Gläubigerversammlung § 160 schriftlich möglich?

  • Angesichts der momentanen Lage stellt sich die Frage, ob die Zustimmung zu wichtigen Rechtshandlungen nach § 160 InsO auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann? Bei unseren Gerichten gab es da stets Meinungsverschiedenheiten.

    Wie seht Ihr es?

  • Ich bin ja eigentlich gegen schriftliche Abstimmungen, aber für die derzeitige Situation habe ich mir folgendes gebastelt:

    Der Insolvenzverwalter hat folgendes beantragt:

    Dem Insolvenzverwalter wird die Genehmigung erteilt, den Grundbesitz des Schuldners eingetragen im Grundbuch von XXX, Amtsgericht XXX, freihändig zu einem Kaufpreis von mindestens XXX € zu veräußern.

    Die Zustimmung oder Ablehnung zu diesem Punkt kann schriftlich bis zum yy.yy.zzzz erklärt werden. Schweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Allerdings gilt die Genehmigung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt, wenn hierzu kein Gläubiger eine Erklärung abgibt.


    Bei den Berichts- und Prüfungsterminen, die wir jetzt ins schriftliche Verfahren verlegt haben, erwarte ich spätestens zum Termin konkrete Anträge der Verwalter - oder auch der Gläubiger. Im schriftlichen Berichtstermin stelle ich dann nur fest, dass zB. die Genehmigung für Rechtsstreite beantragt ist oder der Geschäftsbetrieb geschlossen werden soll etc. Diese Anträge würde ich dann nach dem obigen Muster schriftlich zur Abstimmung stellen, also immer mit dem Hinweis, dass Schweigen nicht zählt (quasi Enthaltung). Wenns blöd läuft, meldet sich vielleicht nur ein Gläubiger, der aus Prinzip dagegen ist, aber das könnte bei einem Präsenztermin ja genauso passieren. Ich bin gespannt, wie das funktioniert.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Habe ich auch schon mehrfach gemacht. Allerdings muss man m.E. dafür sorgen, dass allen Gläubigern klar ist, über was abgestimmt werden soll. Man muss also allen Gläubigern die notwendigen Details mitteilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab's auch sehr häufig schriftlich gemacht, war aber soweit, dass ich das wieder rückgängig machen wollte. Jetzt hat mir der Sch… Virus einen Strich durch die Rechnung gemacht.
    Ich habe häufiger negative Erfahrungen gemacht. Z.B. Ablehnungen von Kleinstgläubigern (weil sie es nicht verstanden hatten) oder Zustimmungen unter Bedingungen (z.B. von Banken, die dann schreiben, sie sind einverstanden, wenn sie die Erlöse auf ihr Absonderungsrecht erhalten usw.). irgendwie gefiel mir das alles nicht. Aber grundsätzlich ist das natürlich möglich.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Abstimmung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren halte ich jenseits von den Spezialvorschriften zum Insolvenzplan schlichtweg für absoluten Unfug!
    Es gibt immer wieder Gutachten, die einerseits das schriftliche Verfahren empfehlen, und andererseits besonders bedeutsame Rechtshandlungen einer Entscheidung der Gläubigerversammlung darstellen wollen. Für mich ist das eine contradictio in adiecto. Die entsprechende Anregung ist jedoch nur von Gutachtern bekannt, die auch bei Gerichten bestellt werden, die diesem Unfug Vorschub leisten.
    Um es einmal anders zu wenden, wenn ein Gläubiger schreibt, ich werde hiermit Herrn Rechtsanwalt XYZ zum Insolvenzverwalter, wird das wiederum nicht als Entscheidung und Beschluss gewertet, sondern als Stellungnahme, um eine entsprechende Versammlung einzuberufen.
    Wieso sollte denn hier in dem Falle einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung etwas anderes gelten?
    Eine Zustimmungsfiktion auf diesem Wege, ist juristisch unter keinerlei Gesichtspunkten haltbar.
    Dieses Thema wird schon seit Jahren zwischen Gerichten kontrovers diskutiert, bei meinem Gericht wird so ein scheiß einfach nicht mitgemacht.
    Aber auch mal in die Richtung der Befürworter gerichtet:
    Jedem Gläubiger müsste sodann die Beschlussfassung mitgeteilt werden, und zwar Mitteilung der jeweiligen Stimmrechte, egal ob der abgestimmt hat oder nicht, um Ihnen die Rechte zum Antrag der Aufhebung des vermeintlichen Beschlusses der Gläubigerversammlung zukommen zu lassen. Alles andere würde auf eine eklatante Rechtsverkürzung der Gläubigerechte hinauslaufen. Der entsprechende Antrag auf Aufhebung wäre aber ja nur bis zum Stichtag möglich, da aber die Frist bereits mit dem Stichtag abgelaufen wäre, ebenso wie Fragen zum Stimmrecht – wäre jedem Gläubiger nur zu empfehlen, sofort bis zum Stichtag einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses unter Bestreiten aller sonstigen Stimmrechte zu stellen, dies unabhängig vom „Ergebnis“ der vermeintlichen Abstimmung.
    M.a.W. ich halte „schriftliche Abstimmungen“ jenseits des einzig vorgesehen Verfahrens (Insolvenzplan) für gequirlte Scheiße !

    I.Ü. 160 bei GRundeigentum ist nur dann spannend, wenn das Grundstück lastenfrei ist, oder sich eine freie Spitze ergibt, wenn jenseits davon der Insolvenzverwalter meint, er müsse sich eine freinhände Veräußerung absegenen lassen, sorry, dann hat er keine Eier; sowas terminiere ich nicht, sondern frage nach, ob er Angst vor dem Amt hat !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich kann deine Argumente voll und ganz nachvollziehen.
    Die Wortwahl nicht:teufel:.

    Aber wichtigstes Gegenargument: Die InsO erlaubt das komplette Verfahren schriftlich. Also geht es.
    Nur über die Handhabung bestimmter Konstellationen kann man streiten.

  • Warum so aggressiv. Man kann das ja durchaus anders sehen. Ich bin da auch immer hin- und hergerissen. Aber letztlich sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden. Natürlich kann man den 78er dann auch nur entsprechend anwenden und muss selbstverständlich nach Ablauf des Stichtags auch noch einen Antrag zulassen. Und auch irgendwelche Stimmrechtsstreitigkeiten wären natürlich Anlass, ins mündliche Verfahren überzugehen, was ja jederzeit möglich wäre. Es dürfte auch klar sein, dass das schriftliche Verfahren nur bei "einfachen" Abstimmungen durchgeführt werden sollte. Aber ich glaube, da brauchen wir nicht zu diskutieren.

    Mich würde aber kurz interessieren, wie Ihr derzeit Gläubigerversammlungen durchführt? Verfristen oder jetzt einfach durchziehen?

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  • Mosser: Ich habe jetzt erst mal alle mündlichen Termine bis zum 17.04. aufgehoben und ins schriftliche Verfahren verlegt. Mal abwarten, ob bzw. was da so an Anträgen und Abstimmungen kommt. Ich kann ja defs Bedenken verstehen und bin normalerweise gegen schriftliche Abstimmungen, aber manches kann man einfach nicht auf unbestimmte Zeit liegen lassen. Deswegen sehe ich das jetzt auch als Versuchsballon, um eigene Erfahrungen zu sammeln, ob und wie schriftliche Abstimmungen sinnvoll und gesetzeskonform machbar sind. Je nachdem, wie die schriftlichen Reaktionen ausfallen werde ich dann im Einzelfall entscheiden, wo doch eine echte Versammlung anberaumt werden muss - und wie sich das mit den dann aktuellen Corona-Maßnahmen vereinbaren lässt.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Sorry leuz,
    war in der Diktion vlt. etwas scharf. Immer wieder wird hervorgehoben, wei toll doch das schriftlche Verfahren
    ist und immer wieder versucht, zwischen dem an sich präsenzpflichten Gläubigerversammlungen und
    dem der reinen Vereinfachung des Verfahrens die chimäre der schriftlichen GLV zu schaffen.
    Dieser Diskussionen war ich etwas überdrüssig, aber hier im forum war ich etwas unzahm unterwegs, tut mir leid, war auch nicht angebracht. Gut finde ich, dass dies kritisch bis witzig kommentiert, mir aber offenbar nicht übel genommen wurde.

    Sehr instruktiv i.Ü hierzu: Pape, ZInsO 2019, 1233.

    greez Def

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    :daumenrau

  • Die Bedenken, die hier genannt werden, sind genau die, die ich von den verschiedenen Insolvenzgerichten kenne. Ich rede hier allerdings, das sollte ich klarstellen, nicht von komplexen Tatbeständen sondern meine einfache Sachverhalte, die sich schriftlich sehr gut regeln lassen. Hierbei meine ich insbesondere Vergleichsschlüsse zur Vermeidung von Rechtsstreiten. Die lassen sich doch hervoragend schrifltich bearbeiten, allen Gläubigern den Vergleichstext zuschicken, dazu Erläuterung der Sach- und Rechtslage (Erfolgsaussichten einer zu vermeidenden Klage etc.). Hier kann doch jeder seine Rechte wahren, auch in einem schrifltichen Verfahren.

    In größeren Verfahren mit vielen (aktiven) Gläubigern würde ich das ganze auch nicht schriftlich durchführen wollen, aber im Alltagsgeschäft (wo sich die Gläubiger i.d.R. ohnehin nicht rühren) halte ich es für einen gangbaren Weg.

  • Die Bedenken, die hier genannt werden, sind genau die, die ich von den verschiedenen Insolvenzgerichten kenne. Ich rede hier allerdings, das sollte ich klarstellen, nicht von komplexen Tatbeständen sondern meine einfache Sachverhalte, die sich schriftlich sehr gut regeln lassen. Hierbei meine ich insbesondere Vergleichsschlüsse zur Vermeidung von Rechtsstreiten. Die lassen sich doch hervoragend schrifltich bearbeiten, allen Gläubigern den Vergleichstext zuschicken, dazu Erläuterung der Sach- und Rechtslage (Erfolgsaussichten einer zu vermeidenden Klage etc.). Hier kann doch jeder seine Rechte wahren, auch in einem schrifltichen Verfahren.

    In größeren Verfahren mit vielen (aktiven) Gläubigern würde ich das ganze auch nicht schriftlich durchführen wollen, aber im Alltagsgeschäft (wo sich die Gläubiger i.d.R. ohnehin nicht rühren) halte ich es für einen gangbaren Weg.

    Als da möchte ich mal das Thema von den Füßen auf den Kopf stellen.
    Die Frage, ob viele Gläubiger an einem Verfahren beteiligt sind oder nicht, wäre rein auslagentechnisch zu beurteilen im Hinblick auf die Zustellungskosten. Insoweit wäre dies nur unter Nützlichkeitsaspekten in Bezug auf die angedache Vergleichssumme und den im Streit bestehenden Anspruch zu betrachten.
    Wenn aber die Sache wenig komplex ist, stellt sich wiederum die Frage, ist sie denn "bedeutsam" i.S.V. 160 Inso ! In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 160 klar mit § 60 korrespondiert. Es geht im Grunde bei § 160 nur um eine Haftungseinschränkung nach § 254 BGB analog.
    Ja ich weiß, ist etwtas kurz gegriffen, aber ich mächte es einmal präzisieren: Führt der Verwalter auch mit Gläubigerzustimmung einen sinnlosen und masseschädigenden Prozess, haftet er grds. Führt er entgegen einem Votum der GLV ih nicht, so haftet er auch. Inwieweit sei dahingestellt.
    Haftungsrechtlich maßgeblich ist, ob der Vewalter sein - masseträchtiges - Handeln dem Votum der GLV unterstellt hat. Wenn es relevant ist, dann gibt es ein Präsenzverfahren, wenn es aber nicht so wichig ist (Rahmen ist § 160 InsO) bedarf es einer Entschließung nicht. Dies muss der Verwalter halt mit Augenmaß sehen ! Ich lese immer häufiger Eröffnungsgutachten, die dann damit schließen, "das Verfahren ist zur schriftlichen Durchführung geeignet", es soll Beschlussfassung darüber erfolgen, dass der Insolvenzverwalter Prozesse führen darf, zur Vermeidung solcher auch Vergleiche abschließen darf " etc..... äh ein Schulfall einer condradictio in adiecto. Eine carte blanche gäbe es auch im Terminsverfahren bei mir nicht.
    Nun mag ich solcherlei Anregungen in Eröffnungsgutachten nicht verteufeln, weil es wohl Gerichte gibt, die das so erwarten (warum erschließt sich mir nicht).
    Ist also der Fall des Themenstarters so einfach gestrickt, ist es denn dann überhaupt ein Fall des § 160 ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...Ist also der Fall des Themenstarters so einfach gestrickt, ist es denn dann überhaupt ein Fall des § 160 ?

    Aber das habe ich doch gar nicht zu prüfen. Wenn es ein Fall sein könnte, muss ich Termin anberaumen.

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  • ...Ist also der Fall des Themenstarters so einfach gestrickt, ist es denn dann überhaupt ein Fall des § 160 ?

    Aber das habe ich doch gar nicht zu prüfen. Wenn es ein Fall sein könnte, muss ich Termin anberaumen.

    Die Frage war denn auch eher rhetorischer Natur. Fachlich wäre sie nur vom Themenstarter zu beantworten.
    :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Würde mich dem Thema mal anschließen, wenn auch etwas offtopic: Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren, nun bekomme ich zum Stichtag eine bedingte Zustimmung eines Gläubigers. Wie würdet Ihr damit umgehen?

  • Würde mich dem Thema mal anschließen, wenn auch etwas offtopic: Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren, nun bekomme ich zum Stichtag eine bedingte Zustimmung eines Gläubigers. Wie würdet Ihr damit umgehen?

    Nun kenne ich den Beschluss betreffend die GLV inhaltlich nicht, aber einmal unabhängig davon:
    solltest Du davon ausgehen, dass "schriftlich abgestimmt" werden kann, ist das Thema der Zustimmung durch. Eine "bedingte Zustimmung" muss als Ablehnung ausgelegt werden, außer bei Einberufung wurde ausdrück darauf hingewiesen, es könne nur mit "ja" oder "nein" gestimmt werden. Da der Stichtag schon abgelaufen ist, lässt sich das auch nicht über nachträgliche Erklärung "heilen" lassen.
    Sofern Du davon ausgehst, es sei keine Abstimmung, nur "Stellungnahme", dann müsstest Du einen Termin (also so was im richigen Leben mit Saal und so) anberaumen.
    greez Def
    PS: 150 II BGB passt hier nicht !

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  • Würde mich dem Thema mal anschließen, wenn auch etwas offtopic: Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren, nun bekomme ich zum Stichtag eine bedingte Zustimmung eines Gläubigers. Wie würdet Ihr damit umgehen?

    Nun kenne ich den Beschluss betreffend die GLV inhaltlich nicht, aber einmal unabhängig davon:
    solltest Du davon ausgehen, dass "schriftlich abgestimmt" werden kann, ist das Thema der Zustimmung durch. Eine "bedingte Zustimmung" muss als Ablehnung ausgelegt werden, außer bei Einberufung wurde ausdrück darauf hingewiesen, es könne nur mit "ja" oder "nein" gestimmt werden. Da der Stichtag schon abgelaufen ist, lässt sich das auch nicht über nachträgliche Erklärung "heilen" lassen.
    Sofern Du davon ausgehst, es sei keine Abstimmung, nur "Stellungnahme", dann müsstest Du einen Termin (also so was im richigen Leben mit Saal und so) anberaumen.
    greez Def
    PS: 150 II BGB passt hier nicht !

    Besser hätte ich es nicht sagen können ;). Ich stimme Def voll zu. (b.t.w.: das ist eines der vielen Probleme, weshalb ich außerhalb der Corona-Pandemie wieder eher zu mündlichen Gläubigerversammlungen neige; habe selbst in den einfachsten Verfahren Zustimmungen vornehmlich der Banken bekommen, so von wegen: ich stimme zu, wenn ich die Kohle aus dem Verkauf auf mein Absonderungsrecht bekomme etc.)

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