Die Bundesregierung hat eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angekündigt, um Schaden für Unternehmen infolge der Corona-Virus Pandemie zu verhindern. Die Regelung soll bis zum 30. September 2020 befristet sein.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
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Quelle: Pressemitteilung des BMJV: "Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen"
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in dem Zusammenhang fand ich aber
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zit…agspflicht.html
seltsam, soweit es dort heißt:
„Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.“
Zitat Ende
Dies mutet nach pandemiebedingter Abschaffung der Gewaltenteilung an. Die Ermächtigungsgrundlage aus 2016 (STichwort: HOchwasser) dürfte wohl kaum gelten.
Aber wie die Reformierung des RSB-Verfahrens, die nun auf dem Weg ist, wird offenbar die ministerielle Presseerklärung (gemeint ist die aus Nov. 2019 zur "Abschmelzungslösung" der 6-jährigen Frist) schon als "quasi-Rechtsquelle" betrachtet.... mit defaitistishen Grüßen -
Ein angenehmer Nebeneffekt wäre wenn sich die Verkürzung des RSB Verfahrens jetzt verzögert...
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Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
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Auch das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag stellen zu können, wird für die kommenden drei Monate suspendiert.
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Kann mir einer der Insolvenz-Profis sagen, ob bzw. wie sich das auf Unternehmen auswirkt, die bereits (letzte Woche) wegen Corona Insolvenz angemeldet haben?
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Eigen- oder Fremdantrag.
Im Hinlick auf Eigenanträge entfällt meines Erachtens nur die Pflicht zur Antragstellung; die Möglichkeit, Anträge zu stellen, bleibt zulässig.
Für Fremdantrag besteht ein Stichtag, ich meine es ist der 31. Dezember 2019. Bei Unternehmen, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren, besteht für die Gläubiger weiterhin eine Möglichkeit für Fremdanträge.
Aber man weiß im Moment doch nie, was noch kommt.
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Bei beck-online gibt es zum COVInsAG erste Kommentierungen:
- BeckOK InsO, dort bei § 15a InsO
- Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (gesonderter Abschnitt zum COVInsAG) -
Ich habe vor Ostern einen Vortrag von Römermann zum Gesetz gehört; war sehr gut.
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Römermann ...
… NJW 2020, 1108; Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im COVInsAG und ihre Folgen
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Lesenswert hierzu auch:
Gerrit Hölzle / Annika Schulenberg
Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)“
(ZIP 2020, 633)Georg Bitter
Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
(ZIP 2020, 685)Christoph G. Paulus / Sven-Holger Undritz / Christoph Schulte-Kaubrügger
Corona, das Insolvenzrecht, und was man daraus lernen sollte
(ZIP 2020, 699)Ich habe vor Ostern einen Vortrag von Römermann zum Gesetz gehört; war sehr gut.
Das Webinar am 07.04.? Warst Du etwa inkognito da?
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Schluck-Amend, Änderungen im Insolvenzrecht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, NZI 2020, 289
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Ich habe vor Ostern einen Vortrag von Römermann zum Gesetz gehört; war sehr gut.
Das Webinar am 07.04.? Warst Du etwa inkognito da?
Mein letzter Arbeitstag vor Ostern war gezwungenermaßen am 03. April und ich war offiziell dort (Anwalts- und Notarverein Hannover).
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Eigen- oder Fremdantrag.
Im Hinlick auf Eigenanträge entfällt meines Erachtens nur die Pflicht zur Antragstellung; die Möglichkeit, Anträge zu stellen, bleibt zulässig.
Für Fremdantrag besteht ein Stichtag, ich meine es ist der 31. Dezember 2019. Bei Unternehmen, welche bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren, besteht für die Gläubiger weiterhin eine Möglichkeit für Fremdanträge.
Aber man weiß im Moment doch nie, was noch kommt.
Das sehe ich genauso. Momentan weiß man aber leider nicht, wie es genau weitergeht. Zurzeit sieht es so aus, dass Insolvenzanträge nicht gestellt werden MÜSSEN. Diese Regelung gilt bis zum 30. September.
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Einhaus, Das Insolvenzanfechtungsrecht des CORInsAG, NZI 2020, 352
Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345
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Schmidt, Das COVInsAG 2020 - Fokus: Privatinsolvenz, ZVI 2020, 157
In der ZVI 6/2020 wird ein Beitrag u.a. zur Massezugehörigkeit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer und Corona-Soforthilfen sowie zur Frage eines Corona-Zuschlags nach der InsVV erscheinen.
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Schmidt, Das COVInsAG 2020 - Fokus: Privatinsolvenz, ZVI 2020, 157
In der ZVI 6/2020 wird ein Beitrag u.a. zur Massezugehörigkeit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer und Corona-Soforthilfen sowie zur Frage eines Corona-Zuschlags nach der InsVV erscheinen.
Finde ich super... In diesen Zeiten wird von der Gesellschaft seitens der Belegschaft und des Managements die Bereitschaft erwartet, sich mit Einbußen beim Kurzarbeitergeld und mit Gehaltsverzichten daran zu beteiligen, das gesamte System am Laufen zu halten - und unter IVs wird ein Corona-Zuschlag diskutiert...
Könnt Ihr manchmal nachvollziehen, woher manche IV ihren Ruf haben?
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Etwas arg reflexartig herausgeschriebener Beitrag.
Ich habe mit keinem Wort etwas zur inhaltlichen Aussage des Aufsatzes gesagt.
Außerdem bin ich auch nicht als IV tätig.
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Etwas arg reflexartig herausgeschriebener Beitrag.
Ich habe mit keinem Wort etwas zur inhaltlichen Aussage des Aufsatzes gesagt.
Außerdem bin ich auch nicht als IV tätig.
Falls das als persönlicher Angriff rübergekommen ist, war das keineswegs meine Absicht und tut mir leid Ich kann gottseidank schon noch zwischem dem Überbringer und dem Urheber einer Nachricht unterscheiden...
Wenn ich irgendjemanden kritisieren wollte, dann waren das diejenigen, die die Grundlage zu dem erwähnten Beitrag gelegt haben! In der ZVI würde wohl kaum ein Beitrag dazu erscheinen, wenn nicht von Seiten einiger IVs dementsprechende Forderungen erhoben werden würden. Und dazu habe ich zugegeben etwas reflexartig geantwortet - aber auch mit etwas Abstand ändert sich meine Meinung dazu nicht wirklich grundlegend! -
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