Freigabe Nachzahlung

  • Diese Thematik hält so viele Varianten bereit...
    Also die Meinungen bei Nachzahlungen gehen ja wohl dahin, dass die Nachzahlungsbeträge den Zeiträumen zuzurechnen sind, für die sie geleistet wurden. Dann wird geschaut, ob der jeweilige Sockelfreibetrag noch nicht ausgeschöpft war.
    In meinem Fall hat ein Betreuter Nachzahlungen gemäß SGB XII erhalten. Die Summe hat er gleich mal komplett abgehoben. Damit sollten aber Schulden beglichen werden. Sein Betreuer hat auf ihn eingeredet, so dass er die abgehobene Summe - 50 € wieder eingezahlt hat. Das war beides innerhalb von 2 Tagen in einem Monat, so dass also der Freibetrag überschritten ist. Was nun?

  • geht es "nur" um 50,00 EUR?

    Wenn die lfd. monatlichen Gutschriften eh 50,00 EUR unter dem Freibetrag liegen sollten, soll er sie im nächsten Monat abheben.

    Ansonsten ist es keine Nachzahlung mehr, sondern ganz viel "Dummheit", welche man lediglich im Rahmen von § 765a ZPO würdigen kann, (bei mir mit negativen, bei meinem Landgericht mit positiven Ergebnis für den Schuldner).

  • geht es "nur" um 50,00 EUR?

    Wenn die lfd. monatlichen Gutschriften eh 50,00 EUR unter dem Freibetrag liegen sollten, soll er sie im nächsten Monat abheben.

    Ansonsten ist es keine Nachzahlung mehr, sondern ganz viel "Dummheit", welche man lediglich im Rahmen von § 765a ZPO würdigen kann, (bei mir mit negativen, bei meinem Landgericht mit positiven Ergebnis für den Schuldner).


    Das sehe ich genauso.

    So wie ich den Sachverhalt verstehe, geht es allerdings nicht nur um 50,00 EUR, sondern umd die gesamte Nachzahlung abzüglich 50,00 EUR,

  • Hier habe ich bisher immer den wieder eingezahlten Betrag freigegeben, da der Gesetzgeber meines Erachtens das tatsächliche Verfügen über Geld bei Gestaltung der Pfändungsfreibeträge im Blick hatte und nicht den rein rechtlichen Verfügungsbegriff.

    Rechtlich: Verfügte der Schuldner über den kompletten Auszahlungsbetrag

    Tatsächlich: konnte er nur 50 € tatsächlich ausgeben.

    Leider haben dies bisher alle Gläubigervertreter eingesehen, so dass darüber noch keine LG-Rechtsprechung erfolgen konnte.

  • Das wäre dann also vielleicht ein Schlupfloch.
    Ansonsten würde ich ja rein nach den Gutschriften schauen und da wäre der Freibetrag ja schon überschritten, weil die Nachzahlung quasi 2 x gutgeschrieben wurde.

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