Grundschuld, Zwangssicherungshypothek, Betreuung

  • A. und B. sind Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks. Am01.3. bewilligt B. eine GS zugunsten von C. lastend auf dem gesamten Grundbesitz. Es erging eine Zwischenverfügung, die Bewilligung des weiteren Eigentümers A und dessen Unterwerfungserklärung vorzulegen oder die Bewilligung abzuändern, dass nur der 1/2 Anteil belastet werden soll.

    Jetzt wird eine Zwasi auf dem Grundbesitz von B. beantragt. Meine Überlegung war, den 1/2-Anteil von B mit der einer Vormerkung zu belasten, den 1/2-Anteil von A nicht, da ich hier kein nachrangiges Recht habe.


    Nun wird ein GB-Auszug der Betreuerin von B. beantragt. Aus dem Betreuerausweis ergibt sich, dass B. schon vor dem 01.03. unter Betreuung stand.

    Ist nun noch Raum für eine Vormerkung oder besteht kein rückwirkend heilbarer Eintragungsmangel mehr, so dass ich die GS zurückweisen und die Zwasi eintragen kann?

  • Mit der Vormerkung dürfte es nichts werden. Der Antrag ist auf Belastung des Grundstücks gerichtet (und nur dieser könnte durch Vormerkung gesichert werden) und hindert bis zu seiner Erledigung die Eintragung der Zwangshypothek. Die Betreuung ändert daran grundsätzlich auch nichts. Erst ein Mangel bei der Geschäftsfähigkeit täte das.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dass Betreung angeordnet worden ist, hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit einer Person.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der 1. Antrag auf Eintragung der Grundschuld hätte gar nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung beschieden werden dürfen, wonach eine weitere Bewilligung verlangt wird bzw. verlangt wird, dass die Bewilligung abgeändert wird.

  • Die Erklärung des A könnte ja (theoretisch) bereits vorliegen und nur nicht eingereicht sein.

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  • Der 1. Antrag auf Eintragung der Grundschuld hätte gar nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung beschieden werden dürfen, wonach eine weitere Bewilligung verlangt wird bzw. verlangt wird, dass die Bewilligung abgeändert wird.

    Zustimmung. Hier hätte zurückgewiesen werden müssen. Die ZSH kann eingetragen werden. Ob jemand betreut ist oder nicht, hat keinen Belang.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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