Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen: Der hiesige oberste Dienstherr sieht etwaige Mietkosten derzeit nicht als "Kosten des Verfahrens" an. Sofern etwaige Mietkosten entstehen und diese von der kostentragenden Stelle nicht zum Verfahren geltend gemacht werden, stellt sich damit nicht die Frage, ob Mietkosten nach KV 9006 GKG als Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Es ließe sich sicher auch argumentieren, dass die grundsätzliche Bereitstellung eines Raumes für eine unter normalen Umständen problemlos im Gericht stattfindende Verhandlung jedenfalls nicht von den Verfahrensbeteiligten zu zahlen ist.

  • Ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen: Der hiesige oberste Dienstherr sieht etwaige Mietkosten derzeit nicht als "Kosten des Verfahrens" an. Sofern etwaige Mietkosten entstehen und diese von der kostentragenden Stelle nicht zum Verfahren geltend gemacht werden, stellt sich damit nicht die Frage, ob Mietkosten nach KV 9006 GKG als Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Es ließe sich sicher auch argumentieren, dass die grundsätzliche Bereitstellung eines Raumes für eine unter normalen Umständen problemlos im Gericht stattfindende Verhandlung jedenfalls nicht von den Verfahrensbeteiligten zu zahlen ist.

    Es gab schon immer Gründe, externe Räumlichkeiten anzumieten, zB große Inso- und Strafsachen. Es wäre mi neu, dass das vom Staat getragen würde.


    Immerhin ist das mit ungewohnt hohen Kosten verbunden.


    Hängt wohl auch wieder von den Gegebenheiten ab. Bei uns fallen für den Saal deutlich unter 200,- € je Termin an. Der mit Abstand kleinste Posten im Gefüge.

    Bei 200 Euro ist jeder Gedanke ob oder ob nicht zu viel. Bei uns ist es deutlich 4-stellig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • wir stehen auf dem Standpunkt, dass es sich um Kosten des Verfahrens handelt.

    Ich kläre im Übrigen nichts vorher mit den Antragstellern/Gläubigern ab.
    Ich frag ja auch nicht nach, ob eine Veröffentlichung im lokalen Käseblatt oder im Internet gewünscht ist, oder nicht.
    Wer nen auswärtigen Termin nicht will, soll einstellen.

    Ansonsten machen wir das meistens so, dass wir Terminstage abhalten und den Saal dann für 3 oder 4 Termine anmieten.
    Das vermindert die Kosten natürlich deutlich.

    Und auch so: Die Saalmiete ist nicht sooo riesig hoch, dass sie den Erlös wirklich merklich schmälert...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo Ihr Lieben,

    nach dem gestern weitere Einschränkungen beschlossen wurden, möchte ich gerne von Euch wissen, ob das auf Eure Termine im November Auswirkungen hat?

    Macht Ihr weiter wie gehabt? Hebt Ihr gleich auf? Hebt Ihr ggf. vor Ort auf, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann? Oder zieht Ihr mit Mund-Nasen-Bedeckung alles durch?

    Für kurze Rückmeldungen bin ich Euch sehr verbunden! :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich gehe davon aus, dass man sich inzwischen räumlich so eingerichtet hat, dass man in den Terminen eh den Mindestabstand einhalten kann, insoweit dürfte sich durch die neuen Maßnahmen ja nicht wirklich etwas ändern.

    Meine Termine gehen erst im neuen Jahr weiter, da wir uns dann doch auf externe Räumlichkeiten konzentrieren mussten, da die "Konkurenz" um die im Justizzentrum noch geeigneten Säle zu groß wurde.

    Zu den Kosten der Anmietung hat sich mein OLG wie folgt eingelassen:
    Die Erhebung von Auslagen für Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle richtet sich nach KV 9006 Nr. 1 GKG.
    Hauptanwendungsfall des Auslagentatbestandes KV 9006 Nr. 1 GKG ist der sog. Ortstermin, unter KV 9006 Nr. 1 GKG fallen beispielsweise auch Augenscheinnahmen oder Anhörungen.
    Unter Gerichtsstelle versteht man den den Angehörigen eines bestimmten Gerichts für ihre Amtshandlungen zugewiesenen Raum. Geschäfte, die auf auswärtigen Gerichtstagen vorgenommen werden, finden an der hierfür bestimmten Gerichtsstelle statt und nicht außerhalb von ihr, sodass die damit verbundenen Auslagen nicht unter Nr. 9006 KV fallen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Kostenverzeichnis Teil 9 Auslagen KV GKG Nr. 9006 Rn. 3 Rn. 3, beck-online m.w.N.).
    Die coronabedingt angemieteten externen Räumlichkeiten für die Durchführung von Zwangsversteigerungsterminen sehe ich vor diesem Hintergrund als für die Amtshandlung (hier also Abhaltung des Zwangsversteigerungstermins) zugewiesene Räumlichkeit an.

  • Ich gehe davon aus, dass man sich inzwischen räumlich so eingerichtet hat, dass man in den Terminen eh den Mindestabstand einhalten kann, insoweit dürfte sich durch die neuen Maßnahmen ja nicht wirklich etwas ändern.

    Hier leider nicht wirklich :mad: abhängig von der Anzahl der Terminsteilnehmer können wir den Mindestabstand tatsächlich nicht immer einhalten...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich gehe davon aus, dass man sich inzwischen räumlich so eingerichtet hat, dass man in den Terminen eh den Mindestabstand einhalten kann, insoweit dürfte sich durch die neuen Maßnahmen ja nicht wirklich etwas ändern.

    ....

    Auf den Mindestabstand dürfte es künftig nicht mehr ausschließlich ankommen.

    Laut Verordnung darf sich in Einzelhandelsgeschäften nur ein Kunde je 10 qm aufhalten. Dann müsste das wohl auch für sonstige Zusammenkünfte, Versammlungen usw. gelten. Dort hält man sich schließlich im Regelfall viel länger als in einem Laden auf. Weshalb dann für entsprechende Aufenthalte in geschlossenen Räumen geringere Voraussetzungen gelten sollten, erschließt sich mir derzeit nicht.

  • Nach Aussage meines OLG-Präsidenten haben wir mehrere Optionen:

    Unser Sitzungssaal fasst ca. 7 Interessenten und 2 Beteiligte (bzw. Pärchen) in coronakonformem Abstand.
    Das genügt für 2/3 bis 3/4 aller Termine (Fern im Osten halt).
    Für Termine mit mehr Teilnehmern können wir auf andere Säle ausweichen, bei denen bis zu 25 Interessenten (eventuell auch bis zu 30 Personen) coronakonform sitzen.
    Ist der größte Saal nötig, aber zur Stunde nicht verfügbar, kann der Termin für ein paar Stunden (ggf. wäre wohl auch noch ein ganzer Tag möglich) unterbrochen werden.
    Ist der größte Saal nicht verfügbar oder würde auch der größte Saal nicht reichen, dann müssen wir den Termin aufheben.

    (Der OLG-Präsident hat bestätigt, dass der Bieterwettbewerb in keinem Falle eingeschränkt werden darf.)

    Dann sollen wir uns an den LG-Präsidenten wenden, auf dass er uns über die Sächsischen Immobiliendienste Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
    Alternativ können wir auch in den (gigantischen) Gerichtsbau auf dem Hammerweg in Dresden ausweichen. Das sind über 100 km von hier, aber dort passen wohl wirklich *viele* Leute rein.

    Ich habe nicht den Eindruck, dass dies an allen sächsischen Versteigerungsgerichten so bekannt ist.

  • Kurzfristiges Ausweichen auf andere Säle ist hier leider nicht möglich, bei vermutetem größerem Bietinteresse fasst der größte Saal corona-konform ca. 20 Leute, muss aber im Vorfeld (vor Terminierung) beantragt werden... Den Saal für jeden Termin beantragen, geht aber nicht...

    Unser "Standardsaal" fasst mit Einhaltung Mindestabstand (zumindest seitlich) 12 Teilnehmer, ob das allerdings mit den m²-Zahlen konform geht, wage ich zu bezweifeln...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich gehe davon aus, dass man sich inzwischen räumlich so eingerichtet hat, dass man in den Terminen eh den Mindestabstand einhalten kann, insoweit dürfte sich durch die neuen Maßnahmen ja nicht wirklich etwas ändern.

    Hier leider nicht wirklich :mad: abhängig von der Anzahl der Terminsteilnehmer können wir den Mindestabstand tatsächlich nicht immer einhalten...

    Dann würde ich das mit der Verwaltung erörtern und definieren, welche Anforderungen an die erforderlichen Räumlichkeiten zu stellen sind.
    Dann kann sich die Verwaltung, auf die Suche nach passenden Räumlichkeiten machen, ob intern oder extern. Bei den Prozess würde ich die VErwaltung begleiten, da ich ja ein eigenes Interesse an einem geeigneten Raum habe.

    Die Aufhebung der Termine darf ja nur das letzte Mittel sein.

    Frog: Ich bin kein Einzelhandelsgeschäft.... die dortige Regelung mit 1 Person/ 10 qm ist (zumindest in meinem Bundesland) nicht neu, sondern besteht schon seit Frühjahr 2020. Auch dürften sich Gerichtsverhandlungen nicht unter den dort gemeinten Veranstaltungsbegriff subsumieren lassen.

    @Meridian: § 36 Abs. 3 ZVG ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift, ich würde aber auch nicht in ein 100 km entferntes Gebäude wechseln wollen.
    Dann hätte ich auch zu große Bedenken, allein durch die Entfernung den Bietwettbewerb einzuschränken....

  • [quote='WinterM','RE: Corona - Aufhebung von ZV- Terminen? gehe davon aus, dass man sich inzwischen räumlich so eingerichtet hat, dass man in den Terminen eh den Mindestabstand einhalten kann, insoweit dürfte sich durch die neuen Maßnahmen ja nicht wirklich etwas ändern.

    ....

    [user='11484']Frog[/user]: Ich bin kein Einzelhandelsgeschäft.... die dortige Regelung mit 1 Person/ 10 qm ist (zumindest in meinem Bundesland) nicht neu, sondern besteht schon seit Frühjahr 2020. Auch dürften sich Gerichtsverhandlungen nicht unter den dort gemeinten Veranstaltungsbegriff subsumieren lassen.

    ....

    Im hiesigen Bundesland ist es neu.
    Ich habe schon damals nicht verstanden, weshalb in Einzelhandelsgeschäften durch die Kunden eine MNB getragen werden muss, in Gerichten jedoch nicht.

  • Gleichwohl bleibt es Aufgabe des Versteigerungsgerichts, in einem Saal/ einer Räumlichkeit zu verhandeln, die dem Interesse des Objekts gerecht wird, derzeit auch unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes.
    Ich bin inzwischen bei: "leiber zu viel Platz, als zu wenig" angekommen und habe mich mit meiner Verwaltung für externe 3 Räumlichkeiten entschieden, so habe ich genug Alternativen.
    Die Bestätigung des OLG, dass hierfür Mittel zur Verfügung gestellt werden, kam unverzüglich.

    Letztlich macht es ja auch keinen Unterschied (oder sollte es nicht machen), ob das "kleine" Versteigerungsgericht Raumbedarf hat, oder die große Strafkammer des Landgerichts für irgendwelche Großverfahren....

  • Corona-VO hin oder her.
    Wenn die Bevölkerung derzeit aufgefordert ist, das Haus möglichst nicht mehr zu verlassen und Versammlungen außerhalb nur noch bis max. 10 Personen ( aus zwei Haushalten ) erlaubt sind, kommen bei mir durchaus ernsthafte Bedenken auf, Versteigerungstermine mit ca. 20 Anwesenden abzuhalten.
    Selbst wenn die 1,50 m-Abstände eingehalten werden ( was bei Bewegung nicht immer klappt ), kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Bietinteressent dem Termin fernbleibt, insbesondere, wenn er zur Risikogruppe gehört.
    Sollten die Termine unter diesem Gesichtspunkt - vorerst- nicht eher aufgehoben werden ?
    Von einer optimalen Verwertung kann z.Zt. m. E. nicht gesprochen werden.

  • Corona-VO hin oder her.
    Wenn die Bevölkerung derzeit aufgefordert ist, das Haus möglichst nicht mehr zu verlassen und Versammlungen außerhalb nur noch bis max. 10 Personen ( aus zwei Haushalten ) erlaubt sind, kommen bei mir durchaus ernsthafte Bedenken auf, Versteigerungstermine mit ca. 20 Anwesenden abzuhalten.
    Selbst wenn die 1,50 m-Abstände eingehalten werden ( was bei Bewegung nicht immer klappt ), kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Bietinteressent dem Termin fernbleibt, insbesondere, wenn er zur Risikogruppe gehört.
    Sollten die Termine unter diesem Gesichtspunkt - vorerst- nicht eher aufgehoben werden ?
    Von einer optimale Verwertung kann z.Zt. m. E. nicht gesprochen werden.

    Du bringst es auf den Punkt! Genau das sind meine Bedenken...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • wann gibts denn die optimale Verwertung?
    Hätten wir dann nicht auch vor 20 Jahren sagen müssen, oh, die Zinsen sinken gerade, lass uns noch warten, bis die auf unter 1% sind.... dann sind Immobilien auch viel gefragter....
    Dann lässt sich das viel optimaler verwerten.

    Personen, die aus persönlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen wollen, können sich vertreten lassen. Das Gericht kann geeignete Rahmenbedingungen schaffen.

    Ich konnte in diesem Jahr nicht feststellen, dass sich Corona in irgendeiner Form auf die Ergebnisse meiner Termine ausgewirkt hat.
    Und, so ehrlich müssen wir schon sein, nach dem Shutdown im Frühjahr war Corona ja nicht weg.... und nach November wird es auch nicht weg sein....

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