Vielleicht eine blöde Frage:
An den Schuldner sollte ein KFB zugestellt werden. Die Zustellung kam zurück mit dem Vermerk, das Schriftstück sei unter der angegebenen Adresse nicht zustellbar. Es wird aber eine neue Anschrift in der PZU angegeben, mit dem Vermerk, dass unter dieser Anschrift kein Briefkasten vorhanden sei.
Der Gläubigervertreter beantrag nun, das Gericht solle den Postzusteller anweisen, dass das Schriftstück niedergelegt wird und dass die Nachricht über die Niederlegung unter der Tür durchgeschoben bzw. an die Tür der Wohnung geheftet werden. soll.
Hilfsweise wird die öffentliche Zustellung beantragt.
Grundsätzlich ist das möglich, s.a. OLG Koblenz Beschluss 13.5.2013, 3 U 479/13. Allerdings wissen wir nicht, ob und wie wir hier den Postzusteller anweisen (können?). Hatte das schon mal jemand?
Mit der öffentlichen Zustellung habe ich so meine Probleme, die Anschrift scheint ja bekannt......