Verpflichtung Nachlasspfleger (Corona / Neues Recht ab 01.01.2023)

  • Wir sind uns einig, dass ein Nachlasspfleger im Sinne von § 1789 BGB persönlich und vor Ort beim Gericht - mittels Handschlag - zu verpflichten ist.

    Jetzt haben wir eine noch nie dagewesene Situation. Sieht irgendwer eine Möglichkeit, die Verpflichtung auch auf dem Postwege vornehmen zu können? So wie bei Betreuern?

    Klar hat man das Risiko, nicht wirksam bestellt zu sein und dann auch keine Vergütungsansprüche zu haben. Aber lässt sich das durch irgendeine Handlung oder Anordnung des Gerichts umgehen? Oder zumindest soweit reduzieren, dass man damit halbwegs auf der sicheren Seite ist?

    Ich meine sowas wie einen Umweg über § 1846 BGB. Dass also die Handlungen des bestellten, aber „verhinderten“ Pflegers als Maßregelung des Gerichts mit allgemeinverfügendem Beschluss angeordnet werden.

    Die geplanten Änderungen zur Vormundschaft und Pflegschaft kommen leider zu spät. Viele Gerichte sind (richtigerweise) zu. Wie lässt sich das Problem also lösen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich stehe hier vor dem gleichen Problem in einer Ergänzungspflegschaft.

    In Hinblick auf die konstitutive Wirkung des Verpflichtungsgespräches bleibt aber wohl nichts anderes übrig, als es durchzuführen. Immerhin dreht es sich um die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen.

    Kann der Nachlasspfleger denn in Hinblick auf die derzeitigen Einschränkungen seiner Tätigkeit überhaupt nachgehen? Ist da irgendetwas akut?

  • Nach Entscheidung des OLG Stuttgart 8 W 460/10 stellt dieNachlasspflegschaft ja eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache des § 340 FamFGdar, da hierfür die Betreuungsvorschriften gelten, könnte ggf. § 289 FamFG Anwendung finden? Nur mal quer gedacht, bitte nicht gleich losschimpfen falls ich da völlig auf dem Holzweg bin.

  • Ich verpflichte telefonisch und vermerke es in der Akte.


    Das macht unser Betreuungsgericht wohl auch so.
    Ich würde da aber trotzdem ein Protokoll verfassen und es dem Pfleger oder wem auch immer zur Unterschrift zuschicken mit der Bitte um Rücksendung.

  • Ich verpflichte telefonisch und vermerke es in der Akte.


    Das macht unser Betreuungsgericht wohl auch so.
    Ich würde da aber trotzdem ein Protokoll verfassen und es dem Pfleger oder wem auch immer zur Unterschrift zuschicken mit der Bitte um Rücksendung.

    Bei Betreuerverpflichtung sehe ich kein Problem, beim Nachlasspfleger schon. Wenn das Gericht es später eng sieht, hat der NP das Nachsehen.

  • Ich verpflichte telefonisch und vermerke es in der Akte.

    Erst jetzt, oder schon immer? Immer wäre ja sicher falsch....

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  • Haben gestern mit den Nachlassrechtspflegern versucht, eine weitgehendst legale Umschiffung des Problems zu finden. Allerdings hat uns zumindest der MüKö in seiner Kommentierung zur „persönlichen Anwesenheit“ des Nachlasspflegers bei der Verpflichtung allen Wind aus den Segeln genommen.

    Bleibt nur der Weg, kein Protokoll über die Verpflichtung zu den Akten nehmen (ist wohl nicht vorgeschrieben) und auch keine Vermerk. Und dann so tun, als ob geschehen.

    Lt. OLG Stuttgart gelten im übrigen die Vorschriften über die Verpflichtung von Betreuern bei Vormündern und Pflegern nicht. Es bleibt bei den Bestimmungen des BGB. Nur der Handschlag ist eine Sollvorschrift.

  • @Balzac:

    Ja so sehe ich das auch...darum habe ich ja diesen Thread gestartet, weil ich "verzweifelt" nach einer Umschiffung suche...zumindest so, dass nicht alle Handlungen des Pflegers schwebend unwirksam sind....

    Klar kann man die Verpflichtung auch in einem Gerichtssaal machen und möglichst weit Absand zueinander halten....aber mir geht es schon um den "Traffic", der verursacht wird, wenn ich ins Gericht hinein und wieder raus, also auch hin- und zurückfahren muss.

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  • @Balzac:

    Ja so sehe ich das auch...darum habe ich ja diesen Thread gestartet, weil ich "verzweifelt" nach einer Umschiffung suche...zumindest so, dass nicht alle Handlungen des Pflegers schwebend unwirksam sind....

    Klar kann man die Verpflichtung auch in einem Gerichtssaal machen und möglichst weit Absand zueinander halten....aber mir geht es schon um den "Traffic", der verursacht wird, wenn ich ins Gericht hinein und wieder raus, also auch hin- und zurückfahren muss.

    Nur mal so eine Überlegung:

    Kann man eventuell nach § 32 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 128a ZPO verfahren?
    Streng genommen ergibt sich die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit ja nicht explizit aus dem

    Wortlaut des § 1789 BGB.

  • Termin telefonisch machen, NLP wartet vorm Gericht, Rpfl geht raus mit Protokoll und "verpflichtet" mit ausreichend Abstand, Protokoll wird vom NLP mit eigenem Kuli unterschrieben und dann geht jeder wieder seiner Wege. Würde ich jetzt so pragmatisch machen.

  • Ja Corypheus, das wäre vielleicht so ein Ansatz, nach dem ich gesucht habe...

    Was meinen denn die Anderen dazu?

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  • @ TL:

    Klär mit deinem AG in Heilbronn, ob sie dich ggf. im Wege der Amtshilfe nach Muster corypheus verpflichten. Dann Bitte an alle NG RHE per Telefax an AG Heilbronn. 1 x pro Woche eine „Sammelverpflichtung“ im Rahmen der Rechtshilfe. Bestallung und sonstige Unterlagen werden durch NG an dich übersandt.

    Haben wir früher glaube ich mit dem NG beim Notariat Heilbronn auch schon so gemacht.

  • @Balzac:

    Ich weiß ja nicht wer genau du bist, aber von euch in Stuttgart und Cannstatt kamen jetzt Fälle und ich hab jetzt erstmal (weil ich keinen telefonisch erreichen kann) um Kontaktaufnahme per Email gebeten.

    Ich weiss nicht, ob ich mir in HN oder Besigheim (da bin ich auch oft) Freune mache, wenn ich mich für alle Gerichte der Umgebung dort jeweils verpflichten lasse. Die werden vielleicht fragen, warum gerade die (na weil das mein Heimatortgericht ist und man nicht viel reisen soll).

    Insofern wäre es wohl besser, wenn ihr intern mit denen mal Kontakt aufnehmt und die fragt, ob ein RHE gehen würde. Ich will ehrlich gesagt die nicht aktiv damit belasten und ggf. verärgern.

    Noch darf man sich ja frei bewegen und ich komme ja auch gern nach Stuttgart, aber wer weiß, wie lange das noch geht? So ne Lösung mit Facetime oder Skype etc. würde ich sogar (bin mutig :) mal mitmachen. Gerade bei Abwicklubgspflegschafen kräht da ja kein Hahn später danach. Ne andere Sache wären Fälle in denen ggf sogar später Immobilien veräußert werden müssen etc. Da sollte dann wirklich Rechtssicherheit herrschen.

    Also ich hätte schon Lust, so ne Verpflichtung über Videocerbindung mal zu machen und damit ggf der erste NLP im Land zu sein😁

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  • Ich geb’s an die Kolleginnen im Nachlass weiter. Wie gesagt hat uns der MüKo den Wind aus den Segeln genommen.

    Zur Erreichbarkeit: Wir arbeiten aktuell -wie alle anderen Gerichte- mit minimalem Personal im Notbetrieb.

  • Ich weiß. War kein Vorwurf.

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