Grundschuld mit rangverschiedenen Teilen?

  • Im Jahr 2017 wurde die Eintragung einer Grundschuld über xxx EUR nebst 15 % Jahreszinsen und 10 % einmaliger Nebenleistung bewilligt und beantragt. Eingetragen wurden nur die Hauptforderung sowie die 15 % Zinsen, die Eintragung der einmaligen NL wurde vergessen. Dies ist nun der Gläubigerin aufgefallen, die um "Korrektur von Amts wegen" bittet. Grundsätzlich wäre die nachträgliche Eintragung der NL ja möglich, vgl.Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 397. Problem allerdings: In der Zwischenzeit wurde eine Dienstbarkeit in Abt. II eingetragen. Dies habe ich dem Gläubiger mitgeteilt und ihn um Vorlage einer Rangrücktrittserklärung der Dienstbarkeit hinsichtlich der NL gebeten. Nun teilt der Gläubiger mit, er sei mit der rangbereiten Eintragung der NL mit Rang nach der Dienstbarkeit einverstanden. Dies würde bedeuten, dass ich nur die NL mit Rang nach der Dienstbarkeit eintragen würde. Haltet Ihr das für zulässig? Muss nicht ein einheitliches Grundpfandrecht auch einen einheitlichen Rang haben (vgl. OLG Zweibrücken RPfleger 1985, 54 sowie LG Frankenthal RPfleger 1983, 142)? Oder kann die NL isoliert einen andren Rang haben als das zu ihr gehörende Hauptrecht:gruebel:?
    M.E. ist diese rangverschiedene Eintragung der NL bereits wegen des Fehlens einer entsprechenden Eintragungsbewilligung nicht möglich, da in dieser die Eintragung der Grundschuld mit einheitlichem Rang bewilligt wurde. Dennoch frage ich mich, ob die rangverschiedene Eintragung -wenn eine entsprechende Bewilligung des Eigentümers vorgelegt würde- überhaupt zulässig wäre!

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (11. März 2020 um 14:10) aus folgendem Grund: Text ergänzt

  • Du kannst das Recht nicht von Anfang an mit den verschiedenen Rängen für verschiedene Teile eintragen.

    Im Rahmen späterer Eintragungen geht das jedoch durchaus, anerkannt bei späteren Änderungen, denen nachrangige Gläubiger nicht zustimmen (steht auch im Palandt irgendwo). Im vorliegenden Fall trägst Du die Nebenleitungen ein und vermerkst dort "Rang nach Abt. II/x" und bei Abt. II/x dann "Rang vor den Nebenleistungen von Recht Abt. III/y zu xx%"

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • So wohl auch Staudinger/Heinze (2018), Rdnr. 28 zu § 877 BGB -juris-. Also kann ich wohl von der grundsätzlichen Zulässigkeit der nachrangigen Eintragung der vergessenen NL ausgehen.
    Bleibt aber noch mein anderes Problem: Die vorliegende, teilweise noch nicht erledigte Bewilligung des Eigentümers geht ja von einer ranggleichen Eintragung der einmaligen NL mit dem restlichen Recht aus und bewilligt diese auch so. Aufgrund dieser Bewilligung kann ich die nachrangige Eintragung der NL m.E. nicht vornehmen, hierzu bedürfte es doch einer entsprechenden Änderung dieser Bewilligung, oder:gruebel:?

  • So wohl auch Staudinger/Heinze (2018), Rdnr. 28 zu § 877 BGB -juris-. Also kann ich wohl von der grundsätzlichen Zulässigkeit der nachrangigen Eintragung der vergessenen NL ausgehen.
    Bleibt aber noch mein anderes Problem: Die vorliegende, teilweise noch nicht erledigte Bewilligung des Eigentümers geht ja von einer ranggleichen Eintragung der einmaligen NL mit dem restlichen Recht aus und bewilligt diese auch so. Aufgrund dieser Bewilligung kann ich die nachrangige Eintragung der NL m.E. nicht vornehmen, hierzu bedürfte es doch einer entsprechenden Änderung dieser Bewilligung, oder:gruebel:?

    Wer bezahlt die Änderung der Bewilligung? Das Grundbuchamt, das den Fehler gemacht hat?
    Ich hätte mich gefreut, dass der Gläubiger so einsichtig ist, den Eigentümer informiert, was passiert ist und was ich vorhabe, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und eingetragen. Wenn -dann würde ich lediglich eine von mir entworfene Bestätigung dem Eigentümer zukommen lassen, mit der Bitte, diese unterzeichnet zurückzusenden, dann hast du materiell dein Problem gelöst.

  • Wer eventuelle Kosten trägt, wird sich zeigen. Ggf. wird man an § 839 BGB denken müssen. Ich halte allerdings nichts davon, einen bereits begangenen Fehler pragmatisch mit dem nächsten Fehler auszubügeln. Deshalb überlege ich mir schon genau, ob ich diese Eintragung einfach so vornehmen kann!

  • Zitat

    Bleibt aber noch mein anderes Problem: Die vorliegende, teilweise noch nicht erledigte Bewilligung des Eigentümers geht ja von einer ranggleichen Eintragung der einmaligen NL mit dem restlichen Recht aus und bewilligt diese auch so. Aufgrund dieser Bewilligung kann ich die nachrangige Eintragung der NL m.E. nicht vornehmen, hierzu bedürfte es doch einer entsprechenden Änderung dieser Bewilligung, oder?


    Wenn Du eine Grundschuld von 220.000 € hättest und statt dieser nur 200.000 € eingetragen hättest, dann könnten diese fehlenden 20.000 € nach h. M. ebenfalls im Rang nach etwaigen Zwischenrechten eingetragen werden. Müssten sogar, denn automatisch bekommen sie keinen Rang vor dem Zwischenrecht. Rang nach den 200.000 € hätte die zweite Grundschuld sowieso. Zweifelhaft ist das allenfalls insoweit, als man vielleicht nicht so flockig wie die h. M. davon ausgehen kann, dass die Grundschuld zu 200.000 € bereits entstanden ist ...

    ... ohne aber darauf näher eingehen zu wollen, zweifelt auch hier niemand an, dass dann, wenn man vom Entstehen der Grundschuld zu 200.000 € ausgeht, der andere Rang der 20.000 € kein Problem mehr darstellen kann.

    Das kann bei den Nebenleistungen nicht anders sein. Zunächst einmal wird jeder wollen, dass sie erst mal im Grundbuch stehen, bevor die nächste Eintragung kommt.

    Etwaige Schadenfragen kann sowieso nicht das Grundbuchamt beantworten, dafür ist die Verwaltung zuständig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zunächst mal ganz herzlichen Dank für die Hilfe:blumen:!
    Ich werde jetzt die NL nachrangig eintragen aufgrund der vorliegenden Bewilligung. Vorher höre ich allerdings die Beteiligten noch dazu an. Gehe aber davon aus, dass da keine Einwände kommen werden!

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