Guten Morgen,
ich bearbeite Betreuungssachen und habe kaum noch Ahnung von Grundbuch. Vielleicht kann mir jemand helfen?
Der Betreute, vertreten durch seinen Betreuer, schließt einen Kaufvertrag über sein Grundstück ab.
Meiner Meinung nach ein klassischer Kaufvertrag mit den entsprechenden Grundbucherklärungen und Bevollmächtigung des Notars.
Ich habe diesen Vertrag betreuungsgerichtlich genehmigt.
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses ist eingetreten.
Am Tag nach Eintritt der Rechtskraft wird der Betreuerwechsel wirksam.
Die Eigentumsvormerkung wird dann im Grundbuch eingetragen.
Nun reicht der Notar eine neue Urkunde ein ("Nachtrag zum Kaufvertrag").
Als Verkäufer tritt die neue Betreuerin als Vertreter des Betroffenen auf sowie der bisherige Käufer.
Darin wird die Löschung der Eigentumsvormerkung Zug um Zug gegen Eintragung einer neuen Eigentumsvormerkung beantragt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.
Nun meine Fragen:
- Ist dies aus grundbuchrechtlicher Sicht erforderlich?
- Hätte die erste Eigentumsvormerkung nicht eingetragen werden dürfen?
- Sind die Vertragsbeteiligten (Betreuter und Käufer) nicht an den rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag gebunden?
- Kann der Notar nicht auf Grund der im ursprünglichen Kaufvertrag erteilten Vollmachten alle Anträge stellen, auch wenn danach ein Betreuerwechsel stattgefunden hat?
Vielen Dank!
Stempelchen