Guten Morgen,
leider habe habe ich zu diesem Thema nichts gefunden, deshalb schildere ich euch mal mein Problem:
In einem IK-Verfahren wurde die Kostenstundung aufgehoben. Der Treuhänder reicht den Schlussbericht ein – Masse ist nicht vorhanden. Er beantragt die Einstellung gemäß § 207. Prüfung der Schlussrechnung und Erlass des Vergütungsbeschlusses folgen. Dann erfolgt durch die Vertretung die Bestimmung des „normalen" Schlusstermins. Dieser findet dann auch statt. Erst danach ist aufgefallen, dass die Einstellung nach § 207 erfolgen sollte…
Wie bekomme ich denn jetzt die Kuh vom Eis? Ich denke, eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit dürfte entbehrlich sein (keine weiteren Masseverbindlichkeiten vorhanden)!? Aber ich müsste wohl noch mal eine Gläubigerversammlung anberaumen als Anhörung zur Einstellung nach § 207 (und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vorschusszahlung)…!? Kann ich das „einfach so" nach dem Schlusstermin noch machen?
Danke schon jetzt für eure Hilfe...