Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft A-F an einem1/2 und A zu 1/2 eingetragen. In Abteilung III ist ein Tilgungsdarlehn für die D*** B***- und B**bank AG Sitz in der Hauptstadt im Jahre 1940 eingetragen worden.
Nunmehr stellt A den schriftlichen Löschungsantrag für das Recht. Es wird ein Löschungsantrag von 1991 der örtlichen Sparkasse mit Siegel und Unterschrift vorlegt, in dem gesagt wird, dass das Recht nach den einschlägigen Bestimmunen auf die Sparkasse übergegangen ist und deshalb die Sparkasse nach § 15 1a GBO vom 30.12.1975 die Löschung beantragt.
Kennt sich jemand mit den einschlägigen Bestimmungen aus?
Nach meiner Ansicht benötige ich doch einen not. begl. Löschungsantrag aller Eigentümer und eine Löschungsbewilligung gem. § 113 GBV von der KfW?