Berichtigung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

  • Guten Morgen,

    hoffe, dass es euch gut geht und ihr Zeit habt mir zu helfen.

    Habe einen Antrag auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung ab 01.03.2019.
    Habe die Antragsmitteilung an den Antragsgegner gemacht allerdings ist mir dabei ein Tippfehler unterlaufen.
    Ich habe keine Rückstände mitgeteilt, sondern lediglich eine Festsetzung ab 01.03.2020.
    Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erging dann auch dahingehend.
    Der Antragsteller bittet nun um Berichtigung.
    Was meint ihr zu einer Berichtigung ?

    Ich habe den AGG ja garnicht zu Rückständen angehört. Klar wurde im der Antrag mit 01.02.2019 mit zugestellt aber in meiner Mitteilung fehlte dies leider. Die Gedanken mache ich mir aufgrund der Möglichkeit der Mitteilung der Einwendungen gemäß 252 FamFG.
    Daher kann ich mich mit einer Berichtigung nicht so ganz anfreunden ?

    Muss der Ast Beschwerde einlegen ?
    Hier fällt mir nur ein, dass ich den Beschluss an den Ast garnicht zugestellt habe, da ich davon ausging, dass ich antragsgemäß festsetze und hab den Beschluss nur formlos übermittelt. Wie wäre es hier dann mit der RM-Frist ?

    Oder soll der Ast für die Rückstände einfach eine erneute Festsetzung beantragen ? Was ja aber wieder erneut Kosten verursachen würde ...

    Ich bin irgendwie total ratlos...

  • Eine Berichtigung ist aus meiner Sicht nicht möglich.

    Der Antragsteller müsste Beschwerde einlegen, da seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde.

    Wir stellen übrigens immer auch dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter förmlich zu.

  • Ich würde den Antragsgegner nunmehr zu dem rückständigen Betrag anhören und, wenn er keine Einwendungen erhebt, ergänzend festsetzen und die (Mehr-) Kosten (das dürften hier nur die Auslagen für zwei weitere förmliche Zustellungen an den Antragsgegner sein) wegen insoweit unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz lassen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde den Antragsgegner nunmehr zu dem rückständigen Betrag anhören und, wenn er keine Einwendungen erhebt, ergänzend festsetzen und die (Mehr-) Kosten (das dürften hier nur die Auslagen für zwei weitere förmliche Zustellungen an den Antragsgegner sein) wegen insoweit unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz lassen.


    Einfach durch einen separaten/zweiten Beschluss ?

  • Eine Berichtigung ist aus meiner Sicht nicht möglich. Der Antragsteller müsste Beschwerde einlegen, da seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde. Wir stellen übrigens immer auch dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter förmlich zu.


    Hatte mich vertan.
    Wurde hier auch zugestellt an den Antragsteller.

    Nach Einlegung der Beschwerde müsste ich die Sache wg. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG (Endentscheidung) dann aber auch noch dem OLG vorlegen.

  • Ich würde den Antragsgegner nunmehr zu dem rückständigen Betrag anhören und, wenn er keine Einwendungen erhebt, ergänzend festsetzen und die (Mehr-) Kosten (das dürften hier nur die Auslagen für zwei weitere förmliche Zustellungen an den Antragsgegner sein) wegen insoweit unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz lassen.


    Einfach durch einen separaten/zweiten Beschluss ?

    Ja.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde den Antragsgegner nunmehr zu dem rückständigen Betrag anhören und, wenn er keine Einwendungen erhebt, ergänzend festsetzen und die (Mehr-) Kosten (das dürften hier nur die Auslagen für zwei weitere förmliche Zustellungen an den Antragsgegner sein) wegen insoweit unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz lassen.


    Es entstehen natürlich auch Mehrkosten durch die doppelten Gerichtsgebühren. Was machst du mit diesen? :gruebel:

  • Ich denke es bleibt für den An-st. nur § 113 FamFG, § 321 ZPO, wenn die 2 Wo-frist eingehalten wurde, vgl. OLG Celle, 10 WF 397/13 . § 321a ZPO gilt nur für den Gegner. Einfach ergänzen geht nicht, weil es genau dafür die Vorschrift gibt und i.ü. in Unterhaltssachen ein Zwischenbeschluss unzulässig ist.

    Ist die Frist rum, bleibt nur ein neuer Antrag über den nicht entschiedenen Teil.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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