Immer noch der Richter, der sonst über die Erinnerung entscheiden müsste.
Manchmal ist die PKH wie ein Bumerang: In der Hauptsache keine Entscheidung mehr erforderlich, wegen Kosten/PKH aber schon. Da muss der Richter durch....
Die Entscheidung des Richters sollte aber nicht allzu schwer sein, da die Erinnerung ja offensichtlich begründet ist. Lediglich über Streitwert könnte man noch etwas nachdenken, aber auch da gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen Erinnerungen nach § 766 ZPO.