Verzicht auf Grundschuld

  • Der Grundschuldgläubiger legt eine Erklärung in öffentlicher Form vor in der er erklärt, dass er auf die in Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld verzichtet und die Eintragung des Verzichts im Grundbuch beantragt.

    Nach § 1168 BGB ist dies möglich und eintragungsfähig.

    Ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich?

    Wie wird der Verzicht eingetragen? Wird die Grundschuld gerötet?

  • Der Grundschuldgläubiger legt eine Erklärung in öffentlicher Form vor in der er erklärt, dass er auf die in Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld verzichtet und die Eintragung des Verzichts im Grundbuch beantragt.

    Nach § 1168 BGB ist dies möglich und eintragungsfähig.

    Ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich?

    Wie wird der Verzicht eingetragen? Wird die Grundschuld gerötet?

    Nein
    Veränderungsspalte: Der Gläubiger hat auf die Grundschuld verzichtet.
    Nein

  • Der Grundschuldgläubiger legt eine Erklärung in öffentlicher Form vor in der er erklärt, dass er auf die in Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld verzichtet und die Eintragung des Verzichts im Grundbuch beantragt.

    Nach § 1168 BGB ist dies möglich und eintragungsfähig.

    Ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich?

    Wie wird der Verzicht eingetragen? Wird die Grundschuld gerötet?

    Schau mal in den Schöner/Stöber. Randnummer habe jetzt nicht parat, aber da ist es ganz gut erläutert.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eine Frage zu einem ähnlichen Problem: Der Verzicht auf die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen. Es gibt 3 Eigentümer zu je 1/3-Bruchteil. Kann jetzt einer der Eigentümer die entstandene Eigentümergrundschuld mit seiner alleinigen Bewilligung löschen lassen?

  • Was ist denn mit dem Grundschuldbrief, wenn nur der Gläubiger formgerecht die Eintragung
    des Verzichts bewilligt und beantragt, ohne dass der Eigentümer mitwirkt?
    Und was ist, wenn die Grundschuld in zwei Grundbüchern mit zwei verschiedenen Eigentümern eingetragen ist?
    So einen Fall habe ich hier.
    Fragen über Fragen...

  • Was ist denn mit dem Grundschuldbrief, wenn nur der Gläubiger formgerecht die Eintragung
    des Verzichts bewilligt und beantragt, ohne dass der Eigentümer mitwirkt?
    Und was ist, wenn die Grundschuld ein zwei Grundbüchern mit zwei verschiedenen Eigentümern eingetragen ist?
    So einen Fall habe ich hier.
    Fragen über Fragen...

    Ich habe nach Verzicht des Gläubigers einen Brief und 2 Eigentümer im Grundbuch.
    Da ich nicht befreiend an einen übergeben kann mach ich es folgendermaßen:

    Ich schreibe regelmäßig beide an, dass ich den Brief den Eigentümern überlassen möchte und diese mir daher bitte mitteilen, an wen ich den Brief übergeben kann oder dass beide gerne hier vorbeikommen und den Brief in Empfang nehmen. Da die Kommunikation recht einseitig ist, geht der Brief alsdann wieder in Büroverwahr und die Akte wird auf eine längere Frist gelegt.

    Irgendwann wird jemand ein Interesse haben, das Recht zu löschen. Dann wird ebenjener auch aktiv werden.

  • Ich hatte kürzlich den Fall, dass der Gläubiger der Briefgrundschuld auf die Grundschuld verzichtet hat. Die eingetragenen Eigentümer waren total zerstritten, so dass der Gläubiger direkt mit dem Verzicht die Hinterlegung des Grundschuldbriefes beantragt hat, da er nicht wusste, wem er den Brief aushändigen konnte. Verzicht wurde im GB und auf dem Brief eingetragen. Brief in Hinterlegung genommen. Irgendwann haben sich dann die Eigentümer geeinigt und nach Zahlung der Hinterlegungskosten den Brief herausbekommen zur Löschung.

  • Ein eingereichter Grundpfandrechtsbrief ist mangels anderweitiger Aushändigungsbestimmung stets an den Einreicher zurückzugeben. Dieser mag ihn dann ggf. hinterlegen.


    Das ist nicht nur eine saubere, sondern die vom Gesetz vorgesehene korrekte Vorgehensweise

  • Das ist die Konsequenz, wenn der Eingetragene nicht mehr Gläubiger ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • 2 Eigentümer eingetragen. Teilungsversteigerung. Am 03.11.2020 geht die Verzichtserklärung der Gl. ein. Zur Eintragung fehlt der Brief. Im Versteigerungsverfahren wird am 04.11.2020! der Zuschlag auf einen Dritten erteilt.

    Am 06.09.2021 wird ersucht, den Erwerber im GB einzutragen

    Vorrangig ist weiterhin die Verzichtserklärung, der Brief liegt bislang nochnicht vor.

    Im HRP steht, dass der Eigentümer das Recht erwirbt, sobald alle Voraussetzungendes § 1168 BGB vorliegen. Die Eintragung ist aufgrund des fehlenden Briefesnoch nicht erfolgt.

    sofern ich jetzt das Eigentum umschreibe, würde der Verzicht dann zugunsten desErwerbers greifen? Oder kann ich das Ersuchen erst wahren, wenn der vorrangigeAntrag des Verzichtes zurückgewiesen wurde?

    Im Beckonline steht zwar, dass mit Zuschlag an die Stelle des belastetenGrundstückes der Versteigerungserlös tritt.

    Hier erlöscht das Recht jedoch nicht, sondern bleibt bestehen.

  • Sofern ich jetzt das Eigentum umschreibe, würde der Verzicht dann zugunsten des Erwerbers greifen? Oder kann ich das Ersuchen erst wahren, wenn der vorrangige Antrag des Verzichtes zurückgewiesen wurde?

    Der Verzicht greift zugunsten es wahren Eigentümers. Das ist inzwischen so oder so der Ersteher. Vom Grundbuchamt eigentlich nicht zur prüfen, aber man könnte den verzichtenden Gläubiger fragen, ob er das im Hinblick auf den Rückgewähranspruch wirklich möchte.

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