Alles anzeigenDie materielle Rechtslage ist völlig klar.
Die Verpflichtung setzt zwar die persönliche Anwesenheit des Pflegers voraus, aber der "Handschlag" ist lediglich durch Sollvorschrift normiert.
Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit abzuschaffen oder vorübergehend zu suspendieren, ist alleine die Sache des Gesetzgebers.
Fernmündliche Verpflichtungen oder anderweitige Verpflichtungen ohne Termin und ohne persönliche Anwesenheit des Pflegers sind also rechtliches Harakiri, solange der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wird und eine etwaige Neu- oder Übergangsregelung in Kraft ist.
Insofern wundere ich mich, dass man über diese Dinge so lang und breit diskutiert, auch wenn die Probleme natürlich auf der Hand liegen. Für die Problemlösung ist aber der Gesetzgeber zuständig.
Zum Erfordernis der persönlichen Verpflichtung habe ich übrigens in FamRZ 2011, 950 ausführlich Stellung genommen (auch zur sog. Global- oder Vorratsverpflichtung).
Na da haben wir ja die von Einstein geforderte Äußerung von cromwell.
Genau meine Worte in #33 vor 4 Wochen. Nur etwas ausgeschmückt.