ist es doch dasselbe wie in Familiensachen.

    Grüße

  • Gibt`s dazu keine Erfahrungen? (zum Thema Personalbedarfsberechnung --> Stundungsverfahren/Stundungsüberprüfung).

    Oder ist das sich anschließende Stundungsverfahren durch die für die IK- oder IN-Verfahren gewährte Minutenzahl an den meisten bzw. allen Insolvenzgerichten gedeckt?

  • In NRW gibt es in Familiensachen das Pebbsy-Produkt:
    Kostenfestsetzung, Verfahrenskostenhilfe und sonstige Rechtspflegertätigkeiten in Familiensachen

    und in InsO das Produkt
    Verbraucherinsolvenzverfahren (IK) bzw.
    Insolvenzverfahren (IN) und Insolvenzverfahren (IE) nach ausländischem Recht

    gesonderte Zeitprodukte für die VKH- bzw. Stundungsüberprüfung existieren nicht, so dass dies in der zugrundegelgten Basiszahl enthalten ist.

    Ist natürlich nur für den Personalbedarf des Grichtes maßgeblich, die tatsächliche interne Zuweisung der Aufgaben obliegt der handsteuerung der Behördenleitung....

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