Festsetzungverfahren von Verfahrenspflegerkosten Rechtsmittelfrei?

  • In einer Nachlasspflegschaftssache sollen die Verfahrenspflegerkosten aus dem Nachlass an die Staatskasse erstattet werden. In meiner Funktion als Nachlasspfleger halte ich diese für unangemessen und schicke alles urschriftlich zurück, auch mit dem Hinweis, dass ich an dem Verfahren nicht beteiligt wurde. Nunmehr schickt man mir die Rechnung mit dem Vergütungsantrag erneut, mit der wiederholten Aufforderung zu erstatten ("Tu was ich die sage"). In dem Antrag werden Zeiten der "fachlichen" Recherche geltend gemacht, welche in Betreuungssachen nicht erstattungsfähig sind.


    Ist das Verfahren der bzgl. der Verfahrenspflegerkosten im Nachlass grundsätzlich Rechtsmittelfrei?

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  • Der Verfahrenspfleger ist aus der Staatskasse zu vergüten.

    Diese Kosten gehören sodann nach Nr. 31015 KV GnotKG zu den Gerichtskosten und sind ggf. mit entsprechender Kostenrechnung aus dem Nachlass zu fordern.

    Zulässiger Rechtsbehelf ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach §81 GNotKG.

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