Hallo,
eine Frage zu Eurer Handhabung bei Erinnerung gegen den Kostenansatz, wenn das Eröffnungsverfahren
ohne Eröffnung anderweitig beendet wurde.
Fallvarianten:
1. § 26 InsO
2. Feststellung der Erledigung im Rahmen von § 91a bei einseitiger Erledigungserklärung
3. Antragsrücknahme
Ich bin bisher immer von einer engen Auslegung des Richtervorbehalts ausgegangen = "bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung", danach RpflG-Innen.
Bleibe auch dabei und bin bisher auch im Falle der Rücknahme des Antrags davon ausgegangen, da diese zwar ohne Entscheidung das Antragsverfahren beendet hat, aber dies ließe sich bezweifeln.
Wie wird das bei Euren Gerichten gehandhabt ?
greez Def