Bestimmung des Kindergeldberechtigten, Antragsrecht und Zuständigkeit

  • Die Kindesmutter hat ihren Gewöhnlichen Aufenthalt in A, 2 Kinder in B, das dritte Kind in C (jeweils eigener Gerichtsbezirk). Der KM sind Teile Sorgerechts (nicht die Vermögenssorge) entzogen. KV ist nicht sorgeberechtigt.

    Das JA in A hat bei der Familienkasse die Überleitung des Kindergeldes auf sich beantragt. Dafür muss allerdings ein Kindergeldberechtigter bestimmt sein. Die Eltern wirken nicht mit, deshalb hat es bei mir (AG B) beantragt, die KM als Berechtigte zu bestimmen.

    1. Ist das JA A antragsberechtigt? Gem. § 64 EStG kann den Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Da das JA infolge Überleitung das Kindergeld erhalten würde, dürfte das gegeben sein, oder?

    2. Wer ist örtlich zuständig? Nach Keidel besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Elternteils, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist. Ich vermute, dass das die Kurzform ist für "Bei Minderjährigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Elternteil, bei Volljährigen nach den Kind". Sehe ich das richtig? Andere Kommentare scheinen sich zu dieser Frage nicht zu äußern.

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