Eine ausdrückliche Ausnahme wie bei uns enthält die VO in Niedersachsen nicht, wie ich gerade überrascht feststelle.
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2
§ 2
(1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur
allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer
weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen
Hausstand aufhalten. 2Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um
Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. 3Eine weitere Person
ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des
Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.
(3) Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2
gelten nicht...
dagegen
Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
§ 4
Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1. ...
17. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragstellen, Gerichtsvollzieherinnen und -vollziehern, Rechtsanwältinnen und -anwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,
(3) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Edit: Dem Fazit von mupfel kann ich grundsätzlich zustimmen. Was nicht unabweisbar ist, sollte man wenigstens versuchen zu verschieben.