§1640 BGB Vater im Ausland

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein § 1640 BGB Verfahren. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes besteht die gemeinschaftliche elterliche Sorge. Der Vater hält sich jedoch in Saudi Arabien auf (Anschrift ist bekannt). Das Vermögensverzeichnis wäre ja eigentlich von beiden gesetzlichen Vertretern anzufordern oder reicht es dieses von der Mutter anzufordern? Schicke ich die Aufforderung nun einfach nach Saudi Arabien oder wie geht ihr da vor?

  • Er hält sich wohl standardmäßig in Saudi- Arabien auf. Laut dem Scheidungsprotokoll (2018) lebe er seit sechs Jahren nicht mehr in Deutschland. Laut dem Scheidungsprotokoll wurde ausdrücklich die elterliche Sorge nicht anderweitig geregelt. Wie die Eltern andere Angelegenheiten regeln ist mir ja dann auch egal.

    Ich würde das Schreiben nun einfach formlos nach Saudi-Arabien übersenden oder ist das nicht möglich?

  • Es kann dir eben nicht egal sein, da die Mutter ja offensichtlich andere Dinge auch regeln kann (Schulanmeldung, Arztbesuche usw.). Offensichtlich hat sie also eine Vollmacht oder regelt das anders. Das wäre m.E. zunächst in Erfahrung zu bringen.

  • Ja, aber § 1640 BGB nimmt doch ausdrücklich die gesetzlichen Vertreter in die Pflicht. Also lasse ich mir doch das Verzeichnis auch durch beide Unterzeichnen? Es kann ja sein, dass hinsichtlich der Angelegenheiten des Kindes eine Vollmacht besteht, hier ist es doch aber gerade eine Pflicht der gesetzlichen Vertreter selbst. Wäre diese Vollmacht dann nicht von den Eltern vorzubringen und nicht von mir zu ermitteln?

  • Interessante Aussage.

    Es ist uns also vollkommen egal, ob der mitsorgebrechtigte Vater seinen Verpflichtungen nachkommt/ nachkommen kann oder die Mutter ihn einfach bei Entscheidungen übergeht.

    Frei nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel.

    Leute, Leute, hier herrscht teilweise eine Einstellung..... Gruselig.

  • Es kann dir eben nicht egal sein, da die Mutter ja offensichtlich andere Dinge auch regeln kann (Schulanmeldung, Arztbesuche usw.). Offensichtlich hat sie also eine Vollmacht oder regelt das anders. Das wäre m.E. zunächst in Erfahrung zu bringen.

    :gruebel: Natürlich ist das im Verfahren nach § 1640 BGB egal!

    Dort geht es hinsichtlich der Verpflichtung zur Verzeichniserstellung schlicht darum, wer die elterliche Sorge inne hat. Ob und wie einzelne Angelegenheiten der Sorge intern zwischen den Eltern durch Vollmacht "verteilt" werden, spielt für mein Verfahren überhaupt keine Rolle.

  • Interessante Aussage.

    Es ist uns also vollkommen egal, ob der mitsorgebrechtigte Vater seinen Verpflichtungen nachkommt/ nachkommen kann oder die Mutter ihn einfach bei Entscheidungen übergeht.

    Frei nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel.

    Leute, Leute, hier herrscht teilweise eine Einstellung..... Gruselig.


    Ich weiß echt nicht, was du daran gruselig findest. :(

    Mit anderen Worten:
    Nach deiner Ansicht ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil hinsichtlich der Verzeichnispflicht fein raus, wenn er dem anderen eine Vollmacht erteilt hat. Ich wusste noch gar nicht, dass man sich so leicht seinen Verpflichtungen aus der elterlichen Sorge entledigen kann.

  • Darum geht es doch gar nicht, frog.

    Es ist ein Elternteil vor Ort, der andere im Ausland. Die Aufzeichnungspflicht besteht für beide, da das gemeinsame Sorgerecht besteht. Dies gilt aber eben nicht nur für den geschilderten Fall, sondern für alle Handlungen, die das Kind betreffen. Es scheint also eine Regelung zwischen den Sorgeberechtigten zu geben, die das Handeln des einen oder den anderen möglich macht. Wie auch sonst sollte die Kindesmutter alleine Dinge für das Kind regeln?! Wenn das so ist, könnte man im vorliegenden Fall von dieser Regelung, wie auch immer diese aussieht, Gebrauch machen.

    Oder: die mitsorgeberechtigte Mutter verschweigt den jeweiligen Stellen die Tatsache, dass sie nicht alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Dann wäre ein Handeln des FamG geboten.

    Aber das scheint ja niemanden hier zu interessieren.

  • ....

    Oder: die mitsorgeberechtigte Mutter verschweigt den jeweiligen Stellen die Tatsache, dass sie nicht alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Dann wäre ein Handeln des FamG geboten.

    ....


    Aus meiner Sicht keinesfalls!

    Soll das FamG vorsorglich allen eventuell mit der Mutter in Kontakt kommenden Behörden, Ärzten usw. mitteilen, dass sie nicht allein sorgeberechtigt ist? Auf welcher Grundlage bitte? :gruebel:

    Aus meiner Sicht müssen sich die betroffenen Institutionen selbst bezüglich des Sorgerechts informieren und eben für ein behauptetes alleiniges Sorgerecht von der KM einen Nachweis vorlegen lassen.

  • Felix, ich glaube, du hast dich verrannt.

    Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass etwas nicht in Ordnung wäre. Vielleicht hat die KM eine Vollmacht, vielleicht nutzen die Elten die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation, um gemeinsam das Sorgerecht auszuüben.

    Es besteht überhaupt kein Anlass, von Problemen auszugehen.

  • Ich gehe auch nicht von Problemen aus.

    Ich weise lediglich darauf hin, dass die KM offenbar ohne den KV handeln kann, obwohl dieser im Ausland ist. Wenn das so ist: warum soll das Gericht einen Brief nach Saudi-Arabien schicken, anstatt sich darüber zu informieren, wie sie die elterliche Sorge im Alltag ausübt. Wenn beide Kontakt per eMail/ Fax haben, dürfte es doch eine Kleinigkeit sein, das Nachlassverzeichnis von ihm gegenzeichnen zu lassen oder eine Erklärung einzureichen, aus der sich sein Einverständnis bezüglich des Handelns der mitsorgeberechtigten Mutter ergibt.

    Ich wollte unter dem Strich lediglich darauf hinweisen, dass die KM auch im Alltag nicht einfach alles ohne den mitsorgeberechtigten Vater entscheiden kann (Schule/ Kita, Ärzte usw.). Wenn sie, was auch immer, bei den jeweiligen Stellen vorlegen kann, kann sie das im Fall des § 1640 BGB auch.

    Mich beschleicht eben nur das Gefühl, dass es sich der eine oder andere hier sehr einfach macht. Familiensachen sind für mich mehr, als VKH festzusetzen. Ab und zu sollte und muss man auch mal tiefgründiger forschen.

  • Ich gehe auch nicht von Problemen aus.

    Ich weise lediglich darauf hin, dass die KM offenbar ohne den KV handeln kann, obwohl dieser im Ausland ist. Wenn das so ist: warum soll das Gericht einen Brief nach Saudi-Arabien schicken, anstatt sich darüber zu informieren, wie sie die elterliche Sorge im Alltag ausübt. Wenn beide Kontakt per eMail/ Fax haben, dürfte es doch eine Kleinigkeit sein, das Nachlassverzeichnis von ihm gegenzeichnen zu lassen oder eine Erklärung einzureichen, aus der sich sein Einverständnis bezüglich des Handelns der mitsorgeberechtigten Mutter ergibt.

    Ich wollte unter dem Strich lediglich darauf hinweisen, dass die KM auch im Alltag nicht einfach alles ohne den mitsorgeberechtigten Vater entscheiden kann (Schule/ Kita, Ärzte usw.). Wenn sie, was auch immer, bei den jeweiligen Stellen vorlegen kann, kann sie das im Fall des § 1640 BGB auch.

    Mich beschleicht eben nur das Gefühl, dass es sich der eine oder andere hier sehr einfach macht. Familiensachen sind für mich mehr, als VKH festzusetzen. Ab und zu sollte und muss man auch mal tiefgründiger forschen.

    Bei den meisten Stellen kann man alles formlos vorlegen. Da kann die Zustimmung des KV - und der KM! - mündlich, stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erteilt werden.

    Gericht (und Notare) können es sich nicht so einfach machen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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