Rückforderung von Teilzahlungen

  • Eröffnetes IN-Verfahren über das Vermögen des S, einer natürlichen Person. Eröffungsdatum war am 01.02.2019

    Am 01.02.2018 hatte S sich ein Grundstück von G gekauft zu einem Kaufpreis von 120.000,- EUR. Er zahlte in den Folgemonaten auf den Kaufpreis insgesamt rd. 40.000,- €, dann musste er sich eingestehen, dass er den Preis nicht zahlen kann. Das Verfahren wurde eröffnet.

    Nun erklärt der IV gem. § 103 InsO den Nichteintritt in den Grundstückskaufvertrag. Nun könnte man ja auf die Idee kommen, von G die 40.000,- EUR Teilzahlung zurückzuverlangen, er muss ja auch das Grundstück nicht übereignen.

    Frage: Gibt es Gegenforderungen, mit denen G hier aufrechnen kann? Ich denke zB an Kosten, Zinsschaden etc.? Was ist z.B. mit dem ursprünglichen Kaufpreisanspruch, der ist doch durch den Nichteintritt weg. Es wäre doch ein sehr unbefriedigendes Ergebnis, wenn G die 40.000,- EUR und das Grundstück behalten könnte.

    Danke schön!

  • Ganz grob gesagt, bei einem Nichteintritt in den Vertrag sind beiderseitige Positionen nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften zu saldieren. Also die Rückforderung der geleisteten Teilzahlungen gegen Schadenersatz wg. Nichterfüllung, vergebliche Aufwendungen etc. pp. Ergibt sich zugunsten des Schuldners ein Saldo, ist dieser an die Insolvenzmasse zu erstatten. Schlägt das Pendel zu Gunsten Gläubigers aus, kann/muss dieser seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ganz grob gesagt, bei einem Nichteintritt in den Vertrag sind beiderseitige Positionen nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften zu saldieren. Also die Rückforderung der geleisteten Teilzahlungen gegen Schadenersatz wg. Nichterfüllung, vergebliche Aufwendungen etc. pp. Ergibt sich zugunsten des Schuldners ein Saldo, ist dieser an die Insolvenzmasse zu erstatten. Schlägt das Pendel zu Gunsten Gläubigers aus, kann/muss dieser seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

    Das verstehe ich. Allerdings stellt G einfach den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis in den Saldo ein, und damit ergibt sich natürlich ein Saldo zugunsten des G. Finde ich ein bisschen sportlich, aber ist das ok?

  • Finde ich ein bisschen sportlich, aber ist das ok?

    Natürlich nicht! Das würde entweder dazu führen, dass der G den geminderten Kaufpreis und das Grundstück behalten kann. Oder aber, dass er der Masse das Grundstück aufdrängt. Dieses Wahlrecht hat aber nach § 103 InsO der Insolvenzverwalter.

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  • So, habe jetzt gelernt, dass letztendlich saldiert wird, und der G mit seinem Nichterfüllungsschaden aufrechnen kann, so auch der BGH IX ZR 218/11.


    Das dürfte ja zu schönem Streit darüber führen, wie hoch der Schaden des G ist. Ihm wäre bei ordentlicher Vertragserfüllung zwar der volle Kaufpreis zugeflossen, er hätte aber auch das Grundstück aus seinem Vermögen weggegeben. Sein Schaden ist ja - von weiteren Kosten mal abgesehen - letztendlich der Gewinn, den er dabei hätte erzielen können, also Kaufpreis minus Grundstückswert. Welchen Wert setzt man dabei an? Den eigenen Einkaufspreis, den G mal dafür bezahlt hat? Einen aktuellen Wert, der dann uU über ein Gutachten ermittelt werden müsste?

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