Verlandung gebuchtes Gewässergrundstück

  • Hallo zusammen,

    ich habe in anderen Threads Nichts gefunden, das genau auf mein Problem passt, deshalb hier meine Frage:

    Ich habe ein Gewässer (Fluss) welches im Grundbuch als Flst. gebucht ist und der Gemeinde gehört. Als Anlieger gibt es ein Grundstück, das ebenfalls der Gemeinde gehört und ein Grundstück, dass einer Privatperson gehört.

    Durch natürliche Verlandung ist nun ein kleiner Nebenarm des Gewässers verschwunden und zu Land geworden, laut Vermessungsamt nach § 8 BayWG.
    Ich soll nun einen FN vollziehen wonach beim Gewässer ein paar qm weniger vermessen wurden und bei den beiden anliegenden Grundstücken jeweils ein paar qm mehr.

    Ich habe damit nun aber etwas Bauchschmerzen, weil der Eigentümer des Gewässers (Gemeinde) hieran offenbar überhaupt nicht mitwirkt, ich würde ihr also einfach so ein paar qm Eigentum wegnehmen.
    Kann das richtig sein bzw. so einfach gehen?

    Laut Sieder/Zeitler/Schwendner BayWG Art. 8 Rn. 18 kann "[FONT=Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif]die Grundbuchberichtigung erfolgen, wenn Gewässereigentümer und Ufergrundstückseigentümer in der Frage der eingetretenen Rechtsfolge übereinstimmen". Was bedeutet das denn dann für mich im Grundbuchverfahren? In welcher Form müsste diese Zustimmung erfolgen?

    Außerdem habe ich noch den Art. 13 BayWG gefunden und bin mir nicht sicher, ob oder wann dieser Anwendung findet und wann nicht.

    Kann hierzu jemand etwas helfendes beitragen?
    [/FONT]

  • Ich habe mich mal kurz eingelesen und würde wie folgt vorgehen:

    1.) Prüfen, ob ein Fall des Art. 8 oder des Art. 13 vorliegt. (vgl.

    Sieder/Zeitler/Schwendner, 37. EL Februar 2019, BayWG Art. 13 Rn. 6)

    a.) Wenn ein Fall, des Art. 13 vorliegt, ist das Grundbuch immer noch richtig und du musst den Antrag zurückweisen.

    b.) Wenn ein Fall des Art. 8 vorliegt muss das Grundbuch berichtigt werden.

    Dann 2.) liegen die notwendigen Belege vor?

    a) Übereinstimmende Erklärung der Eigentümer (Form wohl § 19 GBO)

    ODER

    b) Festlegung der neuen Uferlinie nach Art. 12

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke dir, das stimmt ziemlich mit meinen eigenen Überlegungen überein.
    Die Frage ist nur, wie bekomme ich raus, ob Art. 8 oder Art. 13? Das Vermessungsamt sagt ja Art. 8, aber natürlich ohne genauere Begründung.

  • I don't know.
    Ich hätte Art. 12 so verstanden, dass das Vermessungsamt gar nicht zuständig ist.
    Von daher bleibt mir nur :gruebel:. Ich würde wohl einfach mal konkret beim Vermessungsamt nachfragen und um genauere Darlegung bitten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Naja, bei dem FN dürfte es sich wohl um eine Flächenberichtigung handeln. Damit sollte GBGA Nr. 4 zutreffen. (Vgl. Schöner/Stöber RZ 614 ff) und die Änderungen sind v.A.w. vorzunehmen. Eine Überprüfung durch das Grundbuchamt ist dabei nicht vorgesehen. Man prüft ja auch nicht nach, ob eine vom Vermessungsamt mitgeteilte Fläche tatsächlich stimmt. Bei diesen Angelegenheiten ist es m.E. Sache des Vermessungsamtes den Sachverhalt zu ermitteln; schließlich schaut sich das Vermessungsamt die Sache in der Natur an. Sollte dabei etwas nicht stimmen, ist das Vermessungsamt verantwortlich und nicht das Grundbuchamt. Wie willst Du als Grundbuchamt ermitteln, ob Art. 8 oder Art. 13 vorliegt? Zeugen ("sagen Sie mal, ist der Nebenarm so plötzlich oder ganz allmählich verschwunden - ähm, wann war das eigentlich?") oder Sachverständige?

  • Naja, bei dem FN dürfte es sich wohl um eine Flächenberichtigung handeln. Damit sollte GBGA Nr. 4 zutreffen. (Vgl. Schöner/Stöber RZ 614 ff) und die Änderungen sind v.A.w. vorzunehmen. Eine Überprüfung durch das Grundbuchamt ist dabei nicht vorgesehen. Man prüft ja auch nicht nach, ob eine vom Vermessungsamt mitgeteilte Fläche tatsächlich stimmt. Bei diesen Angelegenheiten ist es m.E. Sache des Vermessungsamtes den Sachverhalt zu ermitteln; schließlich schaut sich das Vermessungsamt die Sache in der Natur an. Sollte dabei etwas nicht stimmen, ist das Vermessungsamt verantwortlich und nicht das Grundbuchamt. Wie willst Du als Grundbuchamt ermitteln, ob Art. 8 oder Art. 13 vorliegt? Zeugen ("sagen Sie mal, ist der Nebenarm so plötzlich oder ganz allmählich verschwunden - ähm, wann war das eigentlich?") oder Sachverständige?

    Deine Argumentation klingt einleuchtend.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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