Grundbuch und Betreuung

  • Guten Morgen,

    ich bearbeite Betreuungssachen und habe kaum noch Ahnung von Grundbuch. Vielleicht kann mir jemand helfen?

    Der Betreute, vertreten durch seinen Betreuer, schließt einen Kaufvertrag über sein Grundstück ab.
    Meiner Meinung nach ein klassischer Kaufvertrag mit den entsprechenden Grundbucherklärungen und Bevollmächtigung des Notars.
    Ich habe diesen Vertrag betreuungsgerichtlich genehmigt.

    Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses ist eingetreten.

    Am Tag nach Eintritt der Rechtskraft wird der Betreuerwechsel wirksam.

    Die Eigentumsvormerkung wird dann im Grundbuch eingetragen.
    Nun reicht der Notar eine neue Urkunde ein ("Nachtrag zum Kaufvertrag").
    Als Verkäufer tritt die neue Betreuerin als Vertreter des Betroffenen auf sowie der bisherige Käufer.

    Darin wird die Löschung der Eigentumsvormerkung Zug um Zug gegen Eintragung einer neuen Eigentumsvormerkung beantragt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.

    Nun meine Fragen:

    - Ist dies aus grundbuchrechtlicher Sicht erforderlich?

    - Hätte die erste Eigentumsvormerkung nicht eingetragen werden dürfen?

    - Sind die Vertragsbeteiligten (Betreuter und Käufer) nicht an den rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag gebunden?

    - Kann der Notar nicht auf Grund der im ursprünglichen Kaufvertrag erteilten Vollmachten alle Anträge stellen, auch wenn danach ein Betreuerwechsel stattgefunden hat?

    Vielen Dank!

    Stempelchen

  • s. o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :gerges:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "Darin wird die Löschung der Eigentumsvormerkung Zug um Zug gegen Eintragung einer neuen Eigentumsvormerkung beantragt und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt."

    Was soll das für einen Sinn haben? :gruebel: Unterscheiden sich die Vormerkungen inhaltlich?

  • Nein, im Prinzip bleibt alles beim alten.

    Aber anscheinend ist der Notar (oder wer auch immer, man äußert sich im Antrag nicht dazu) der Auffassung, dass die Erklärungen neu abgegeben werden müssen. Neue Erklärungen müssen genehmigt werden (habe ich ja eben gelernt), auch wenn sie überflüssig sind.

    Die Kosten des Vertrags und der Löschung / Neueintragung trägt der Käufer. Der Betroffene hat also keinen Nachteil.
    Ich verbuche es nun unter "was soll`s...."

  • Dann liegt für mich die Vermutung nahe, daß der Notar oder das GBA Bedenken hatte, daß durch den Wechsel des gesetzlichen Vertreters die Verfügungsbefugnis des bisherigen Vertreters entfallen ist und diese zum Zeitpunkt der Eintragung (hier wohl Eigentumsumschreibung und Löschung der AV) somit nicht mehr vorliegt (s. Demharter, 31. Aufl., § 19 GBO, Rz. 60-62, 74ff). Der Betreuerwechsel ist zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt erfolgt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!