Ich habe da einen etwas ungewöhnlichen Fall auf dem Tisch:
ASt begehrt BerH in einer Strafsache. Er ist rechtsschutzversichert.
RSV erteilt folgende Deckungszusage: Kosten werden übernommen; Selbstbeteiligung 150,00 €. Endet die anwaltliche Tätigkeit nach Beratung, fällt SB nicht an.
Hinweis, dass BerH hier abzulehnen wäre, da RSV Beratung ohne SB übernimmt, an Ast. Über BerH könnte ja nur Beratung abgerechnet werden.
Anwalt teilt nun mit, dass er über Beratung hinaus mit Vertretung beauftragt wurde, sodass SB nun doch anfällt u. BerH daher doch zu bewilligen sei.
Ich bräuchte mal eure Meinungen: Würdet ihr bewilligen oder nicht?