Corona - Aufhebung von ZV- Terminen?

  • Hallo zusammen,

    in meinem OLG- Bezirk (Niedersachsen) wurde wegen der Corona- Lage die Notwendigkeit der Durchführung von Gerichtsterminen (richtiger Weise) den Richter/innen und Rechtspfleger/innen überlassen, jedoch darum "gebeten", nicht zwingend erforderliche Termine nicht unbedingt jetzt stattfinden zu lassen.
    Wie handhabt ihr das mit euren Zwangsversteigerungsterminen? Hebt ihr die demnächst (innerhalb welcher Zeit?) stattfindenden Termine auf? Dann wären ggf. entstandene Auslagen des Gerichts diesen Termin betreffend (Veröffentlichungen) sicherlich der Landeskasse aufzuerlegen.
    Falls tatsächlich bald eine allgemeine Ausgangssperre verfügt wird, rechtfertigt diese mögliche Bietinteressenten sicherlich nicht zu einer Ausnahme zur Teilnahme am Termin, oder? Spätestens dann sind die Termine meiner Meinung nach ohnehin zwingend aufzuheben.

    Ich persönlich tendiere dazu, erstmal meine Termine bis Ende April (zwei) aufzuheben und die weitere Entwicklung abzuwarten. Alleine schon aus dem Grund, weil bei uns derzeit weniger als 50 % aller Bediensteten anwesend sind (der Rest muss Kinder betreuen, ist mit grippalen Infekten krank, macht Homeoffice oder ist nach Urlaub in Risikogebieten in Quarantäne).

    Habt ihr Erfahrungen oder Ideen? Wie "läufts" bei euch?

  • Hier wurden auch alle Versteigerungstermine bis 19. April 2020 aufgehoben.
    Verteilungstermine finden dagegen statt (ist ja keine Anwesenheit erforderlich)

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ich hebe die Termine wenn kurzfristig auf. Es gibt eh alle 5 Minuten was neues.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • meine Kollegin und ich haben alle Versteigerungstermine bis zum 30.04.2020 aufgehoben, ich hab sofort neue angesetzt im Juni 2020. Ist evtl. riskant, aber wegen der Veröffentlichungsfristen entsteht so hoffentlich kein allzu großer Stau. Verteilungstermine führen wir bis dato ganz normal durch. Die Kosten der Veröffentlichung würde ich nach derzeitigem Stand ganz normal ansetzen. Ich hatte auch einen Vortermin die Woche angesetzt und nach Mitteilung der Partei, dass diese nicht kommen wird wegen Corona, von Amts wegen aufgehoben und neu bestimmt.

    Kann sein dass das umstritten ist, aber wir haben uns auf dem Standpunkt gestellt, dass Versteigerungstermine aufgrund der Öffentlichkeit und dem Sicherheitsdenken der möglichen Bieter sowie der hier geltenden Sicherheitsvorschriften Benachteiligung für die Parteien sein kann (wenn mögliche Bieter ausschließlich wegen Corona abgeschreckt werden, das haben wir schon bei den Terminen Anfang März gesehen). Ich möchte damit keine Diskussion lostreten, sondern nur unsere Haltung und Begründung darstellen

  • Guten Tag zusammen, ich muss mich hier noch einmal dranhängen. Bei uns sind derzeit alle Termine für April aufgehoben, da das Gericht für den Besucherverkehr "geschlossen" ist. Nun liegt hier ein Antrag eines Gläubigers vor, den Termin für Mai von Amts wegen aufzuheben, da aufgrund des hohen Infektionsrisikos von einer nicht sachgerechten Verwertung ausgegangen werden muss, da nicht auszuschließen sei, dass potentielle Interessenten der Versteigerung aus diesem Grund fernbleiben. Der Gläubiger sieht darin eine Einschränkung des Bieterkreises zu seinen Lasten. :gruebel:
    Ich gedenke eigentlich nicht, den Termin aufzuheben, es sei denn, die Schließungszeit des Gerichts würde verlängert. Sieht da jemand ein Problem?

  • Nicht mein Ressort - aber ich würde den Antrag zurückweisen.
    Er ist nicht konkret bezogen auf den Einzelfall, sondern lediglich mit allgemeinen Erwägungen gehalten.
    Lass es doch auf eine richterliche Entscheidung ankommen - meine ich.

  • Könnte man nicht über § 30 Abs.2 ZVG gehen und dem Gläubiger mittels Einstellungsbeschluss seinen Wunsch erfüllen :teufel:

    Ernsterer Nachtrag: Es kann sich allenfalls um eine Anregung handeln, nicht um einen Antrag. Formloser Hinweis, dass die Anregung derzeit keine Veranlassung zur amtswegigen Aufhebung bietet, da die Kontaktbeschränkungen derzeit nicht bis zum Terminstag fortdauern. Zusätzlicher Hinweis auf § 30 Abs.2 ZVG und ab dafür.

  • Guten Tag zusammen, ich muss mich hier noch einmal dranhängen. Bei uns sind derzeit alle Termine für April aufgehoben, da das Gericht für den Besucherverkehr "geschlossen" ist. Nun liegt hier ein Antrag eines Gläubigers vor, den Termin für Mai von Amts wegen aufzuheben, da aufgrund des hohen Infektionsrisikos von einer nicht sachgerechten Verwertung ausgegangen werden muss, da nicht auszuschließen sei, dass potentielle Interessenten der Versteigerung aus diesem Grund fernbleiben. Der Gläubiger sieht darin eine Einschränkung des Bieterkreises zu seinen Lasten. :gruebel:
    Ich gedenke eigentlich nicht, den Termin aufzuheben, es sei denn, die Schließungszeit des Gerichts würde verlängert. Sieht da jemand ein Problem?


    Wie immer wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich.
    Ich dachte, dass die Öffentlichkeit für Termine gewahrt werden MUSS!?

    Unabhängig davon, stehen "Antrag" und "von Amts wegen" in klarem Widerspruch zueinander. Ich würde daher um Klarstellung bitten, was er denn nun eigentlich will.
    Ergänzend würde ich noch erwähnen, dass sich das Gericht ebenfalls Gedanken macht und zu gegebener Zeit eine fundierte Entscheidung treffen wird, ob der Termin stattfindet oder nicht.

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  • Mit der Entscheidung würde ich auf jeden Fall warten bis Regierung entschieden hat wie es mit den Ausgangsbeschränkungen weiter geht. Wenn die verlängert werden, kann man keinen Termin machen


    Natürlich kann man Termine machen. Die Frage ist, ob man das will.
    Die Antwort hierauf liegt mE weniger in der Ausgangs-/Kontaktsperre als mehr an der Gefährdungslage.

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  • … Die Antwort hierauf liegt mE weniger in der Ausgangs-/Kontaktsperre als mehr an der Gefährdungslage.

    Weshalb ich mich frage, ob die Terminierung wirklich zur Entscheidungsfreiheit gehört und nicht zum Hausrecht.

    Die Frage der Terminierung fällt klar unter die Entscheidungsfreiheit.
    Die Frage, ob, wem, wie Zugang gewährt wird, ist Hausrecht. Dass sich dass dann gerade bei öffentlichen Terminen auswirkt, ist klar. Schließlich wollen wir ja möglichst viele Bieter im Saal.

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  • Zum Thema Aufhebung gerichtlicher Termine:
    Am 20.3.2020 wollte ich für eine Besuchergruppe eine Fahrt zu
    einer Verhandlung beim BGH organisieren. Zunächst wurde die Besucher-
    gruppe ausgeladen, wegen Corona; Parteien und Einzelbesucher
    wären noch erlaubt. Kurz vor dem 20.3.2020 wurden jedoch
    sämtliche Termine abgesagt und auf unbestimmte Zeit vertagt.
    Wegen der Ortsnähe und Verwandschaft in KA war ich schon öfter
    beim BGH. Wenn nichts besonderes ansteht, kann es sehr
    übersichtlich im Saal sein: der 5-köpfige Senat sowie die beiden
    Rev. Anwälte. Interessant auch die Unterschriftleiste bei III ZR 41/19.

  • Die Frage der Terminierung fällt klar unter die Entscheidungsfreiheit.
    Die Frage, ob, wem, wie Zugang gewährt wird, ist Hausrecht. Dass sich dass dann gerade bei öffentlichen Terminen auswirkt, ist klar. Schließlich wollen wir ja möglichst viele Bieter im Saal.

    Schon vor irgendwelchen Beschränkungen habe ich einen ZV-Termin in der 2. Maiwoche bestimmt. Die Geschäftsleitung ist der Ansicht, dass es ganz meiner Unabhängigkeit unterliegt, ob ich verlege. Infiziert sich ein Bieter im Termin, wäre das nach dieser Auslegung also ein Kollateralschaden des § 9 RpflG. Gibt es denn eine Fürsorgepflicht des Vollstreckungsbeamten in Zeiten wie diesen? Ich will den Termin auch gar nicht verlegen, wenn ich nicht muß. Ob die Angst vor einer Infektionsgefahr Einfluss auf die Zahl der Bieter und folglich auf das höchste Gebot hat, wird man nie mit Bestimmtheit sagen können. Und wer weiß schon ob die Ansteckungsfahr später im Jahr nicht noch größer wird. Das Hausrecht würde mir den Termin augenblicklich nicht verbieten. Dumm auch deswegen, weil in nächster Zeit mehrere ZV-Termine anstehen. Letztes Jahr wäre die Verlegung noch keine große Sache gewesen, jetzt schon.

  • Diese "Fürsorgepflicht" obliegt hier Dir. Du musst wissen, ob das unter Kollateralschaden fällt oder eher maßgeblich ist.
    Ich würde da eher auf mich selbst abstellen: Will ich mit 40, 50 oder noch mehr potentiellen Überträgern in einem, eventuell zu kleinen, Sitzungssaal sitzen?
    Das ist ein Erfahrungswert und natürlich objektabhängig.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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