Minderjährige Nacherben

  • Die Kindesmutter ist im Grundbuch als Alleinerbin eignetragen. Es ist Vor- und Nacherbschaft wie folgt angeordnet:
    Aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des Nachlasses des
    ist angeordnet. Es liegt eine auflösend bedingte Vollerbschaft vor. Nacherbfolge tritt mit Wiederheirat der Vorerbin ein. Die Vorerbschaft ist befreit.
    Nacherben sind a und b.
    Ersatznacherbfolge ist angeordnet. Stirbt ein Nacherbe vor Eintritt des
    Nacherbfalls oder wird er aus einem sonstigen Grund nicht Nacherbe, so treten
    seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine
    Stelle. Sollten solche nicht vorhanden sein, so wird der verbleibende Nacherbe
    alleiniger Ersatznacherbe.

    Nunmehr verkauft die Kindesmutter das Grundstück. Im Vertrag wird bzgl. des Kaufpreises erklärt, dass dieser als wie unter fremden Dritten ausgehandelt wurde und nach Überzeugung beider Parteien dem Verkehrswert entspricht, es sich um ein vollentgeltliches Geschäft handelt.
    In der Vormundschaftsakte liegt eine Wertindikation vor. Dieser Wert liegt unter dem Kaufpreis. Weiterhin ist dort eine Bestätigung vorhanden, dass das Grundstück von einem Finanzdienstleister ausgeboten wurde und die Erwerber mit dem Kaufpreis als Meistbietende vorhanden waren.

    Ich soll nun eine Vormerkung eintragen. Ich habe ja nur die Entgeltlichkeit zu prüfen, die Nahcerben sind nicht beteiligt. Würden euch die Aussagen/Unterlagen ausreichen, um von einer Entgeltlichkeit auszugehen?.

    Weiterhin stellt sich für mich jedoch auch die Frage, was passiert mit dem Nacherbenvermerk bei Eigentumswechsel. Das Vormundschaftsgericht hat wohl einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Löschung vorliegen. Da die Kinder minderjährig sind, ist die Überlegung brauche ich einen Ergänzungspfleger nebst vorm. Gen., der die Erklärungen abgibt?
    Oder für den Fall, dass Grundbuchunrichtigkeit vorliegt und ich die Kinder vor Löschung des Vermerks anhören muss, kann ich dies tun (Alter 14, 16 Jahre) bzw. ist die Mutter als gesetzliche Vertreterin auch anzuhören und dann ausgeschlossen, da sie ja Grundstückseigentümerin ist? Ist dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen? Bedarf man dann der vorm. Genehmigung?.

  • Momentan ist gar nichts von dir zu veranlassen (auch nicht die Prüfung der Entgeltlichkeit!).

    Auch die Eigentumsumschreibung ist problemlos, ohne irgendwelche Prüfungen. Erst und nur dann, wenn der NE-Vermerk raus soll, prüfst du.

    Mit dem Eigentumswechsel (ich gehe davon aus, dass die Verkäuferin an einen Dritten verkauft) wird das Grundbuch hinsichtlich des Nacherbenvermerkes unrichtig, warum das Vormundschaftsgericht daher eine Genehmigung zur Löschung erteilen will, ist mir schleierhaft, denn

    a) die Vorerbin hat nicht wieder geheiratet --> Vollerbin (keine Entgeltlichkeitsprüfung)

    b) die Vorerbin hat wieder geheiratet --> Eintritt Nacherbfall, dann Entgeltlichkeitsprüfung, wenn
    Antrag auf Löschung des Vermerkes kommt. Die Nacherben sind anzuhören, da diese
    minderjährig sind, musst du dich um einen Pfleger bemühen und nicht die Beteiligten. Nach der
    Anhörung musst du dann entscheiden, ob die Sache vollentgeltlich ist (Nacherbenvermerk
    löschen) oder eben nicht (Nacherbenvermerk stehen lassen und Antrag entsprechend
    zurückweisen). Die Mutter/Vorerbin ist nicht anzuhören, sie ist ja Vertragspartei.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Über eien Wiederheirat ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Ich gehe auch vom einem Dritterwerber aus, in der Urkunde ist über ein Verwandtschaftsverhältnis nichts gesagt und die Nachnamen lassen daruas nicht schließen.

    Es wurde beim Vormundschaftsgericht bereits der Antrag auf Erteilung einer Gen. gestellt bzw der Sachverhalt dort vorgetragen und das Vormundschaftsgericht soll nun entscheiden, was nötig ist für. Es wurde nun Rücksprache mit dem GBA gehalten und nach dessen Meinugn gefragt.

  • Ich halte das Verfahren beim Vormundschaftsgericht für überflüssig, zumal die Verkäuferin nach dem jetzigen Kenntnisstand Vollerbin ist.

    Aber wie bereits beschrieben, beschäftigst du dich erst damit, wenn der NE-Vermerk gelöscht oder ein Wirksamkeitsvermerk bei diesem (z.B. wegen einer Grundschuld) eingetragen werden soll, vorher kann alles eingetragen werden, egal was.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Über eien Wiederheirat ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Ich gehe auch vom einem Dritterwerber aus, in der Urkunde ist über ein Verwandtschaftsverhältnis nichts gesagt und die Nachnamen lassen daruas nicht schließen.

    Es wurde beim Vormundschaftsgericht bereits der Antrag auf Erteilung einer Gen. gestellt bzw der Sachverhalt dort vorgetragen und das Vormundschaftsgericht soll nun entscheiden, was nötig ist für. Es wurde nun Rücksprache mit dem GBA gehalten und nach dessen Meinugn gefragt.

    Nur nebenbei: Ein Vormundschaftsgericht existiert schon mehr als 10 Jahre nicht mehr...

  • Ok dem Familiengericht natürlich wurde ein Entwurf einer Löschungsbewilligung für den NE_Vermerk eingereicht, der famliengerichtlich genehmigt werden soll. Weiterhin soll geklärt werden, ob für die Löschungsbewilligung ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder ob die Mutter vertreten kann. § 1796 BGB dürfte doch einschlägig sein. Es geht doch hier erstmal um die Tatsachen und nicht ob das überflüssig ist. Ich würde mich als Grundbuchrechtspfleger nicht aus dem Fenster lehnen und sagen, dass eine Löschungsbewilligung nicht nötig ist, wenn die Parteien diesen Weg gehen.
    Weiterhin weiß ich ja nicht ob eine Wiederheriat erfolgt ist oder nicht. Ebenso steht die Frage im Raum, ob die unbekannten Ersatznacherben auch anzuhören sind und ob eine Pfleger bestellt werden muss.

  • Ob die Vorerbin aktuell wiederverheiratet ist oder nicht, ist für das Bestehen der Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB irrelevant. Es kommt nur darauf an, ob sie vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls - also ihrem Tod - wieder heiratet. Es ist somit ein Trugschluss zu glauben, sie könne frei verfügen, falls sie aktuell nicht wiederverheiratet ist.

    Auch im Übrigen kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass keiner der Beteiligten das kleine Einmaleins des Nacherbenrechts beherrscht. Ob unbedingte oder bedingte Nacherbfolge vorliegt, bleibt sich gleich. In jedem Fall sind die Nacherben lediglich zur Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben anzuhören. Denn wenn die Verfügung voll entgeltlich ist, kommt irgendein rechtsgeschäftliches Handeln der Nacherben überhaupt nicht in Betracht - und damit auch keine Genehmigung des Familiengerichts.

    Die einzige Frage ist also, ob den Kinder zwecks Anhörung ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Alles andere ist das bei Nacherbschaften Übliche ohne irgendwelche Besonderheiten.


  • Die einzige Frage ist also, ob den Kinder zwecks Anhörung ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Alles andere ist das bei Nacherbschaften Übliche ohne irgendwelche Besonderheiten.

    Warum soll das eine Frage sein? Die Nacherben sind anzuhören und die Mutter ist verhindert.

  • Diese "Frage" tritt seitens von Notariaten öfter auf, als man glaubt. Seitens der Gerichte wird sie seltener gestellt, was nicht bedeutet, dass diese Anhörung selbstverständlich stattfände.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die Antworten. Es tauchte hier die Frage auf, ob die beim Familiengericht eingereichte Löschungsbewilligung als Zutsimmung der Nacherben zur entgeltlichen Verfügung zu sehen ist und nach Schöner/Söber Rd. 3487 und KGJ A 43 wäre dann ein Pfleger und die Genehmigung des Gerichts erforderlich. Ansonsten sind die Nacherben anzuhören sind und ein Pfleger zu bestellen ist. Aber wie entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf Genemiung zm vertra zw. zur Löscunsbewilligung?

  • Die ersten Fragen dabei sind, ob die materiellrechtliche Zustimmung überhaupt die formellrechtliche Löschung beinhalten kann und umgekehrt und ob eine Löschungsbewilligung ohne materiellrechtlichen Hintergrund überhaupt möglich ist. Egal welche Antwort Du jeweils wählst, unumstritten ist keine.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Muss nochmal zum Ausgangsfall anachhaken. Es soll der Nacherbenvermerk vor Eigentumsumschreibung gelöscht werden, deshalb wurde behrim Familiengericht die Löscungsbewilligung mit der Anfrage, ob die Mutter vertreten kann eingereicht.

    Ist dies möglich? Es sind ja auch Ersatznacherben vorhanden?

  • Eine Löschung vor Eigentumsumschreibung aufgrund isolierter Löschungsbewilligung ist nach meiner Meinung überhaupt nicht möglich, da es das Grundbuch unrichtig machen würde. Und falls man es für zulässig erachtet, müssen auch die Ersatznacherben zustimmen. Da diese derzeit unbekannt sind, wäre auch noch ein Pfleger für unbekannte Beteiligte zu bestellen. Dieser Pfleger bräuchte dann wieder die betreuungsgerichtliche Genehmigung.

  • Eine Löschung vor Eigentumsumschreibung aufgrund isolierter Löschungsbewilligung ist nach meiner Meinung überhaupt nicht möglich, da es das Grundbuch unrichtig machen würde. Und falls man es für zulässig erachtet, müssen auch die Ersatznacherben zustimmen. Da diese derzeit unbekannt sind, wäre auch noch ein Pfleger für unbekannte Beteiligte zu bestellen. Dieser Pfleger bräuchte dann wieder die betreuungsgerichtliche Genehmigung.


    So sehe ich das auch. Wobei die (auch meine) Meinung, dass eine isolierte Löschungsbewilligung nicht möglich sei, nicht die h. M. der Rechtsprechung ist. Aber auch die Rechtsprechung hält bei isolierter Löschungsbewilligung die Bewilligung der Ersatznacherben für erforderlich.

    Vielleicht kürzt eine Anfrage, ob das Betreuungsgericht hier die Genehmigung überhaupt erteilen würde, das Verfahren ein wenig ab.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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