Gesamtschuldner/gläubiger

  • Ich habe 2 Antragsteller eines Erbscheines und 2 Personen, die diesem widersprochen haben.
    Der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen. Kostengrundentscheidung lautet: die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
    Nun liegt mir der Kfa der Widersprechenden vor. Wann werden dort "Gesamtschuldner" und "Gesamt gläubiger" angekreuzt?

    Die Zurückweisung des Erbscheinsantrages liegt 8 Jahre zurück. Hinsichtlich des Landgerichtsverfahrens wurde bereits ein kfb erteilt. Nun wird Verwirkung eingewandt. Es konnte niemand mehr damit rechnen, dass die Kosten noch geltend gemacht werden. Verstoß gegen Treu und Glauben.

    In der Zwischenzeit wurde noch ein Erbscheinsantrag gestellt. Einer der Antragsteller wurde von 2 Anwälten vertreten. Nun liegt mir ein Antrag nach 11RVG vor. Muss die Kostennote und die Anhörung an den anderen Anwalt geschickt werden oder an den Mandanten selbst?

    Vielen dank für die Hilfe


  • Nun liegt mir der Kfa der Widersprechenden vor. Wann werden dort "Gesamtschuldner" und "Gesamt gläubiger" angekreuzt?

    Im bin mir nicht ganz sicher, ob ich die Frage richtig verstehe. Willst du wissen, wann gesamtschuldnerische Haftung bzw. Gesamtgläubigerschaft besteht?


    Die Zurückweisung des Erbscheinsantrages liegt 8 Jahre zurück. Hinsichtlich des Landgerichtsverfahrens wurde bereits ein kfb erteilt. Nun wird Verwirkung eingewandt. Es konnte niemand mehr damit rechnen, dass die Kosten noch geltend gemacht werden. Verstoß gegen Treu und Glauben.

    Der Einwand ist unzulässig (vgl. OLG Braunschweig, 1 WF 52/18)

    In der Zwischenzeit wurde noch ein Erbscheinsantrag gestellt. Einer der Antragsteller wurde von 2 Anwälten vertreten. Nun liegt mir ein Antrag nach 11RVG vor. Muss die Kostennote und die Anhörung an den anderen Anwalt geschickt werden oder an den Mandanten selbst?

    Ich würde wohl den Mandanten direkt anhören. Das Verfahren nach §11 RVG ist ein eigenständiges Verfahren, für welches der andere Anwalt nicht automatisch mandatiert ist.

  • Vielen Dank schon mal für die Antworten :)
    Ja, ich frage mich wann gesamtschulderische Haftung besteht, und wann man dort Gesamtgläubiger im KFB angibt (Mein Vorgänger hat den KFB für die 2. Instanz gemacht. Dort steht "als Gesamtgläubiger". Gesamtschuldner ist nicht angekreuzt)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!