Räumung trotz anhängigem Rechtsmittel - § 766 ZPO?

  • Immer noch der Richter, der sonst über die Erinnerung entscheiden müsste.

    Manchmal ist die PKH wie ein Bumerang: In der Hauptsache keine Entscheidung mehr erforderlich, wegen Kosten/PKH aber schon. Da muss der Richter durch....
    Die Entscheidung des Richters sollte aber nicht allzu schwer sein, da die Erinnerung ja offensichtlich begründet ist. Lediglich über Streitwert könnte man noch etwas nachdenken, aber auch da gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen Erinnerungen nach § 766 ZPO.

  • Ich hätte nicht geräumt. (Der Beschluss des AG ist in Rechtskraft nicht erwachsen, da das LG als Beschwerdeinstanz noch nicht entschieden hatte)

    Aber da der Kollege das im Rahmen seiner sachlichen Unabhängigkeit als ZwV. Organ selbst entscheiden muss, will ich mich nicht näher dazu einlassen.

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