Hallo,
wenn ich meinen Berichts- und Prüftermin wg. der momentanen Situation aufheben will, muss ich da im Beschluss irgendwas besonderes beachten, bei der Begründung.
Danke an alle da draußen und bleibt schön gesund.
Hallo,
wenn ich meinen Berichts- und Prüftermin wg. der momentanen Situation aufheben will, muss ich da im Beschluss irgendwas besonderes beachten, bei der Begründung.
Danke an alle da draußen und bleibt schön gesund.
Ich würde wohl in der Begründung schreiben, dass aus Gründen des Infektionsschutzes aufgehoben bzw. vertagt wird.
Wenn ich vertage, bekomme ich auch mit den Fristen keine Probleme, oder?!
Wann ist der Termin denn? Ich hatte für diese Woche einen BT. Ich habe aufgehoben und das schriftliche Verfahren angeordnet. Dann habe ich einen Stichtag zwei Wochen später angesetzt und öffentlich bekannt gemacht (weil ja theoretisch ein Gläubiger in dieser Versammlung Anträge hätte stellen können; dafür sollte er natürlich jetzt eine neue Frist erhalten).
Der Termin wäre nächsten Dienstag. ´Wenn nix zu entscheiden wäre, könnte man nicht vielleicht ins schriftliche Verfahren überleiten?
Der Termin wäre nächsten Dienstag. ´Wenn nix zu entscheiden wäre, könnte man nicht vielleicht ins schriftliche Verfahren überleiten?
Ich habs so gemacht. Allerdings habe ich eben noch eine neue Frist zur Stellung von etwaigen Anträgen gesetzt. Man weiß ja nicht, ob da jemand gekommen wäre und im Termin Anträge stellen will.
Wie Mosser.
Überführung in das schriftliche Verfahren grds. kein Thema (mal abgesehen zur Paralleldiskussion zum Thema schriftlicher Abstimmungen).
Allerdings ist dies bezüglich der im Eröffnungsbeschluss bestimmten Terminen schon recht witzig ! Ihr hebt damit einen richterlich gefassten Beschluss teilweise auf ! (Schreibt aber bloß keine Rechtsbehelfabelehrung in die entsprechenden Beschlüsse, die wären nix wert)
Ich finde diese Verfahrensweise total schräg ! Meine Richterin entscheidet auch unter Zugrundelegung meines Votums, ob ein Verfahren schriftlich oder mit Termin(en) stattfindet (dies ist aber insgesamt bei unserm Insolvenzgericht üblich). Wenn das Terminsverfahren entschieden wurde, würde ich dies nie wagen, es umzukrempeln. Dies wäre dem quasikollegialen Verhältnis (quasi nur, weil es an der "Amtsbrüderschaft" mangelt) nicht angmessen und hätte keine gute Außenwirkung.
Mein petitum ist - jenseits von Förmlichkeiiten - lasst bitte das umswitschen durch den Richter - die Richterin - vornehmen.
Du weißt aber schon, was gerade draussen los ist?
Ich denke mal, die Diskussion bringt wahrscheinlich nicht viel. Ich meine, dass das nicht richtig ist, da der Richter/die Richterin nach Rechtspflegergesetz ab Eröffnung nicht mehr zuständig ist. Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, das schriftliche Verfahren ist nicht angezeigt, kann ich es jederzeit anordnen und wieder aufheben (§ 5 InsO).Selbst wenn ich ein schlechtes Verhältnis zum Richter hätte. Aber er kann selbstverständlich dann das Verfahren an sich ziehen. Insofern ist auch eine etwaige RMB völlig egal.
Es ist ja völlig ok, wenn Du das schriftliche Verfahren für Unsinn hältst. Aber man muss sich doch jetzt nicht überall irgendetwas heraussaugen.
Du weißt aber schon, was gerade draussen los ist?
Ich denke mal, die Diskussion bringt wahrscheinlich nicht viel. Ich meine, dass das nicht richtig ist, da der Richter/die Richterin nach Rechtspflegergesetz ab Eröffnung nicht mehr zuständig ist. Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, das schriftliche Verfahren ist nicht angezeigt, kann ich es jederzeit anordnen und wieder aufheben (§ 5 InsO).Selbst wenn ich ein schlechtes Verhältnis zum Richter hätte. Aber er kann selbstverständlich dann das Verfahren an sich ziehen. Insofern ist auch eine etwaige RMB völlig egal.
Es ist ja völlig ok, wenn Du das schriftliche Verfahren für Unsinn hältst. Aber man muss sich doch jetzt nicht überall irgendetwas heraussaugen.
Lieber Mosser,
mir geht es nicht darum, überall etwas rauszusaugen. Ich bin auch kein Gegner des schriftlichen Verfahrens an sich.
Mir ging es auch nicht darum, ob sich richterschaft und rechtspflegerschaft gut oder schlecht versteht, sondern nur um ein in der Außenwirkung entsprechend gut darstellendes Insolvenzverfahren.
Du weißt aber schon, was gerade draussen los ist?
Ich denke mal, die Diskussion bringt wahrscheinlich nicht viel. Ich meine, dass das nicht richtig ist, da der Richter/die Richterin nach Rechtspflegergesetz ab Eröffnung nicht mehr zuständig ist. Selbst wenn der Richter der Ansicht ist, das schriftliche Verfahren ist nicht angezeigt, kann ich es jederzeit anordnen und wieder aufheben (§ 5 InsO).Selbst wenn ich ein schlechtes Verhältnis zum Richter hätte. Aber er kann selbstverständlich dann das Verfahren an sich ziehen. Insofern ist auch eine etwaige RMB völlig egal.
Es ist ja völlig ok, wenn Du das schriftliche Verfahren für Unsinn hältst. Aber man muss sich doch jetzt nicht überall irgendetwas heraussaugen.Lieber Mosser,
mir geht es nicht darum, überall etwas rauszusaugen. Ich bin auch kein Gegner des schriftlichen Verfahrens an sich.
Mir ging es auch nicht darum, ob sich richterschaft und rechtspflegerschaft gut oder schlecht versteht, sondern nur um ein in der Außenwirkung entsprechend gut darstellendes Insolvenzverfahren.
Aber in unseren Verfahren passiert es doch laufend, dass der Richter etwas anordnet, was die Rechtspfleger dann "aufheben" etc. wenn sich eben Umstände ändern.
Ich habe mit gutem Gewissen in ein schriftliches Verfahren übergeleitet. Weißt du, was die Richter bei uns sagen würden, wenn ich denen die Akte vorlegen würde, damit die ggf. aus mündlich nunmehr schriftlich machen: "Das geht mich nix mehr an. Das bleibt Ihrer Entscheidung vorbehalten." Das kümmert unsere Richter nicht die Bohne.
Und von wegen Außenwirkung muss man sich momentan gerade keinen Kopf machen. Die Änderung erfolgt ja nicht, weil der Richter Mist gemacht hat, sondern, weil die Umstände es nun mal erforderlich machen.
Ich habe mit gutem Gewissen in ein schriftliches Verfahren übergeleitet. Weißt du, was die Richter bei uns sagen würden, wenn ich denen die Akte vorlegen würde, damit die ggf. aus mündlich nunmehr schriftlich machen: "Das geht mich nix mehr an. Das bleibt Ihrer Entscheidung vorbehalten." Das kümmert unsere Richter nicht die Bohne.
Und von wegen Außenwirkung muss man sich momentan gerade keinen Kopf machen. Die Änderung erfolgt ja nicht, weil der Richter Mist gemacht hat, sondern, weil die Umstände es nun mal erforderlich machen.
also noch ist die Notstandsverfassug nicht in Kraft
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