Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Danach bekommt er einen Einlauf von der Verwaltung, da dies dem öffentlichen Ansehen des Gerichts geschadet hätte.

    Der ist gut. Die Verwaltung, die nicht möchte, dass ein Saal angemietet wird, weil dadurch Wachtmeister extern gebunden werden, andererseits den Zugang zum größten Sitzungssaal zeitweise auf vier Personen beschränkt. Die sich nicht an der Suche nach einem Saal beteiligt, es aber auch ungern sähe, wenn Termine verschoben würden. Letzteres natürlich auch deswegen, weil es dem öffentlichen Ansehen der Justiz schadet. Die nächste Variante heißt übrigens BA.2.

  • Ich bin auch nicht auf Tournee.

    Aber die Beteiligten haben auch einen Anspruch darauf, dass ihrem Recht genüge getan wird. Jahrelang nichts machen mit der Begründung "Sitzungssaal zu klein" ist mit unserer Rechtsstaatlichkeit nicht zu vereinbaren. Es gibt immer Gründe, auf größere und externe Räume auszuweichen, zB NSU-Prozess, große Insolvenzen...und jetzt eben Corona. So what!?


    Du verstehst es nicht.
    Was hindert das JM entsprechend die 2G Regel plus für die Teilnahme an ZV- Terminen festzuschreiben ? Nichts.
    Das müssen wir derzeit fast überall nachweisen und vorzeigen, wenn wir bei XY Essen wollen, Sport treiben wollen, Bekleidung kaufen wollen etc. pp.
    WIR haben den Anspruch im Termin von 60 Minuten und länger umfassend gesundheitlich geschützt zu werden, nicht mehr aber auch nicht weniger.

    Ich verstehe das.
    Das hat für mich nur nichts mit der Wahl des Saales zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine Frage an jene, die Räumlichkeiten auswärts anmieten: Wie gewährleistet Ihr Eure eigene Sicherheit in diesen Terminen? Kommt dann ein Trupp Wachtmeister*innen mit raus, um gegebenenfalls auftretenden Störer*innen zu begegnen? Oder laufen bei Euch alle Termine sowieso friedlich und störungsfrei? Wer macht dann die Prüfung der 2-G- oder 3-G-Rege (sofern bei Euch gültig oder von Euch angeordnet)?

    Ich bin schon an dem banalen Versuch gescheitert, den Termin auch nur in den Innenhof des Gerichts zu verlegen. Zum Glück sind Termine mit mehr als 30 Bietinteressent*innen hier so exotisch, dass ich mir um die Anmietung von Räumlichkeiten keine Gedanken zu machen brauche, sofern nur der Schwurgerichtssaal des Landgerichts grad frei ist.

    Da wir zu den Gerichten gehören, die an der Pforte einen externen Sicherheitsdienst haben, wird für die Termine weiteres Personal gebucht.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier gehen auch zusätzliche Justizwachtmeister raus, die auch 3G kontrollieren; das ist auch in den Mietverträgen so geregelt, dass der Mieter das einhält, wobei wir bei Anmietung darauf hinweisen, dass eine gerichltiche Verhandlung keine XY-Veranstaltung ist und Gerichte ausdrücklich durch die jeweilige Verordnung ausgenommen sind. Bei bestimmten Verfahren, z. B. mit Reichsbürgern, wird zusätzlich Polizei angefordert.

    Hier wird üblicherweise ein Raum für 80 Leute unter Coronabedingungen angemietet, der am Tag 300 € kostet. In den Sitzungssaal passen unter Coronabedingungen insgesamt 13 Nasen.
    Bei vier Verfahren je Terminstag extern sind das lächerliche 75,00 € pro Verfahren. Dafür geht es weiter und es liegen keine Verfahren auf Halde, zumal die Objekte bei fortlaufender Verfahrensdauer ja nicht besser werden. Es geht auch alles zivilisiert zu mit Eingangskontrollen und allem Drum und Dran.
    Aber wie gesagt: Jedes Gericht hat seine eigenen Besonderheiten.

    Wenn es so läuft, dass sich die Verwaltung vor Ort weigert, extern anzumieten und auch keine Wachtmeister/Security extern zur Verfügung stellt, muss man sich nicht wundern, wenn schlechte Bilder in der Öffentlichkeit entstehen. Dann ist es aber echt schwach, einzelnen Rechtspflegern einen Einlauf zu verpassen.:daumenrun

    Meiner Meinung nach sollte die Terminsabsetzung das letzte Mittel sein. Vorrangig sind eben sitzungsleitende Verfügungen und ggf. externe Anmietungen zu prüfen, wenn es im Vorfeld abshebar ist, dass mit eigenen Kapazitäten nicht beigekommen werden kann. Ich möchte auch ehrlich gesagt keine Weisung des Ministeriums, wie in allen Fällen zu verfahren ist. Da sind erstens die lokalen Besonderheiten zu unterschiedlich und zweitens ist das Pandemiegeschehen zu dynamisch; da habe ich vor Ort das Heft des Handelns lieber selbst in der Hand.

  • Hier eine Entscheidung zur Frage, wann Kosten für die Anmietung externer Räumlichkeiten nach KV Nr. 9006 GKG als Verfahrenskosten angesetzt werden können:

    OVG Lüneburg, 05.04.2022, 7 KS 41/13

    Kosten für die Anmietung externer Räumlichkeiten sind jedenfalls dann keine Auslagen nach KV Nr. 9006 GKG, wenn eine Sitzung im gerichtseigenen Sitzungssaal ohne coronabedingte Einschränkungen ohne Weiteres durchführbar wäre.

    Mayer weist in seiner Anmerkung FD-RVG 2022, 448425, darauf hin, dass es schon einem Geschäft “außerhalb der Gerichtsstelle“ mangelt. Die Gerichtsstelle könne sich auch außerhalb des Gerichtsgebäudes befinden. Dies sei für Baumaßnahmen im Gerichtsgebäude anerkannt. Es sei richtig, dass das OVG diese Sichtweise auch auf coronabedingte Beschränkungen übertrage.

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