Guten Morgen liebe Kollegen,
mir liegt ein Vereinigungsantrag vor. An den zu vereinigenden Grundstücken lasten dieselben 3 Grundschulden. In Abt. II sind die einzelnen Grundstücke mit verschiedenen Dienstbarkeiten belastet. Unter Berücksichtigung dieser Dienstbarkeiten haben die Grundschulden an den 2 Grundstücken folgende Ränge:
Grundstück 1: III/3 - Rang 2
III/4 - Rang 4
III/5 - Rang 5
Grundstück 2: III/3 - Rang 2
III/4 - Rang 3
III/5 - Rang 4.
Ich habe die Vereinigung unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO daher abgelehnt. Dagegen liegt nun eine Beschwerde vor, da meine Auffassung "der absolut herrschenden Meinung widerspricht". Hiernach bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der unterschiedlichen Rangfolge nur auf das Verhältnis der Verwertungsrechte untereinander und nicht auf die Rangfolge im Verhältnis zu sonstigen Rechten. Verwiesen wird u.a. auf OLG Dresden - 17 W 931/18. Die Entscheidung trifft meinen Fall jedoch gar nicht. Auch andere Entscheidungen z.B. OLG Düsseldorf - I-3 Wx 194/18 haben m.E. andere Ausgangslagen. So dass ich an meiner Mindermeinung (?) festhalten würde. Wie seht ihr das - ist wirklich nur das Rangverhältnis der Verwertungsrechte maßgeblich?
Ich danke euch für eure Meinungen.