Eintragung Eigentumsänderung und Grundschuld trotz Vorbelastung

  • Ein Grundstück wird verkauft und aufgelassen. Die Eintragung der Eigentumsänderung und die Eintragung einer Grundschuld wird bewilligt und beantragt.

    In der entsprechenden notariellen Kaufvertragsurkunde wird festgestellt, dass der Vertragsgegenstand keine Belastungen in Abteilung II und III aufweist. Für Abteilung III trifft dies zu.

    In Abteilung II ist allerdings eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche für einen dritten Berechtigten eingetragen.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde wird zu entsprechenden Vorbelastungen nichts geäußert.

    Kann die Eintragung des Eigentumswechsels und der Grundschuld einfach vollzogen werden oder muss der Notar zur Klarstellung aufgefordert werden?

  • Lieber greg das wurde schon so häufig gefragt und richtig beantwortet: Nein, einfach eintragen.

    Ja, ich hatte das auch so in Erinerung.

    Hier ist es aber so, dass in der Kaufvertragsurkunde von der eingetragenenen Erwerbsvormekung nichts erwähnt ist. Der Erwerber hat als vermutlich keinerlei Kenntnis hiervon. Es ist also möglich, dass irgendwann jemand seinen Ansprüche geltend macht und einen Teil seines Grundstücks kaufen will.

    Natürlich kann man bei dem Notar anrufen und Ihn hierauf aufmerksam machen. Ist es aber hiervon abgesehen der rechtlich richtige Weg, die Eintragungen einfach zu vollziehen?

  • Das Risiko der offenbar nicht vorgenommenen Grundbucheinsicht liegt bei den Parteien und dem Notar. Eintragen, Nachrichten raus und gut, wenn Du nicht nett telefonisch bei Notariat vorstellig wirst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • In der Grundschuldbestellungsurkunde wird zu entsprechenden Vorbelastungen nichts geäußert.

    Ob sich aus der Bewilligung oder den sonstigen Eintragungsunterlagen eine vom Grundbuchamt zu beachtende Rangbestimmung nach § 45 GBO ergibt, weißt nur Du.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!