Wegen einer Forderung von ursprünglich etwa 10.000,00 EUR betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner leistet unregelmäßig Teilzahlungen. In der Forderungsaufstellung zum PfÜB werden Kosten einer Immobilienbewertung als Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO aufgeführt, Höhe ca. 600,00 EUR. Diese sollen nun im Rahmen einer Forderungspfändung mit beigetrieben werden. Begründung: Die Kosten für die Wertermittlung des Grundbesitzes des Schuldners seien notwendig im Sinne des § 788 ZPO gewesen, weil der Immobilienwert maßgeblich für die Entscheidung war, welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen betrieben werden sollen.
Sind diese Kosten als "Vorbereitungskosten" notwendig im Sinne des § 788 ZPO?