Es ist ein gesonderter Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. Ergänzung des längst erlassenen Pfüb beantragt. Im Rahmen dieses Antrags ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Das könnte fehlen, wenn eine Herausgabevollstreckung auch ohne Angabe der Sparbuchnummer im Pfüb möglich ist.
Ein Antrag kann aber nur dann abgelehnt werden, wenn das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nicht wenn es unter Umständen fehlen könnte, zumal hier noch nicht einmal bekannt ist, ob derartige Umstände überhaupt vorliegen.