Beurkundung von Ausschlagungserklärungen - Corona

  • Der Entwurf sieht wie folgt aus: (1) Eine Ausschlagung darf (kann) abweichend von § 1945 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch [in der Form des § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung erfolgen. Der Ausschlagende muss Zeit (Tag, Monat, Jahr) und Ort der Erklärung angeben. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Die Erklärung muss im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden; sie muss dort spätestens am 30. September 2020 eingehen. Das Nachlassgericht hat dem Erklärenden den Eingang der Erklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. § 344 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

    Was soll der 30. September 2020 bedeuten?

  • Die Erklärung soll handschriftlich erfolgen. Ein Formblatt wird da nicht weiter helfen. Ich sehe es auch kritisch, da ja nicht geprüft werden kann, ob der Verfasser der Erklärung die Erklärung tatsächlich selbst geschrieben hat.

    Man kann auch ein Formblatt handschriftlich ausfüllen. ;)

    So oder so lässt sich der Verfasser des Schriftstücks nicht sicher feststellen.


  • Vollständiger Name und Anschrift wären nicht schlecht. Und alles leserlich!
    Auf das Chaos "freue" ich mich jetzt schon. :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vollständiger Name und Anschrift wären nicht schlecht. Und alles leserlich!


    Jetzt wirst du kleinlich! Als nächstes willst du womöglich noch, dass der Name des Erblassers angegeben wird!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vollständiger Name und Anschrift wären nicht schlecht. Und alles leserlich!


    Jetzt wirst du kleinlich! Als nächstes willst du womöglich noch, dass der Name des Erblassers angegeben wird!

    Ja sorry, tut mir leid. :oops: Beamtin eben. :D

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich halte die geplante Gesetzesänderung für bedenklich, auch wenn sie wohl nur vorübergehend geltend soll.
    Zum einen dürfte angesichts des zu erwartenden "Hochfahrens" des Betriebs bald wieder ein leichterer Zugang der Bürger zu den Gerichten möglich sein (dass sich ein jeder auch dann schützen muss, ist selbstverständlich).
    Zum anderen jedoch befürchte ich hier ein "Einfallstor" für eine dauerhafte Änderung der Ausschlagungsvorschriften, die die Arbeit der Gerichte nur erschweren (z. B. mangels persönlicher Anwesenheit der Erben keine Möglichkeit zur Klärung wichtiger Fragen bzgl. Vfg vTw, Nächstberufener, Fürsorgebedürfnis NL-Pflegschaft).
    Dass dies den Notaren gefallen dürfte, wird bereits aus dem Beitrag # 35 ersichtlich; hier hat sich der Autor ja schon mal deutlich "geoutet".
    Es kommt ihm wohl drauf an, nicht unnötig zu haften und mehr Kapazitäten für umsatzstarke Tätigkeiten zu generieren.
    Organe der Rechtspflege sollten im Interesse der Allgemeinheit auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen!

  • Darf ich mal als Gedankenanstoss in die Runde werfen, warum die Annahme einer Erbschaft formlos möglich ist, die Ausschlagung jedoch der doch höchsten Form einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift bedarf? Noch dazu, wenn (was nicht ganz richtig ist - egal :) das Nachlassgericht ohnehin erst über die Wirksamkeit einer Ausschlagung im Rahmen eines Erbscheinsverfahren entscheidet?

    Wäre es ggf. auch möglich, dass man die Richtigkeit der Unterschrift nur glaubhaft machen muss? Zum Beispiel mit einer beigefügten Kopie des Personalausweises? Wie wäre denn das?

    Ich bin nach etwas Überlegung nicht mehr ganz so davon überzeugt, dass eine Ausschlagung auch weithin unbedingt in der bekannten Form bleiben sollte um wirksam zu sein. Andere Zeiten, andere Sitten. Zumindest kann man tatsächlich mal darüber nachdenken, ob ein 1900 erlassenes Gesetz auch heute noch so bleiben muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Darf ich mal als Gedankenanstoss in die Runde werfen, warum die Annahme einer Erbschaft formlos möglich ist, die Ausschlagung jedoch der doch höchsten Form einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift bedarf? Noch dazu, wenn (was nicht ganz richtig ist - egal :) das Nachlassgericht ohnehin erst über die Wirksamkeit einer Ausschlagung im Rahmen eines Erbscheinsverfahren entscheidet?

    Wäre es ggf. auch möglich, dass man die Richtigkeit der Unterschrift nur glaubhaft machen muss? Zum Beispiel mit einer beigefügten Kopie des Personalausweises? Wie wäre denn das?

    Ich bin nach etwas Überlegung nicht mehr ganz so davon überzeugt, dass eine Ausschlagung auch weithin unbedingt in der bekannten Form bleiben sollte um wirksam zu sein. Andere Zeiten, andere Sitten. Zumindest kann man tatsächlich mal darüber nachdenken, ob ein 1900 erlassenes Gesetz auch heute noch so bleiben muss.

    Ich würde Deinen Gedankenanstoß sogar noch viel weiter fassen wollen und einen Paradigmenwechsel anstreben. Sicher zu Lasten meiner Einnahmen als Nachlasspfleger, aber ich würde das Thema komplett umkehren und die Ausschlagung als letztes Mittel des Erbrechts instalieren. Wir haben genügend Werkzeuge der Erbhaftungsbeschränkungen zur Hand.

    Da wir ja eine Dienstleistungsgesellschaft geworden sind, kann sich jeder eines Dienstleisters bei der Nachlassabwicklung bedienen. Ich glaube sogar bei den Nachlassrechtspflegern auf offene Ohren zu stoßen, welche die Nachlasspflegschaft als Bürde, Last und Arbeitsaufwendig ansehen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ARK:

    Das ist dann doch eher....wie soll ich sagen....merkwürdig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ARK:

    Das ist dann doch eher....wie soll ich sagen....merkwürdig.

    Was ist daran Merkwürdig? Im Sinne von, die Idee ist es Würdig sich zu merken? Ja.

    Es gibt bestimmt auch andere Länder in denen ein Erbe seine Erbschaft von Gesetz wegen erst einmal anzunehmen hat und sich um die Abwicklung zu kümmern. Wenn er es aus eng gefassten Gründen nicht schafft, ist die Ausschlagung das letzte Mittel.

    Wenn ich sehe, dass ich die Vergütung meiner Nachlasspflegschaften wahrscheinlich zu über 50 % aus der Staatskasse generiere, weil die Familien ausgeschlagen haben, weil sie sich nicht kümmern wollen/können, da ist mein Gedanke dem einen oder anderen bestimmt nicht unangenehm.

    Aber, es ist jetzt nicht so, dass ich das heute oder morgen durchgesetzt haben möchte. Die Gedanken sind frei und jede Zeit hat sein Reförmchen. :)

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