Betreuerverpflichtung in Zeiten des Corona Virus

  • Muss die Verpflichtung zwingend persönlich vorgenommen werden (nicht bei Berufsbetreuer) oder geht Ihr in Zeiten der Corona und Zugangsbeschränkungen für Publikum andere Wege? Für Erfahrungen wäre ich dankbar. Wie macht Ihr das bei ehrenamtlichen Betreuern?
    Die Verpflichtung ist ja nicht konstitutiv... weicht Ihr auf andere Wege aus?

  • Meine anberaumten Verpflichtungstermine will ich nach telefonischer Rücksprache mit den ehrenamtlichen Betreuern spätestens morgen aufheben. Wenn der Betreuer aber nichts gegen die Beschränkungen hat, kann er auch gern her kommen. Bei denen, die das nicht wollen, möchte ich am Telefon dann auch klären, ob der Betreuer Klärungsbedarf hat und ein Termin für ihn erforderlich erscheint. Dann wird - irgendwann, wenn alles wieder ruhiger ist - ein Verpflichtungstermin anberaumt. Ansonsten wird nur der Betreuerausweis und entsprechendes Infomaterial übersendet.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich mach keine Verpflichtungen mehr. Ich schicke den Ausweis, alle Merkblätter und Broschüren per Post und weise darauf hin, dass das Verpflichtungsgespräch nachgeholt wird und bei vorherigen Nachfragen angerufen werden soll.

  • Ich meine, unser Betreuungsgericht will die Verpflichtungen telefonisch machen. So kann man zumindest wichtige Dinge besprechen, falls es irgendwo Klärungsbedarf gibt.

  • Wir haben alle Termine, die bereits ausgemacht waren für diese und die kommenden Wochen telefonisch abgesagt und uns jetzt wie #3 auf die Übersendung von Ausweis, Merkblättern und einem kurzen Anschreiben mit dem Hinweis, dass sich die Betreuer bei Fragen und Problemen jederzeit telefonisch melden können, geeinigt und werden das wohl auch so ab morgen praktizieren.

  • Wir haben uns tatsächlich heute auch auf die Übersendung der Unterlagen geeinigt. Natürlich ist das eigentlich nicht gesetzeskonform und natürlich werden alle Fragen telefonisch oder per Mail beantwortet bzw. wird jeder, der eine persönliche Verpflichtung wünscht diese (evtl. später) auch bekommen. Aber es handelt sich nunmal um eine nicht unerhebliche Menge nicht dringendes Publikum. Und die Betreuer haben ja auch Kontakt zu den Betroffenen, die oft zur Risikogruppe gehören. Daher überweigt für uns der Pandemieschutz gerade.

  • Ich mach keine Verpflichtungen mehr. Ich schicke den Ausweis, alle Merkblätter und Broschüren per Post und weise darauf hin, dass das Verpflichtungsgespräch nachgeholt wird und bei vorherigen Nachfragen angerufen werden soll.

    :daumenrau Achte ich genau so (bearbeite aber nur Betreuungssachen).

    Unsere Nachlassrechtspfleger können das -zumindest voll,legal- so nicht machen. Hier muss wohl bei Persilschein Anwesenheit -lt. MüKo- verpflichtet werden, was eine telefonische Verpflichtung wohl ausschließt.

  • Ich habe jetzt telefonisch verpflichtet und die Formulare etwas abgeändert. Ich lege nahe, bei Fragen trotz ausführlichem Telefonat gerne durchzurufen.

    Ich verweise insofern auf den Kommentar Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG § 289 Rn. 3. Hier wird vertreten, dass in einfach gelagerten Fällen eine telefonische Verpflichtung genügt. Als einziger (aber auch neuerer FamFG Kommentar) hat der sich von der alten Rechtsprechung - KG Beschluss v. 02.08.1994 - 1 W 1905/93 - losgesagt. Die wird aber gebetsmühlenartig von jeder mir bekannten ablehnenden Quelle zitiert.

    Eine Verweisung auf § 1789 BGB im Betreuungsrecht ist nicht erfolgt. Die Bestellung des Betreuers und Verpflichtung ist ausdrücklich gesondert geregelt worden. Nach den alten Maßstäben der Gebrechlichkeitspflegschaft galt der Grundsatz "... durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt...". Der Betreuer wird aber eben nicht durch die Verpflichtung mehr bestellt. Die Bestellung wird nunmehr mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Betreuer wirksam (Ausnahme hier natürlich die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit).

  • Ich habe es diese Woche schon so gelöst : Verpflichtungstermine aufgehoben, da das Dienstgebäude eh für den Publikumsverkehr gesperrt ist und alle Termine aufgehoben werden sollen. Dann habe ich aber alle Betreuerverpflichtungen telefonisch durchgeführt, kein ehrenamtlicher Betreuer hat sich beschwert, alle waren eher zufrieden und froh, nicht zu Gericht zu müssen. Anstehende Fragen oder Probleme konnte ich telefonisch klären. Statt Verpflichtungsprotokoll gibt es halt einen Aktenvermerk unter Verweis auf die derzeitige Situation und die Handlungsanweisung des Justizministeriums und gut ist.
    Ich sehe darin kein Problem.

  • Wer jetzt noch Verpflichtungen durchführt bzw. durchführen kann, müsste in gewissen Bundesländern den Leuten wohl vorab bescheinigen, dass sie einen Gerichtstermin wahrnehmen müssen und deswegen unterwegs sind.

  • Man schickt doch gemeinhin eine Terminsnachricht raus. Das muss reichen.

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  • Wir haben uns tatsächlich heute auch auf die Übersendung der Unterlagen geeinigt. Natürlich ist das eigentlich nicht gesetzeskonform und natürlich werden alle Fragen telefonisch oder per Mail beantwortet bzw. wird jeder, der eine persönliche Verpflichtung wünscht diese (evtl. später) auch bekommen. Aber es handelt sich nunmal um eine nicht unerhebliche Menge nicht dringendes Publikum. Und die Betreuer haben ja auch Kontakt zu den Betroffenen, die oft zur Risikogruppe gehören. Daher überweigt für uns der Pandemieschutz gerade.

    Die Verwaltung will ab Mai das Haus wieder etwas öffnen. Daher werden wir auch wieder Verpflichtungen machen. Allerdings nur mit Termin, Mundschutz und Plexiglasscheibe.

  • Guten Morgen,

    in unserem Amtsgericht gibt es keine Mundschutzpflicht.
    Ich habe neben den Betreuerverpflichtungen auch Familiensachen mit Anhörungen / Verpflichtungen, Aufnahme von Einstweiligen Anordnungen, Rücksprache mit Rechtsanwälten.....

    Richter dürfen ja für ihre Sitzungen nach dem GVG anordnen, dass eine Mund-Nasen-Behelfsmaske zu tragen ist.
    Ich frage mich, ob ich als Rechtspfleger dies auch anordnen darf. Ich gehe mal davon aus, dass man dies z.B. bei Zwangsversteigerungsterminen dürfte. Aber auch für "normale" Termine?
    Leider habe ich dazu bislang nichts gefunden.

    Ich habe zwar einen "Spuckschutz", allerdings verteilen sich die Viren ja auch in der Luft (ich will nicht pingelig sein, aber dazu kommt ja täglich mehr an Informationen).
    Die Termine dauern ja in der Regel auch verhältnismäßig lang, gerade bei der Aufnahme von Einstweiligen.
    Ein Sitzungssaal steht mir übrigens nicht zur Verfügung, daran lässt sich auch wirklich nichts ändern.

    Hat sich vielleicht jemand von Euch mal damit beschäftigt und etwas dazu gefunden?

    Vielen Dank!

    Stempelchen

  • Ich frage mich, ob ich als Rechtspfleger dies auch anordnen darf. Ich gehe mal davon aus, dass man dies z.B. bei Zwangsversteigerungsterminen dürfte. Aber auch für "normale" Termine?
    Leider habe ich dazu bislang nichts gefunden.


    Natürlich darfst du.
    Ich mache das am Familiengericht so und schreibe in meine Ladungen rein, dass sie mit MNS kommen sollen bzw. sage das am Telefon, wenn Termine telefonisch vereinbart werden. Meine Kollegen machen das auch so. Damit gibt es keine Probleme. Die Leute akzeptieren das und es meckert auch keiner.
    Und das muss nirgends stehen. Es ist dein Termin und du entscheidest, wie der zu gestalten ist.

  • "Dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers sind gleichgestellt der Einzelrichter am Amtsgericht und der Einzelrichter nach §§ 348, 348a, 526, 527 ZPO. Der Rechtspfleger hat, soweit er gemäß § 4 Abs. 1 RPflG mündliche Anhörungen der Beteiligten oder auch eine mündliche Verhandlung zur Fussnote 6 durchführen kann, ebenfalls die Sitzungsgewalt inne, allerdings mit dem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG)."


    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…htm#FNID0EVE4NB
    MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 176 Rn. 2, 3

    Du kannst also in Eigenregie anordnen, dass ein MNS getragen wird.

  • Ich wollte hier im Forum nochmal nachhören.
    Die Situation ist ja ab Montag letztlich so wie im März/April, von den Zahlen her ja deutlich schlimmer.

    Verpflichtet ihr die Betreuer weiter? Oder setzt ihr mindestens bis 30.11.2020 aus?

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