Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Eine ausdrückliche Ausnahme wie bei uns enthält die VO in Niedersachsen nicht, wie ich gerade überrascht feststelle.:confused:

    Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2
    § 2
    (1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur
    allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer
    weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen
    Hausstand aufhalten. 2Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um
    Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am
    Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. 3Eine weitere Person
    ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des
    Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.

    (3) Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2
    gelten nicht...

    dagegen

    Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
    § 4
    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
    1. ...
    17. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragstellen, Gerichtsvollzieherinnen und -vollziehern, Rechtsanwältinnen und -anwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,

    (3) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

    Edit: Dem Fazit von mupfel kann ich grundsätzlich zustimmen. Was nicht unabweisbar ist, sollte man wenigstens versuchen zu verschieben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (15. Januar 2021 um 10:49) aus folgendem Grund: Man sollte Sätzen ein zum Anfang passendes Ende geben.

  • Abgesehen davon, daß Bieter ja auch nicht geladen wurden, fiele ein Verstoß des Publikums gegen die VO nicht in Deinen Zuständigkeitsbereich. Du müßtest im Rahmen Deiner Sitzungshoheit "nur" auf die Einhaltung der Hygiene- bzw. Benimmregeln achten. Das ist jetzt meine Spontanansicht ohne Kenntnis der Nds. VO.

    na ja, aber wenn die VO es faktisch niemanden erlaubt zu kommen, ist legal erschienenes Publikum ja unmöglich

  • Dann wird es ein ruhigerer Termin.:cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Genau das habe ich gemeint. Die Nds. VO lässt überhaupt kein Erscheinen zu und der Ausnahme-§, der vorher auch nicht explizit von Gerichtsverhandlungen, sondern generell von großen Veranstaltungen gesprochen hat, wurde beim letzten Mal auf 50 Personen beschränkt und jetzt vollständig aufgehoben. Trotzdem führen unsere Richter Ihre Verhandlungen weiter, als wäre nichts. Ich sehe ja noch ein, wenn Beteiligte geladen werden, die wirklich Verfahrensbeteiligte sind und dann einer dieser besonderen Gründe vorliegt. Aber bei einer Versteigerung ist das eben nicht möglich. Der Termin ist öffentlich, es gibt keine Ladungen o. ä. und dann wird vmtl. kein besonderer Grund gesehen. Außerdem werde ich bei den aktuellen Regeln nirgends Räumlichkeiten finden, die mir zur Verfügung gestellt werden. Und unsere Säle lassen gerade mal (unter Einhaltung der Abstandsregeln) max. 11 Leute rein. Wenn der Richter den Saal nicht gerade blockiert.
    Daher sehe ich aktuell auch lieber davon ab, Termine zu bestimmen.

  • Genau das habe ich gemeint. Die Nds. VO lässt überhaupt kein Erscheinen zu und der Ausnahme-§, der vorher auch nicht explizit von Gerichtsverhandlungen, sondern generell von großen Veranstaltungen gesprochen hat, wurde beim letzten Mal auf 50 Personen beschränkt und jetzt vollständig aufgehoben. Trotzdem führen unsere Richter Ihre Verhandlungen weiter, als wäre nichts. Ich sehe ja noch ein, wenn Beteiligte geladen werden, die wirklich Verfahrensbeteiligte sind und dann einer dieser besonderen Gründe vorliegt. Aber bei einer Versteigerung ist das eben nicht möglich. Der Termin ist öffentlich, es gibt keine Ladungen o. ä. und dann wird vmtl. kein besonderer Grund gesehen. Außerdem werde ich bei den aktuellen Regeln nirgends Räumlichkeiten finden, die mir zur Verfügung gestellt werden. Und unsere Säle lassen gerade mal (unter Einhaltung der Abstandsregeln) max. 11 Leute rein. Wenn der Richter den Saal nicht gerade blockiert.
    Daher sehe ich aktuell auch lieber davon ab, Termine zu bestimmen.

    stellt sich mir die Frage wie das mit Strafverhandlungen und der Öffentlichkeit ist. Nicht das für jedes Strafurteil in Niedersachsen momentan ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist ?????

  • Ich habe - da es von unserem Ministerium leider keine konkreten Handlungsempfehlungen gibt - für mich entschieden, dass ich während des akuten Lockdowns keine Termine bestimme und auch bereits bestimmte Termine absage.
    Natürlich wird dadurch das Verfahren etwas verzögert. Aber es kann m.E. nicht gewollt sein, dass das private Leben praktisch auf null zurückgefahren wird, und im Versteigerungstermin dann eine unbestimmte Anzahl von Personen zusammenkommen darf. Auch, wenn die Abstands- und Hygienevorschriften gewahrt sind.
    Ja, es bedeutet, dass der Gläubiger vielleicht ein paar Monate länger bis zur Verwertung warten muss. Aber ich finde, dass (im Gegensatz zu u.a. Gewaltschutzsachen oder Vorführungen) die Zwangsversteigerungen nicht auf Teufel komm raus abgehalten werden müssen.
    Fazit: Das muss wohl jeder im Rahmen der Sitzungsleitung selbst entscheiden.

    Doch, das darf sein.
    Du bist nämlich Staat. Und der muss laufen. Deine Begründung greift für mich nicht.

    Anders wäre es, wenn du das aus persönlichen Gründen machen würdest, zB Gesundheit/Risikogruppe. Da muss dann der Dienstherr gucken, wie er den Rechtsstaat am Laufen hält.
    Oder Du sagst, da der Staat den Rpfl ja ausdrücklich nicht als systemrelevant eingestuft hat, verhalte ich mich auch nichtsystemrelevant.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, Araya, da bin ich nicht Deiner Meinung.
    In meiner Funktion innerhalb eines staatlichen Organs bin ich umfassend an Gesetz und Recht gebunden und habe daher auch an der Eindämmung von Corona mitzuwirken (im Rahmen der mir zugewiesenen Aufgaben).

    Bis 11. Dezember haben wir hier trotz Corona unsere Termine durchgeführt. Seit 14. Dezember ist Sachsen wieder im Lockdown. Es gelten mind. bis 7. Februar Ausgangsbeschränkungen, Bewegungsbeschränkungen bis 15 km um sein Zuhause usw. Nach den Vorgaben der Verordnung ist der Zweck, dass die Leute konsequent zu Hause bleiben und Sozialkontakte vermeiden.

    Dieses berechtigte Interesse an der Erhaltung von Leben und Gesundheit nicht nur des Einzelnen, sondern einer unbestimmten Menge von Menschen, steht dem Interesse des betreibenden Gläubigers an der Durchsetzung seiner titulierten Forderung gegenüber. Mir obliegt die Güterabwägung. Und für mich bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse an der Wiederherstellung des normalen gesellschaftlichen Lebens und damit die konsequente Unterstützung der Regeln zum Schutz vor Corona überwiegt.

    Ergo: Ich hebe alle Termine auf, die in die Zeit der Ausgangsbeschränkungen und Bewegungsbeschränkungen fallen, und kündige mit der 41-er Mitteilung ein Gleiches für künftige Termine an, sofern diese Beschränkungen über den 7. Februar hinaus fortgelten.

  • Mein nächster Termin ist Anfang Februar. Wenn man zu den Anfängen des Threads zurückgeht, haben manche Kollegen offenbar schon zu Beginn des Elends die Termine aufgeschoben. Und kein Ende abzusehen. Mal sehen, was der morgige Tag bringt.

  • Absolute Zustimmung.

    Ich hatte meine letzten Termine Mitte November 2020, alle seit dem angesetzten habe ich aufgehoben, die nächsten Termine habe ich Ende April anberaumt in der Hoffnung, es wird bis dahin besser.

    Ansonsten sehe ich es wie 15. Meridian, ich beteilige mich damit an der Bekämpfung der Pandemie sowohl in meinem Privatleben als auch auf Arbeit, schütze damit meine Gesundheit und die meiner Mitmenschen, Kollegen usw.

    Es bedeutet ja keinen Stillstand der Rechtspflege, nur weil ich einige Wochen /Monate keine Versteigerungstermine anberaume! Sobald es wieder geht, werde ich mehr als üblich terminieren, um die verlorene Zeit aufzuholen, mehr kann ich aus meiner Sicht derzeit nicht tun...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Soweit in den entsprechenden Vorgaben ausdrücklich Gerichtstermine ausgenommen sind, wurde diese Güterabwägung bereits vorgenommen und nicht auf uns übertragen.

    Doch, es wäre Stillstand der Rechtspflege, zumindest in diesen Verfahren.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich finde es in Ordnung, Gerichtstermine abzuhalten. Meist kann man ja auch abschätzen, wie viele Leute kommen. Gerade in Familien- oder Zivilsachen.
    Ich führe auch Beurkundungen durch.

    Der Versteigerungstermin ist allerdings unvorhersehbar und lebt m.E. von einer größtmöglichen Besucherzahl. Das finde ich dann nicht mehr ok.

    Just my two cents.

  • Ich bin auch noch hin- und hergerissen, meine nächsten Termine sind Mitte Februar. Zunächst warte ich noch ab und bin derzeit eigentlich gewillt, sie durchzuführen.
    Es gibt ein Hygienekonzept: 1,50 m Abstand zwischen den Stühlen (reicht für ca. 20 Bieter + Beteiligte), vollständige Durchlüftung (also richtig Durchzug), Masken, Händedesinfektion, im Saal könnte ich aus den Plexiglas-Trennwänden ein Spiegellabyrinth aufbauen, so viele von den Dingern stehen da rum :)
    Als Befürworter der Corona- Schutzmaßnahmen wirke ich sehr gerne auch an der Vermeidung von Infektionsrisiken mit, frage mich aber, welches Risiko für die Leute während der Versteigerung tatsächlich besteht. Wenn ich durch die Absage auch nur eine einzige Infektion verhindern würde, würde ich sicher alles aufheben.
    Ich bin kein Virologe, kann mir jedoch nicht vorstellen, wo bei den im Termin greifenden Hygienemaßnahmen ein Ansteckungsrisiko lauern sollte (außer auf der An- / Abreise ggf., darauf habe ich natürlich keinen Einfluss).
    Generell versuche ich alles andere an Publikum derzeit auch aus dem Gebäude fernzuhalten (in Betreuungssachen z.B. nur noch telefonische Verpflichtungen), aber Versteigerungen kann ich nun mal nicht anders durchführen.
    Im März / April war das kein Thema für mich aufzuheben, da war alles neu, es gab nichts an Schutzmaterial und ein Hygienekonzept war hier auch noch nicht ausgearbeitet.

    Andererseits möchte ich natürlich auch gerne an der "Message" mitwirken, dass die Leute mit ihrem A.... zu Hause bleiben sollen. Nur käme das irgendwie reiner "Symbolpolitik" gleich. Die Maßnahmen sollten Sinn machen und wirkungsvoll sein (und nicht nur überwiegen symbolischen Charakter haben)
    Mein Bundesland öffnet allerdings die Grundschulen heute wieder, Gottesdienste dürfen ebenfalls weiterhin stattfinden, da frage ich mich, warum ich die paar Versteigerungstermine aufheben sollte, die epidemiologisch betrachtet da gar nicht ins Gewicht fallen...echt schwierig irgendwie.

    Bleibt erstmal morgen abzuwarten, was die Länderrunde so entscheidet. Sollte es tatsächlich Ausgangsbeschränkungen, 15km- Regeln o.ä. geben, muss ich mir darum ohnehin keine Gedanken mehr machen. Dann hebe ich natürlich auf, da praktisch außer den Beteiligten keiner mehr kommen dürfte.
    Andernfalls warte ich wohl nochmal 2-3 Wochen ab, wie die Lage dann aussieht (Termine sind in 4 Wochen).

  • Bleibt erstmal morgen abzuwarten, was die Länderrunde so entscheidet. Sollte es tatsächlich Ausgangsbeschränkungen, 15km- Regeln o.ä. geben, muss ich mir darum ohnehin keine Gedanken mehr machen. Dann hebe ich natürlich auf, da praktisch außer den Beteiligten keiner mehr kommen dürfte.

    Ob das die *zwingende* Folge der Ausgangsbeschränkungen und Bewegungseinschränkungen ist, bin ich gar nicht sicher. Die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen dürfte eine der zulässigen Ausnahmen darstellen.

    Was ja auch seinen Sinn hat, wenn ein Mörder in Haft kommen/bleiben soll, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung sofortiges Handeln geboten ist oder wenn eine Erbausschlagung fristgerecht zu erfolgen hat. Diese unaufschiebbaren und wichtigen Termine stattfinden zu lassen, dürfte sich von selbst verstehen. Nur sehe ich diese Unaufschiebbarkeit nicht für Zwangsversteigerungstermine.

  • Ob das die *zwingende* Folge der Ausgangsbeschränkungen und Bewegungseinschränkungen ist, bin ich gar nicht sicher. Die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen dürfte eine der zulässigen Ausnahmen darstellen.

    Naja, die Teilnahme an einer Verhandlung, Anhörung oder meinetwegen auch Verpflichtung als Betreuer oder Pfleger auf Grund einer Terminsladung als Beteiligter ist ja schon ein Unterschied zu einer Bietstunde, die ich freiwillig aufsuche.

    Und wenn die Leute mit ÖPNV usw. ins Gericht fahren, ist das genauso ein möglicher Ansteckungsherd, wie der Gerichtsflur...

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