"Falscher Schlusstermin" bei § 207 InsO

  • Guten Morgen,

    leider habe habe ich zu diesem Thema nichts gefunden, deshalb schildere ich euch mal mein Problem:
    In einem IK-Verfahren wurde die Kostenstundung aufgehoben. Der Treuhänder reicht den Schlussbericht ein – Masse ist nicht vorhanden. Er beantragt die Einstellung gemäß § 207. Prüfung der Schlussrechnung und Erlass des Vergütungsbeschlusses folgen. Dann erfolgt durch die Vertretung die Bestimmung des „normalen" Schlusstermins. Dieser findet dann auch statt. Erst danach ist aufgefallen, dass die Einstellung nach § 207 erfolgen sollte…
    Wie bekomme ich denn jetzt die Kuh vom Eis? Ich denke, eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit dürfte entbehrlich sein (keine weiteren Masseverbindlichkeiten vorhanden)!? Aber ich müsste wohl noch mal eine Gläubigerversammlung anberaumen als Anhörung zur Einstellung nach § 207 (und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Vorschusszahlung)…!? Kann ich das „einfach so" nach dem Schlusstermin noch machen?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe...

  • Formal würde ich die Genehmigung der Schlussverteilung widerrufen, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da es sich um ein IK-Verfahren handelt, gehe ich einmal davon aus, dass auch eine RSB beantragt wurde (was nicht zwingend ist). Für diesen Fall wäre aber der Hinweis an den Schuldner geboten, dass im Einstellungsfalle nach § 207 die RSB nicht mehr in Betracht käme.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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