Anfechtung der Annahme der Erbschaft

  • Hallo zusammen,

    mich beschäftigt folgender Fall:

    Im Grundbuch sind noch als Eigentümer eingetragen Vater V und Mutter M jeweils zur Hälfte. Sowohl nach M als auch nach V ersucht mich das Grundbuchamt nun um Ermittlung der Erben.

    M und V haben drei Kinder hinterlassen, A, B und C.

    Zuerst verstorben ist V im Jahr 1994. Hier hat keiner der gesetzlichen Erben irgendeine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben.

    M ist nachverstorben im Jahr 2012. Hier haben die Kinder A und B ausgeschlagen.

    Ich habe nun die Kinder A und B (C lassen wir mal außen vor) angeschrieben, einen Erbschein nach ihrem 1994 verstorbenen Vater zu beantragen. Daraufhin kam eine Anfechtung von beiden. Ich bin mir jetzt allerdings nicht sicher, ob die Begründung für die Anfechtung ausreichend ist. A und B haben nun folgende -gleichlautende- Erklärung abgegeben:

    "Ich bin mir nach dem Ableben meines Vaters nicht darüber bewusst gewesen, Erbe zu sein. Für mich und meinen Bruder war es selbstverständlich, dass unsere Mutter allein erbt. Dieser Erblasserwille ist mir und meinem Bruder bekannt gewesen. Ich habe daher nach dem Tod meines Vaters auch keine Ansprüche aus dem Erbe gestellt, insbesondere habe ich keine Grundbuchberichtigung beantragt. Der gesamte Nachlass ist in den Besitz meiner Mutter übergegangen. Hätte ich damals gewusst Miterbe zu sein, hättte ich die Erbschaft ausgeschlagen."

    Haltet ihr diese Begründung für ausreichend?

    Vielen Dank für Eure Hilfe und bleibt alle gesund!

  • Solang kein Erbscheinsantrag vorliegt, ist es doch egal.

    Entsprechende Rückmeldung an das GBA, dass für A & B nunmehr Anfechtungserklärungen vorliegen und man von C nix mehr gehört hat.
    Ggf. kann dort ein Zwangsverfahren eingeleitet werden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • A und B haben aber Kinder, die, wenn die Anfechtungen wirksam wären, als weitere mögliche Erben zu benachrichtigen wären.

    Insofern muss ich leider doch bereits jetzt entscheiden, ob die Anfechtungserklärungen wirksam sind.

  • Schreib Ihnen doch genau das: A und B haben die Annahme angefochten. Als deren Abkömmlinge kämen Sie aber nunmehr in Betracht und sollten nunmehr prüfen, ggf. unter rechtskundiger Beratung, wie Sie sich positionieren.

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