Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • Die Bundesregierung hat eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angekündigt, um Schaden für Unternehmen infolge der Corona-Virus Pandemie zu verhindern. Die Regelung soll bis zum 30. September 2020 befristet sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • in dem Zusammenhang fand ich aber
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zit…agspflicht.html
    seltsam, soweit es dort heißt:
    „Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.“
    Zitat Ende
    Dies mutet nach pandemiebedingter Abschaffung der Gewaltenteilung an. Die Ermächtigungsgrundlage aus 2016 (STichwort: HOchwasser) dürfte wohl kaum gelten.
    Aber wie die Reformierung des RSB-Verfahrens, die nun auf dem Weg ist, wird offenbar die ministerielle Presseerklärung (gemeint ist die aus Nov. 2019 zur "Abschmelzungslösung" der 6-jährigen Frist) schon als "quasi-Rechtsquelle" betrachtet.... mit defaitistishen Grüßen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Auch das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag stellen zu können, wird für die kommenden drei Monate suspendiert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kann mir einer der Insolvenz-Profis sagen, ob bzw. wie sich das auf Unternehmen auswirkt, die bereits (letzte Woche) wegen Corona Insolvenz angemeldet haben?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Eigen- oder Fremdantrag.

    Im Hinlick auf Eigenanträge entfällt meines Erachtens nur die Pflicht zur Antragstellung; die Möglichkeit, Anträge zu stellen, bleibt zulässig.

    Für Fremdantrag besteht ein Stichtag, ich meine es ist der 31. Dezember 2019. Bei Unternehmen, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren, besteht für die Gläubiger weiterhin eine Möglichkeit für Fremdanträge.

    Aber man weiß im Moment doch nie, was noch kommt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei beck-online gibt es zum COVInsAG erste Kommentierungen:

    - BeckOK InsO, dort bei § 15a InsO

    - Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (gesonderter Abschnitt zum COVInsAG)

  • Lesenswert hierzu auch:

    Gerrit Hölzle / Annika Schulenberg
    Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)“
    (ZIP 2020, 633)

    Georg Bitter
    Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
    (ZIP 2020, 685)

    Christoph G. Paulus / Sven-Holger Undritz / Christoph Schulte-Kaubrügger
    Corona, das Insolvenzrecht, und was man daraus lernen sollte
    (ZIP 2020, 699)

    Ich habe vor Ostern einen Vortrag von Römermann zum Gesetz gehört; war sehr gut.

    Das Webinar am 07.04.? Warst Du etwa inkognito da?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Schluck-Amend, Änderungen im Insolvenzrecht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, NZI 2020, 289

  • Ich habe vor Ostern einen Vortrag von Römermann zum Gesetz gehört; war sehr gut.

    Das Webinar am 07.04.? Warst Du etwa inkognito da?

    Mein letzter Arbeitstag vor Ostern war gezwungenermaßen am 03. April und ich war offiziell dort (Anwalts- und Notarverein Hannover).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eigen- oder Fremdantrag.

    Im Hinlick auf Eigenanträge entfällt meines Erachtens nur die Pflicht zur Antragstellung; die Möglichkeit, Anträge zu stellen, bleibt zulässig.

    Für Fremdantrag besteht ein Stichtag, ich meine es ist der 31. Dezember 2019. Bei Unternehmen, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren, besteht für die Gläubiger weiterhin eine Möglichkeit für Fremdanträge.

    Aber man weiß im Moment doch nie, was noch kommt.

    Das sehe ich genauso. Momentan weiß man aber leider nicht, wie es genau weitergeht. Zurzeit sieht es so aus, dass Insolvenzanträge nicht gestellt werden MÜSSEN. Diese Regelung gilt bis zum 30. September.

  • Einhaus, Das Insolvenzanfechtungsrecht des CORInsAG, NZI 2020, 352


    Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345

  • Schmidt, Das COVInsAG 2020 - Fokus: Privatinsolvenz, ZVI 2020, 157

    In der ZVI 6/2020 wird ein Beitrag u.a. zur Massezugehörigkeit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer und Corona-Soforthilfen sowie zur Frage eines Corona-Zuschlags nach der InsVV erscheinen.

  • Schmidt, Das COVInsAG 2020 - Fokus: Privatinsolvenz, ZVI 2020, 157

    In der ZVI 6/2020 wird ein Beitrag u.a. zur Massezugehörigkeit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer und Corona-Soforthilfen sowie zur Frage eines Corona-Zuschlags nach der InsVV erscheinen.

    Finde ich super... In diesen Zeiten wird von der Gesellschaft seitens der Belegschaft und des Managements die Bereitschaft erwartet, sich mit Einbußen beim Kurzarbeitergeld und mit Gehaltsverzichten daran zu beteiligen, das gesamte System am Laufen zu halten - und unter IVs wird ein Corona-Zuschlag diskutiert...

    Könnt Ihr manchmal nachvollziehen, woher manche IV ihren Ruf haben? :wall:

  • Etwas arg reflexartig herausgeschriebener Beitrag.

    Ich habe mit keinem Wort etwas zur inhaltlichen Aussage des Aufsatzes gesagt.

    Außerdem bin ich auch nicht als IV tätig.

    Falls das als persönlicher Angriff rübergekommen ist, war das keineswegs meine Absicht und tut mir leid :oops: Ich kann gottseidank schon noch zwischem dem Überbringer und dem Urheber einer Nachricht unterscheiden...

    Wenn ich irgendjemanden kritisieren wollte, dann waren das diejenigen, die die Grundlage zu dem erwähnten Beitrag gelegt haben! In der ZVI würde wohl kaum ein Beitrag dazu erscheinen, wenn nicht von Seiten einiger IVs dementsprechende Forderungen erhoben werden würden. Und dazu habe ich zugegeben etwas reflexartig geantwortet - aber auch mit etwas Abstand ändert sich meine Meinung dazu nicht wirklich grundlegend!

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