Der Entwurf sieht wie folgt aus: (1) Eine Ausschlagung darf (kann) abweichend von § 1945 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch [in der Form des § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung erfolgen. Der Ausschlagende muss Zeit (Tag, Monat, Jahr) und Ort der Erklärung angeben. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Die Erklärung muss im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden; sie muss dort spätestens am 30. September 2020 eingehen. Das Nachlassgericht hat dem Erklärenden den Eingang der Erklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. § 344 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Was soll der 30. September 2020 bedeuten?