Aufhebung der Gemeinschaft, Tod der ASt

  • Hallo :)

    Ich habe ein Verfahren zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft. Eingetragen sind Mutter (ASt.) und zwei Kinder (A, B) in Erbengemeinschaft.
    Die ASt. ist durch einen Betreuer vertreten. Das Verfahren wurde angeordnet. Nun ist die ASt. verstorben. Erben der ASt. sind die beiden Kinder.

    Eines der Kinder (A) hat sich bislang im Verfahren - auch nach mehrmaligem Anschreiben - nicht geäußert. Sie werden also das Verfahren nach dem Anordnungsbeschluss nicht weiterführen.
    Das andere Kind (B) hat nun einen Antrag auf Beitritt gestellt.

    Für den Beitritt sehe ich eigentlich keine Probleme. Aber was mache ich denn mit dem Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss? Das wird ja nun nicht mehr verfolgt. Ich bin etwas ratlos.

    Eigentlich hat es keine Auswirkung auf das Verfahren, da ich ja aus dem Beitritt die Zwangsversteigerung durchführen kann. Auf das gG hat es auch keine Auswirkung, weil Erbengemeinschaft. Aber das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss einfach so stehen lassen, fühlt sich auch komisch an.

    Vielleicht könnt ihr mir helfen. Habe ich etwas übersehen? :nixweiss:


    Vielen Dank und liebe Grüße! :)

  • Ein Gedanke ins Blaue:
    Grundsätzlich müssten die neuen Antragsteller ihre Parteistellung übernehmen. Ihre Untätigkeit insoweit könnte als Einstellungsbewilligung auszulegen sein. Daher könnte man die beiden Erben anschreiben, dies darlegen und mitteilen, dass nach Ablauf einer Frist von ... Wochen das Verfahren insoweit eingestellt, als dass es von ASt. betrieben wurde, sofern innerhalb dieser Frist keine Mitteilung beider Erben erfolgt, dass das Verfahren weitergeführt wird.

  • Das würde ich nicht so machen. Das ist ein wenig systemfremd. Für eine Einstellung bedarf es ein aktives Handeln des Gläubigers/Antragstellers. Darum funktioniert das so hier nicht. davon mal ab, benötigst du eine Bewilligung von allen Erben. Weißt du auch ganz genau, wer Erbe ist. Hast du einen Erbschein.

    Im Stöber gibt es dazu eine Rdnr., 22. Auflage Rdnr. 249 zu § 15. Ich würde mich erst mal beim zuständigen Nachlassgericht erkundigen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Antragsteller ist aber tot. Und weiß der Kollege zu 100%, dass der, den er anschreibt, auch Erbe ist. Nur dann sollte man das in Betracht ziehen können. Und was machst du, wenn sich ein Erbe meldet und der andere nicht.

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    Maxim Gorki



  • Aufgrund der Sachverhaltsschilderung bin ich davon ausgegangen, dass die Erbfolge eindeutig ist. Wenn der eine sich meldet, der andere nicht, würde ich nicht einstellen, wobei der eine (B) sich sicherlich in irgend einer Weise äußern wird, da er ja bereits selbst betreibt.

  • Die Erbfolge steht fest: A und B erben.

    A meldet sich gar nicht. Ich habe ihn schon ein paar Mal angeschrieben, auch mit ZU.
    B möchte das Verfahren gerne weiterbetreiben, da sich A bei ihr auch nicht meldet und sie das Grundstück "loswerden" will.
    Deswegen hat B jetzt auch einen Beitrittsantrag gestellt.


    Ich stelle also das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss nach §30 ein, weil sich die Erben nicht melden.
    Stöber §180, Rdnr. 76 spricht ja vom "neuen" Antragsteller. Das wären in meinem Fall beide Erben.


    Vielen Dank für eure Nachrichten! :)
    (Das hat nebenbei auch dazu geführt, dass ich jetzt endlich die 22. Auflage vom Stöber bekommen habe!:yes:)


  • (Das hat nebenbei auch dazu geführt, dass ich jetzt endlich die 22. Auflage vom Stöber bekommen habe!:yes:)

    Gern geschehen. :D

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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