Erstattungsfähigkeit Kosten Beigeladene

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
    ich bin neuerdings zuständig für die Kostenfestsetzung in Vergabesachen und tue mich mit der Frage schwer, inwieweit eine Erstattungsfähigkeit der Kosten von Beigeladenen feststellbar ist.

    Zum konkreten Sachverhalt:

    Mit gerichtl. Beschluss wurden dem Antragsteller die Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen (Unternehmen aus X) aus dem Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt.
    Nun beantragt die Beigeladene deren Kosten (Fahrtkosten zum Termin vor der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren + Verdienstausfall u. Aufwandsentschädigung für die beiden erschienenen Geschäftsführer) gegen den Antragsteller festzusetzen.
    Dieser wandte jedoch ein, dass die Kosten nicht erstattungsfähig seien. Zwar wurde eine Erstattung im Beschluss festgestellt, jedoch ist im Einzelfall die Erstattungsfähigkeit zu prüfen. Hiernach hätte die Beigeladene keine sachdienlichen und verfahrensfördernden Erklärungen abgegeben, lediglich ein Antrag wurde am Ende des Termins gestellt. Insoweit hätte die Beigeladene das Verfahren nicht aktiv gefördert.
    Darüber hinaus sei unter Beachtung des Kostengeringhaltungsgebots auch das Erscheinen eines Geschäftsführers ausreichend gewesen.

    Die Beigeladene hält nun dagegen, dass es aufgrund der Feststellung im Beschluss nur noch um den Umfang der Erstattung ankommt, nicht, ob überhaupt ein Ansprüch bestünde. Insoweit trägt sie vor, dass es sich in dem Verfahren um einen ganz bedeutenden Auftrag handelte und daher auch beide Vertreter notwendig waren. Eine anwatliche Vertretung bestand zu dem Verfahrensstand noch nicht.


    Jetzt bin ich komplett verwirrt, habe ich doch zu beiden Argumenten etwas in meiner Recherche gefunden.
    Wie verhält es sich denn nun, wenn das Gericht in seinem Beschluss feststellt, dass die Kosten des Beigeladenen von einer Partei zu tragen sind? Muss ich bei einem entsprechenden KFA nun entsprechend festsetzen oder habe ich unabhängig von der Entscheidung zu prüfen, ob die Maßnahmen und damit verauslagten Kosten zweckentsprechend und notwendig waren um zu entscheiden, was erstattungsfähig ist?

    Ich hatte bisher noch nie Beigeladene in einem Festsetzungsverfahren gehabt und bin nun doch sehr unsicher. Vielleicht hat ja jemand Ahnung davon und kann mir weiterhelfen. :)

  • Kosten einer Partei, die für die Terminswahrnahme in eigener Sache entstehen, sind m.E. regelmäßig zu erstatten. Jede Partei hat ein Interesse daran, Termine in einem sie betreffenden Verfahren persönlich wahrzunehmen. Der Auffassung, dass das nur der Fall ist, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist, wurde schon lange ne Absage erteilt. Darauf, ob die Partei verfahrensfördernde Anträge o.ä. stellt, kann und darf es nicht ankommen. Kann mir nicht vorstellen, dass das in Vergabesachen anders ist.

    Etwas anderes gilt für die konkrete Höhe der Erstattung. Hier würde ich schon genau sein und nachfragen, worin denn nun der genaue Verdienstausfall bestanden hat (verpasste Aufträge,...). Zumal es zum originären Aufgabenbereich von Geschäftsführern gehört, das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die pauschale Bewilligung von Verdienstausfall scheidet in jedem Fall aus.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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