Betreuerverpflichtung in Zeiten des Corona Virus

  • Ich habe jetzt mal von mir aus keine neuen Termine für November bestimmt. Meine Ladungen gehen erst wieder am 01.12.2020 los.

    Es haben aber schon einige Betreuer gefragt, ob das nicht schneller geht.
    Wenn die wollen, bekommen die auf ausdrücklichen Wunsch auch einen Termin im November.
    Ich verpflichte ja ohnehin seit Monaten im Sitzungssaal, daher sehe ich eigentlich kein großes Problem.

  • Ich habe schin Termine für November bestimmt, die ich nicht gedenke aufzuheben. Ob ich die jetzt dann neu reinkommenden erst für Dezember lade, überlege ich noch. :gruebel:
    Aber wir haben hier schon seit Wochen hohe Zahlen. Die Verpflichtungen finden seit Mai mit Termin, einzeln, mit Trennscheibe, Maske und offenem Fenster statt, und ich fasse mich kurz. Damit fühle ich mich eigentlich ganz wohl. Wenn jemand nicht kommen mag, weil er zur Risikogruppe gehört, kann man ja über Verschiebung oder Übersenden der Unterlagen plus telefonisches Gespräch reden.

  • Hier läuft auch erstmal alles 'normal' weiter, d.h. keine neuen Anordnungen für den November. Die Betreuer füllen in der Schleuse einen Corona Fragebogen aus, waschen sich die Hände und werden 5 Meter weiter in die speziell präparierten Zimmer gebracht, wo es 2 Meter Abstand zum Rechtspflegerschreibtisch und eine zusätzliche Trennscheibe gibt. Ich desinfiziere den Platz nach jedem Termin. Maskenpflicht gilt für Publikum und Mitarbeiter. Ich sehe daher keinen Grund, Termine abzusagen.

  • Wie macht Ihr das denn bei Rechtshilfersuchen?

    Ich mache meine Termine derzeit schriftlich+telefonisch (mit wenigen Ausnahmen). Es macht für mich aber wenig Sinn, dies für ein anderes Gericht zu tun.
    Ich habe bei einem telefonischen Hinweis an ein ersuchendes ein leicht verärgertes "Dann schicken Sie es eben zurück!" kassiert....

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wie macht Ihr das denn bei Rechtshilfersuchen?

    Ich mache meine Termine derzeit schriftlich+telefonisch (mit wenigen Ausnahmen). Es macht für mich aber wenig Sinn, dies für ein anderes Gericht zu tun.
    Ich habe bei einem telefonischen Hinweis an ein ersuchendes ein leicht verärgertes "Dann schicken Sie es eben zurück!" kassiert....

    Wir schicken die Sachen auch wieder zurück mit einem netten Hinweis, dass wir derzeit keine persönlichen Termine vornehmen.
    Wir sind jetzt erst mal wieder zu unserem Vorgehen aus dem Frühjahr zurückgekehrt, schicken die Unterlagen raus und bitten um Rückruf der Betreuer für ein telefonisches Verpflichtungsgespräch. Es geht nunmal momentan alles ums Thema Kontaktreduzierung und so tragen wir unseren Teil dazu bei, wir machen die Arbeit ja trotzdem, nur halt ohne den persönlichen Kontakt. Habe da auch kein gutes Gefühl dabei, die vorwiegend älteren ehrenamtlichen Betreuer oder diese, die dann Kontakt zur Risikogruppe haben, hier einem nicht zwingend notwendigen Risiko auszusetzen, wenn es auch mal zeitweise anders geht.

  • Warum ladet ihr die ehrenamtlichen Betreuer nicht zu einem Verpflichtungsgespräch vor?

    Wir sind bisher so verfahren.

    Wir verpflichten die ehrenamtlichen Betreuer in einem Sitzungssaal (Abstand Entscheider - Betreuer: 4 m, offene Fenster, Masken).

    Lt. unserer Hausspitze soll der Betrieb weiterlaufen, halt unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen, die hier im Haus sehr, sehr umfangreich sind.

    In den sog. ‚nichtöffentlichen Bereich‘ dürfen die Betreuer nicht. Deshalb bleibt nur Verpflichtung im Sitzungssaal.

  • Cassi84 hat es doch erläutert...

    Gerade z.B. wenn z.B. der Ehepartner (ebenfalls Ü60) Betreuer ist und nur "Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung" hat, reicht ein Telefonat völlig aus.
    Erkenne ich an der Akte, dass es mehr/kompliziertes zur besprechen gibt, mache ich natürlich einen Termin (mit Maske, Abstand usw.).

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:


  • Wir schicken die Sachen auch wieder zurück mit einem netten Hinweis, dass wir derzeit keine persönlichen Termine vornehmen.

    wir machen die Arbeit ja trotzdem

    Also verstehe ich das richtig, ihr macht (nur) eure Arbeit, aber keine Verpflichtungen im Wege der Rechtshilfe? Sind die nicht auch 'eure' Arbeit?

  • Cassi84 hat es doch erläutert...

    Gerade z.B. wenn z.B. der Ehepartner (ebenfalls Ü60) Betreuer ist und nur "Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung" hat, reicht ein Telefonat völlig aus.
    Erkenne ich an der Akte, dass es mehr/kompliziertes zur besprechen gibt, mache ich natürlich einen Termin (mit Maske, Abstand usw.).

    Die Leier ist alt, aber wo bitte ist es gesetzlich geregelt, dass in diesen Fällen ein Telefonat als Verpflichtung ausreicht.
    Die Rechtsprechung und Literatur ist sich einig, dass das "mündlich" in § 289 FamFG "in persönlicher Anwesenheit" bedeutet, ganz egal, welche Aufgabenkreise angeordnet sind oder ob Ehegatte, andere Verwandte oder ein Dritter ehrenamtlicher Betreuer bestellt.


  • Wir schicken die Sachen auch wieder zurück mit einem netten Hinweis, dass wir derzeit keine persönlichen Termine vornehmen.

    wir machen die Arbeit ja trotzdem

    Also verstehe ich das richtig, ihr macht (nur) eure Arbeit, aber keine Verpflichtungen im Wege der Rechtshilfe? Sind die nicht auch 'eure' Arbeit?

    Cassi84 macht derzeit überhaupt keine Verpflichtungen: "...wir derzeit keine persönlichen Termine vornehmen."

    Ob das gerechtfertigt ist, hängt m. E. zu einem Großteil von den am Gericht vorhandenen Schutzmaßnahmen ab. Es gibt schließlich auch weiterhin Verhandlungen, Protokollierungen in der RAST usw.

    Insoweit dürfte die Situation besser als im Frühjahr sein. Zudem gab es damals sicher eine große Dunkelziffer an Infizierten, einfach weil nicht soviel getestet wurde.

  • Cassi84 hat es doch erläutert...

    Gerade z.B. wenn z.B. der Ehepartner (ebenfalls Ü60) Betreuer ist und nur "Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung" hat, reicht ein Telefonat völlig aus.
    Erkenne ich an der Akte, dass es mehr/kompliziertes zur besprechen gibt, mache ich natürlich einen Termin (mit Maske, Abstand usw.).

    Die Leier ist alt, aber wo bitte ist es gesetzlich geregelt, dass in diesen Fällen ein Telefonat als Verpflichtung ausreicht.
    Die Rechtsprechung und Literatur ist sich einig, dass das "mündlich" in § 289 FamFG "in persönlicher Anwesenheit" bedeutet, ganz egal, welche Aufgabenkreise angeordnet sind oder ob Ehegatte, andere Verwandte oder ein Dritter ehrenamtlicher Betreuer bestellt.


    Läuft dann wohl unter der Prämisse, "Wo kein Kläger, da kein Richter." (Die Verpflichtung ist bei Betreuern nicht konstitutiv. Welcher Betreuer sollte sich beschweren, dass er nicht zum Gericht kommen "durfte"?) :gruebel:

    Aus der Erfahrung heraus:
    Gerade bei vorläufigen Betreuungen mit "nur" Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung, empfinden die bestellten Betreuer den Weg zum Gericht eher als zusätzliche Belastung. Sie sind dann wohl eher froh, alles Wichtige telefonisch erklärt zu bekommen.

  • Aus der Erfahrung heraus:
    Gerade bei vorläufigen Betreuungen mit "nur" Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung, empfinden die bestellten Betreuer den Weg zum Gericht eher als zusätzliche Belastung. Sie sind dann wohl eher froh, alles Wichtige telefonisch erklärt zu bekommen.

    Diesem Argument kann ich mich nicht anschließen.

    Es geht ja nicht nur darum, dass wir die Standardbelehrungen herunterbeten. Ich will den Betreuer wenigstens einmal vor mir sehen und mir einen Eindruck von ihm verschaffen. Ich hatte schon einige, bei denen sich während der Verpflichtung Zweifel an der Geeignetheit ergaben. Die habe ich dann engmaschiger geprüft. Oft habe ich recht behalten und die Akte dann nach wenigen Monaten dem Richter vorlegen müssen, weil es so gar nicht lief.

    Ich habe Zweifel, dass das bei telefonischen Verpflichtungen so auch funktionieren würde.

  • Aus der Erfahrung heraus:
    Gerade bei vorläufigen Betreuungen mit "nur" Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung, empfinden die bestellten Betreuer den Weg zum Gericht eher als zusätzliche Belastung. Sie sind dann wohl eher froh, alles Wichtige telefonisch erklärt zu bekommen.

    Diesem Argument kann ich mich nicht anschließen.

    Es geht ja nicht nur darum, dass wir die Standardbelehrungen herunterbeten. Ich will den Betreuer wenigstens einmal vor mir sehen und mir einen Eindruck von ihm verschaffen. Ich hatte schon einige, bei denen sich während der Verpflichtung Zweifel an der Geeignetheit ergaben. Die habe ich dann engmaschiger geprüft. Oft habe ich recht behalten und die Akte dann nach wenigen Monaten dem Richter vorlegen müssen, weil es so gar nicht lief.

    Ich habe Zweifel, dass das bei telefonischen Verpflichtungen so auch funktionieren würde.

    Das ist zwar richtig -im Wege der Rechtshilfe aber ein schwaches Argument, da der zuständige Sachbearbeiter da ja auch keinen persönlichen Eindruck bekommt.
    Ich möchte klarstellen, dass ich mich nicht um Rechtshilfeakten drücken will (ja - die sind eben auch meine Arbeit!), aber ich sehe nicht ganz, warum ich sie anders behandeln soll, als meine eigenen..

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Aus der Erfahrung heraus:
    Gerade bei vorläufigen Betreuungen mit "nur" Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung, empfinden die bestellten Betreuer den Weg zum Gericht eher als zusätzliche Belastung. Sie sind dann wohl eher froh, alles Wichtige telefonisch erklärt zu bekommen.

    Diesem Argument kann ich mich nicht anschließen.

    Es geht ja nicht nur darum, dass wir die Standardbelehrungen herunterbeten. Ich will den Betreuer wenigstens einmal vor mir sehen und mir einen Eindruck von ihm verschaffen. Ich hatte schon einige, bei denen sich während der Verpflichtung Zweifel an der Geeignetheit ergaben. Die habe ich dann engmaschiger geprüft. Oft habe ich recht behalten und die Akte dann nach wenigen Monaten dem Richter vorlegen müssen, weil es so gar nicht lief.

    Ich habe Zweifel, dass das bei telefonischen Verpflichtungen so auch funktionieren würde.

    Das ist zwar richtig -im Wege der Rechtshilfe aber ein schwaches Argument, da der zuständige Sachbearbeiter da ja auch keinen persönlichen Eindruck bekommt.
    Ich möchte klarstellen, dass ich mich nicht um Rechtshilfeakten drücken will (ja - die sind eben auch meine Arbeit!), aber ich sehe nicht ganz, warum ich sie anders behandeln soll, als meine eigenen..

    Darum ging es ja gar nicht.
    Es geht darum, dass telefonische Verpflichtungen nicht gesetzeskonform sind. Wer sie trotzdem macht, von mir aus gerne.
    Ich halt nicht

  • Das ist zwar richtig -im Wege der Rechtshilfe aber ein schwaches Argument, da der zuständige Sachbearbeiter da ja auch keinen persönlichen Eindruck bekommt.
    Ich möchte klarstellen, dass ich mich nicht um Rechtshilfeakten drücken will (ja - die sind eben auch meine Arbeit!), aber ich sehe nicht ganz, warum ich sie anders behandeln soll, als meine eigenen..

    Wenn ich als Rechtshilfegericht einen auffälligen Betreuer vor mir sitzen habe, schreibe ich natürlich auch einen Hinweis an das ersuchende Gericht in die Akte.

    Ich hatte z.B. mal einen Fall, in dem ein alleinstehender Millionär von den Großneffen betreut wurde und während der Verpflichtung der Eindruck entstand, dass die sich "bedienen" wollen. Sie haben bereits während der Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt, die sie als Betreuer dem Betroffenen gestellt haben. Es ging darin um eine kostenpflichtige Wohnungsentrümplung und die Forderungshöhe war wirklich beachtlich....

    Was das ersuchende Gericht aus dem Hinweis gemacht hat weiß ich natürlich nicht, aber zumindest waren sie gewarnt.

  • Aus der Erfahrung heraus:
    Gerade bei vorläufigen Betreuungen mit "nur" Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung, empfinden die bestellten Betreuer den Weg zum Gericht eher als zusätzliche Belastung. Sie sind dann wohl eher froh, alles Wichtige telefonisch erklärt zu bekommen.

    Diesem Argument kann ich mich nicht anschließen.

    Im hiesigen Bereich ist das aber tatsächlich häufig so. In dieser Akutsituation haben eben die nächsten Angehörigen bzw. Ehepartner eben anderes zu tun als auch noch einen Termin bei Gericht wahrzunehmen. Je nach Ländlichkeit des Bezirks besteht dann teils auch noch die Problematik, wie man zum Gericht kommt bzw. mit welchem Aufwand (ÖVPN).

    Es geht ja nicht nur darum, dass wir die Standardbelehrungen herunterbeten. Ich will den Betreuer wenigstens einmal vor mir sehen und mir einen Eindruck von ihm verschaffen. Ich hatte schon einige, bei denen sich während der Verpflichtung Zweifel an der Geeignetheit ergaben. Die habe ich dann engmaschiger geprüft. Oft habe ich recht behalten und die Akte dann nach wenigen Monaten dem Richter vorlegen müssen, weil es so gar nicht lief.

    Ich habe Zweifel, dass das bei telefonischen Verpflichtungen so auch funktionieren würde.

    Wenn sich schon während der Verpflichtung Zweifel an der Geeignetheit ergeben, hätte dieser Betreuer schon gar nicht bestellt werden sollen. Bei Anordnung von vorläufigen Betreuungen ist z. B. der Ehepartner als potentieller Betreuer mit zur Anhörung im Krankenhaus. Da sollte es schon auffallen, wenn dieser "komplett neben der Spur" ist.

    Davon abgesehen, wie prüfst du denn engmaschiger, wenn Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung die einzigen Aufgabenkreise sind? :gruebel:
    Von der Verpflichtung abgesehen, bekommen wir solche Akten erst wieder in die Hand, wenn die Betreuung aufgehoben oder endgültig angeordnet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

  • Davon abgesehen, wie prüfst du denn engmaschiger, wenn Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung die einzigen Aufgabenkreise sind? :gruebel:
    Von der Verpflichtung abgesehen, bekommen wir solche Akten erst wieder in die Hand, wenn die Betreuung aufgehoben oder endgültig angeordnet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

    Ich fordere regelmäßig Zwischenberichte an (geht ja über §1839 BGB) und lasse sie erklären, was gemacht wurde und ggf. warum.


  • Davon abgesehen, wie prüfst du denn engmaschiger, wenn Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung die einzigen Aufgabenkreise sind? :gruebel:
    Von der Verpflichtung abgesehen, bekommen wir solche Akten erst wieder in die Hand, wenn die Betreuung aufgehoben oder endgültig angeordnet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

    Versteh ich nicht !
    Selbstverständlich entbinden diese "wenigen" Aufgabenkreise nicht von der Verpflichtung zur Anforderung eines Jahresberichts § 1840 BGB.
    Außerdem ist - wie mein Vorschreiber zurecht erwähnt - die Anforderung von Zwischenberichten möglich.


  • Davon abgesehen, wie prüfst du denn engmaschiger, wenn Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung die einzigen Aufgabenkreise sind? :gruebel:
    Von der Verpflichtung abgesehen, bekommen wir solche Akten erst wieder in die Hand, wenn die Betreuung aufgehoben oder endgültig angeordnet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

    Versteh ich nicht !
    Selbstverständlich entbinden diese "wenigen" Aufgabenkreise nicht von der Verpflichtung zur Anforderung eines Jahresberichts § 1840 BGB.
    Außerdem ist - wie mein Vorschreiber zurecht erwähnt - die Anforderung von Zwischenberichten möglich.

    Natürlich muss auch ein Jahresbericht erbracht werden, richtig. Wie der Name sagt, wird dieser jedoch erst nach einem Jahr fällig.

    Die vorläufigen Betreuungen laufen - zumindest an hiesigen Gerichten - höchstens 6 Monate. Bis dahin hat der Richter über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden, ggf. ist der Betroffene auch verstorben. In vorläufigen Betreuungen bekomme ich daher nie einen Jahresbericht.

    Und für die Anforderung von Zwischenberichten in diesen Verfahren sehen wir keinen Anlass. Praktiziert das tatsächlich sonst jemand? :gruebel:
    (Ich habe das in noch keinen später vom hiesigen Gericht übernommenen Akten gesehen.)


  • Davon abgesehen, wie prüfst du denn engmaschiger, wenn Gesundheitssorge und Aufenthaltbestimmung die einzigen Aufgabenkreise sind? :gruebel:
    Von der Verpflichtung abgesehen, bekommen wir solche Akten erst wieder in die Hand, wenn die Betreuung aufgehoben oder endgültig angeordnet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

    Versteh ich nicht !
    Selbstverständlich entbinden diese "wenigen" Aufgabenkreise nicht von der Verpflichtung zur Anforderung eines Jahresberichts § 1840 BGB.
    Außerdem ist - wie mein Vorschreiber zurecht erwähnt - die Anforderung von Zwischenberichten möglich.

    Natürlich muss auch ein Jahresbericht erbracht werden, richtig. Wie der Name sagt, wird dieser jedoch erst nach einem Jahr fällig.

    Die vorläufigen Betreuungen laufen - zumindest an hiesigen Gerichten - höchstens 6 Monate. Bis dahin hat der Richter über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden, ggf. ist der Betroffene auch verstorben. In vorläufigen Betreuungen bekomme ich daher nie einen Jahresbericht.

    Und für die Anforderung von Zwischenberichten in diesen Verfahren sehen wir keinen Anlass. Praktiziert das tatsächlich sonst jemand? :gruebel:
    (Ich habe das in noch keinen später vom hiesigen Gericht übernommenen Akten gesehen.)

    Nein, quatsch.
    Zwischenberichte fordere ich nicht an. Ich habe nicht für alles Zeit

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