Löschung Altrecht im ehem. Gebiet DDR

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft A-F an einem1/2 und A zu 1/2 eingetragen. In Abteilung III ist ein Tilgungsdarlehn für die D*** B***- und B**bank AG Sitz in der Hauptstadt im Jahre 1940 eingetragen worden.
    Nunmehr stellt A den schriftlichen Löschungsantrag für das Recht. Es wird ein Löschungsantrag von 1991 der örtlichen Sparkasse mit Siegel und Unterschrift vorlegt, in dem gesagt wird, dass das Recht nach den einschlägigen Bestimmunen auf die Sparkasse übergegangen ist und deshalb die Sparkasse nach § 15 1a GBO vom 30.12.1975 die Löschung beantragt.

    Kennt sich jemand mit den einschlägigen Bestimmungen aus?
    Nach meiner Ansicht benötige ich doch einen not. begl. Löschungsantrag aller Eigentümer und eine Löschungsbewilligung gem. § 113 GBV von der KfW?

  • Ich komme noch nicht ganz mit. Tilgungsdarlehen bedeutet einfach mal Hypothek. Soweit so gut. Wie aber kommt die Spaßkasse zu der Behauptung, das Recht einer anderen Bank sei auf sie übergegangen (woran ich sehr zweifele)? Und wo ist ggf. der Nachweis? Was hat eine Vorschrift von 1975 zum Antragsrecht für eine Auswirkung auf das heutige Recht zur Antragstellung?
    Weshalb geht man nicht den Weg über die zuständige Bewilligungsstelle (was allerdings nicht die Spaßkasse ist)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Durch Befehl der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 23. Juli 1945 über die "Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane" wurden alle Kreditinstitute in der sowjetisch besetzten Zone und in Berlin endgültig geschlossen und sämtliche Guthaben und Depots, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden waren, gesperrt. Derselbe Befehl ordnete die Neugründung von Landes-, Provinzial-, Kreis- und Stadtbanken und neuer Sparkassen an.

    Die Forderungen wurden verteilt. Privatkredite, die zum Hausbau ausgegeben wurden, sind auf die örtlichen Sparkassen übergegangen. Der vorliegende Vordruck wurde zu Zeiten der DDR durch die Sparkassen zur Löschung der Rechte verwendet. Die Aufgabe der im Ausgangsfall genannten Bank war die Ausgabe von Darlehen zum Hausbau. Die Forderung stand zu DDR-Zeiten einer örtlichen Sparkasse zu.

    Zur Antragstellung heute: Bei der vorgelegten Ausstellung der Löschungsbewilligung ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung abzustellen. Wer durfte zum Zeitpunkt der Ausstellung bewilligen? Wann ist die Vorschrift § 113 GBV in Kraft getreten und welche Wirkung hat sie? Für die Anwendung des § 27 GBO ist auf das materielle Recht zum Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen. Es gibt Hypotheken, die keine Eigentümerrechte werden können. Ohne Vorlage der Eintragungsbewilligung kann das Grundbuchamt die Frage gar nicht abschließend beurteilen.

    Vor dem Erlass einer Zwischenverfügung sollte das Ganze auch rechtsmittelfest durchgeprüft werden.

  • Die Bewilligung liegt vor. Im Jahre 1940 war als Eigentümer ein Bauverein eingetragen. Dieser hat auf dem Grundstück eine Kleinsiedlerstelle errichtet, und dafür das Darlehn erhalten. Im Range vor diesem Darlehen waren Fremddrechte zum Bau der Siedlerstelle eingetragen. Der Eigentümer hat das Grundstück für diesen Tilgungsbetrag verpfändet und diei Eintragung eines Tilgugnsdarlehens bewilligt. Später wurde das Grundstück veräußert und die Erwerber haben das Recht übernommen. § 105 GBV- später 113 GBV wurde 1995 erlassen.

  • Reichsheimstätte?

    Nach § 17 Abs. 2 RHeimstG erlöschen Grundschulden und Hypotheken mit dem Erlöschen der Forderung.

    Das Gesetz ist mit Einführung des ZGB außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 Nr. 13 EGZGB). Ich kenne mich mit Reichsheimstätten und deren Folgen in den neuen Bundesländern nicht aus. Vielleicht kann die Frage ein anderer Rechtspfleger beantworten.

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