Folgender Sachverhalt:
Räumungsvergleich 2017. GV ordnet Räumung an. Räumungsschutzantrag 2018. Verfahren zieht sich, mehrere Rechtsmittel werden eingelegt.
Aktueller Stand (Beschluss 9/19):
Räumungsschutzantrag wurde zurückgewiesen. Vollstreckung bleibt bis zur Rechtskraft des Beschlusses einstweilen ausgesetzt.
Gegen den Beschluss wurde Beschwerde vom Schuldner eingelegt. Über diese Beschluss wurde noch NICHT entschieden.
Der GVZ hat - trotz der Nichtrechtskraft der Entscheidung - einen neuen Räumungstermin anberaumt (wohl um Druck auf das Beschwerdegericht aufzubauen).
Der Schuldner beantragt natürlich wieder Räumungsschutz nach § 765a ZPO
Ich frage mich jetzt:
Wäre hier nicht eher § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf? Die Maßnahme des GVZ ist doch offensichtlich nicht korrekt. Und auch über 766 könnte ich die Vollstreckung/Räumung einstweilen einstellen, bevor ich sie dem GVZ zur Abhilfe übersende. § 765a ZPO soll als Subsidiärvorschrift ja immer nur die letzte Möglichkeit sein. Müsste/könnte ich den Antrag entsprechend auslegen?