BerH bei RSV mit Selbstbeteiligung

  • Ich habe da einen etwas ungewöhnlichen Fall auf dem Tisch:

    ASt begehrt BerH in einer Strafsache. Er ist rechtsschutzversichert.
    RSV erteilt folgende Deckungszusage: Kosten werden übernommen; Selbstbeteiligung 150,00 €. Endet die anwaltliche Tätigkeit nach Beratung, fällt SB nicht an.

    Hinweis, dass BerH hier abzulehnen wäre, da RSV Beratung ohne SB übernimmt, an Ast. Über BerH könnte ja nur Beratung abgerechnet werden.

    Anwalt teilt nun mit, dass er über Beratung hinaus mit Vertretung beauftragt wurde, sodass SB nun doch anfällt u. BerH daher doch zu bewilligen sei.

    Ich bräuchte mal eure Meinungen: Würdet ihr bewilligen oder nicht?

  • Ich bräuchte mal eure Meinungen: Würdet ihr bewilligen oder nicht?

    M.E. ist keine BerH zu bewilligen, da die Selbstbeteiligung nur den Fall der Vertretung anfällt. Daher entfällt diese nur auf einen Teil, der nicht beratungshilfefähig ist.
    Will der Antragsteller die zusätzliche Leistung der Vertretung in Anspruch nehmen, muss er sie selbst zahlen.

  • Das war auch meine erste Eingebung. Ich hab mich nur mit der Formulierung schwer getan; dieser gedankliche Knoten... ^^ Danke!

  • Die Ablehnung lässt sich meiner Ansicht nach auch mit § 6 Abs. 2 BerHG begründen. Der Antragsteller muss sich "wegen Beratungshilfe" an den Rechtsanwalt gewandt haben. Daher muss bereits bei Mandatsübernahme feststehen, ob das Mandat zu BerH-Konditionen übernommen wird oder nicht.

    Die offenbar vom Rechtsanwalt gewünschte Abrechnungsoptimierung halte ich für unzulässig.

    Entweder der Rechtsanwalt vertritt die Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung wegen der Selbstbeteiligung unzumutbar sei. Dann könnte man es eventuell über Beratungshilfe lösen (wenn du das auch so siehst). Lässt sich das Problem bereits durch eine anwaltliche Beratung aus der Welt schaffen, gibt es Nr. 2501 VV-RVG und das wars. Ist eine Vertretung erforderlich, gibt es Nr.2503 VV-RVG aus der Staatskasse.

    Macht der Anwalt ein Wahlmandat aus der Sache, kann er für die Beratung vermutlich deutlich mehr als Nr. 2501 VV-RVG bei der Rechtsschutzversicherung abrechnen, hat aber, wenn eine Vertretung notwendig wird, das Problem mit der Selbstbeteiligung.

    Diese Frage müssen die Beteiligten bereits bei Abschluss des Anwaltsvertrags verbindlich entscheiden.
    Der Anwalt kann sich nicht alle Alternativen offen halten und sich am ende die beste Alternative heraussuchen.

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