Pfüb ergänzen hinsichtlich Sparbuch


  • Es ist ein gesonderter Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. Ergänzung des längst erlassenen Pfüb beantragt. Im Rahmen dieses Antrags ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Das könnte fehlen, wenn eine Herausgabevollstreckung auch ohne Angabe der Sparbuchnummer im Pfüb möglich ist.

    Ein Antrag kann aber nur dann abgelehnt werden, wenn das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nicht wenn es unter Umständen fehlen könnte, zumal hier noch nicht einmal bekannt ist, ob derartige Umstände überhaupt vorliegen.

  • Ich habe grade hier eine Pfändung aufgrund eines Arrestes und mal wieder keine Ahnung:

    Wird bei einer Pfändung (nicht Überweisung) auch die Herausgabe des Sparbuchs an den Gläubiger angeordnet ?

    Nein, die Pflicht zur Urkundenherausgabe ist Folge der Forderungsüberweisung und ermöglicht dem Gläubiger den Einzug der gepfändeten Forderung, was hier ja gerade nicht erfolgen soll.

  • Ich greife das Thema mal auf, auch wenn der Sachverhalt nicht genau passt. Wieder mal eine Nachfrage eines Drittschuldners (Bank), auf die ich im ersten Moment keine befriedigende Antwort finde, auch weil mir das noch nie untergekommen ist:

    Gepfändet sind (auch) die Sparbücher der Schuldnerin.

    Nunmehr erscheint die Schuldnerin mit den Sparbüchern in der Filiale und verlangt Auszahlung an sich. Die Bank behält aufgrund der Pfändung die Sparbücher ein und zahlt nicht aus.

    Die Frage ist jetzt - darf die Bank das? Also quasi der Schuldnerin das Sparbuch "wegnehmen"? Der Sachbearbeiter der Bank ist sich unsicher und hatte solch einen Fall in 20 Jahren noch nie. Normalerweise sei es ja so, dass sonst immer der Gläubiger mit den vom Gerichtsvollzieher weggenommenen Sparbüchern komme...

    Pragmatisch gesehen würde ich im ersten Moment sagen - es ist egal, von dem der Drittschuldner die Sparbücher erhält. Sobald diese gepfändet sind, kann nur noch an den Gläubiger ausgezahlt werden. Also müssen die von der Schuldnerin selbst vorgelegten Sparbücher sogar einbehalten werden.

    Meinungen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Einbehalt von Sparbüchern durch die Bank als Drittschuldner dürfte nicht gerechtfertigt sein.

    Im Pfüb wird dazu angeordnet: "...der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat..."

    Durch den Einbehalt kann der Schuldner seiner Pflicht dazu nicht mehr nachkommen. Der Gläubiger benötigt die Sparbücher jedoch, um auf die gepfändeten Sparkonten zuzugreifen und kann somit den Zeitpunkt der Auszahlung an sich wohl auch steuern.

    Was möchte im konkreten Fall die Bank dann eigentlich mit den Sparbüchern machen? :gruebel:Auf eigene Kosten und Risiko dem Gläubiger zusenden?

  • Muss die Bank wissen - siehe Vertragsabrede.
    Aus dem Gesetz ergibt sich diesbezüglich nix. Eine Schlechterstellung der Schuldnerin ist auch nicht eingetreten - sie konnte mit Sparbuch nicht verfügen, ohne kann sie es auch nicht.
    Notfalls könnte man die Bücher auch zurückgeben. Oder aber der Gläubiger ist schneller.

    Im Ergebnis soll die Bank das mal intern klären.

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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