Pfüb ergänzen hinsichtlich Sparbuch

  • Hallo ihr Lieben

    es wurde ein Pfüb erlassen und eine Kontopfändung ausgesprochen. Mit gepfändet wurde die Anordnung, dass das Sparbuch an den Gläubiger herauszugeben ist.

    Nunmehr beantragt der Gläubiger die Ergänzung des Pfübs dahingehend, dass ein bestimmtes Sparbuch (Nr. ist angegeben) herauszugeben ist.

    Ich sehe ehrlich gesagt keine Notwendigkeit darin und da wir nur auf Notbetrieb laufen, bin ich gerade am überlegen ob ich diese Ergänzung überhaupt vornehmen muss. In meinen vielen Jahren in der M-Abt. hat das noch keiner gefordert. Wisst ihr warum es da plötzlich Probleme geben könnte?

  • Ich sehe auch keinen Grund für die Ergänzung.

    Bei der Pfändung von Kontoverbindungen muss der Gläubiger keine Kontonummer angeben. Die Pfändung umfasst dementsprechend alle Geldanlagen des Schuldners bei Bank X.
    Solche Pfübse ergehen zuhauf. So ein Ergänzungsantrag wäre mir da sicher schon einmal begegnet, wenn tatsächlich möglich und erforderlich.

  • Das Sparbuch holt sich der Gläubiger aber nicht vom Drittschuldner, sondern vom Schuldner und legt es dann dem Drittschuldner vor.

    Hierzu BeckOK ZPO/Riedel § 836 Rn. 13:

    Gibt der Schuldner die über die Forderung vorhandenen Urkunden nicht freiwillig heraus, so kann der Gläubiger aus dem Überweisungsbeschluss die zwangsweise Wegnahme der Urkunden betreiben (§ ZPO § 836 Abs. ZPO § 836 Absatz 3 S. 3). Hierzu ist dem zuständigen Gerichtsvollzieher neben dem Überweisungsbeschluss, in dem die Urkunden bezeichnet sein müssen (LG Darmstadt DGVZ 1991, DGVZ Jahr 1991 Seite 9), der Vollstreckungstitel zu übergeben (§ 122 Abs. 2 GVGA). Ist die herauszugebende Urkunde im Überweisungsbeschluss nicht oder nicht ausreichend bezeichnet, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die entsprechende Ergänzung des Beschlusses beantragen. Der ergehende Ergänzungsbeschluss ist dem Schuldner zuzustellen und hat die Verpflichtung des Gläubigers zu enthalten, die Urkunden nach Gebrauch zurückzugeben (LG Hannover Rpfleger 1994, RPFLEGER Jahr 1994 Seite 221).

  • Das Sparbuch holt sich der Gläubiger aber nicht vom Drittschuldner, sondern vom Schuldner und legt es dann dem Drittschuldner vor.

    ....


    Das ist mir schon klar. ;) Danke für die Kommentierung/Rechtsprechung.

    Offenbar waren "meine" Schuldner bislang immer mitwirkungsbereit (oder besaßen gar kein Sparbuch). Jedenfalls habe ich so einen Antrag noch nie zu Gesicht bekommen.

  • Zurück zum Fall. Hat es mehrere Sparbücher? Was sagt die DS-Erklärung darüber? Noch sehe ich keine nicht ausreichende Bezeichnung der Urkunden.

    Was hindert den Gläubiger, sich Sparbuch I, II und III vom Kreditinstitut xyz geben zu lassen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich denke auch mal, dass es sonst sschwer für den GV wird, der die Sparbücher wegnehmen soll. Das kann er nur, wenn der herauszugebene Gegenstand genau bezeichnet ist.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Was hindert den Gläubiger, sich Sparbuch I, II und III vom Kreditinstitut xyz geben zu lassen?

    Sicher ganz einfach der Umstand, daß sich diese nicht beim Kreditinstitut xyz befinden, sondern beim Sparbuchinhaber spb-inh.

    Laut Sachverhalt geht es nur um ein Sparbuch des Schuldners. Mehrere besitzt dieser offenbar nicht.

    Weshalb kann der GVZ in diesem Fall nicht den Schuldner auffordern, sein Sparbuch bei der Bank A herauszugeben und das ggf. durchsetzen? :gruebel: Die Bezeichnung sollte doch konkret genug sein, wenn der Schuldner nur ein Sparbuch bei Bank A hat.

  • Was hindert den Gläubiger, sich Sparbuch I, II und III vom Kreditinstitut xyz geben zu lassen?

    Sicher ganz einfach der Umstand, daß sich diese nicht beim Kreditinstitut xyz befinden, sondern beim Sparbuchinhaber spb-inh.

    Falsch ausgedrückt: Die Sparbücher des ausstellenden Kreditinstituts war gemeint.

    Gegenfrage: Wenn die Pfändung wirksam auslöst - alle Guthaben bei xyz - dann sind die doch erfasst. Bei der Herausgabe aber soll das dann aber ein Problem sein? :gruebel:

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  • Gegenfrage: Wenn die Pfändung wirksam auslöst - alle Guthaben bei xyz - dann sind die doch erfasst. Bei der Herausgabe aber soll das dann aber ein Problem sein? :gruebel:

    Die Pfändung der Forderung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht durch Beschluß; die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort.

    Wir pfänden die angeblichen Forderungen und sind damit durch; der Kollege Gerichtsvollzieher hat konkrete Gegenstände zu suchen und mitzunehmen.


  • Weshalb kann der GVZ in diesem Fall nicht den Schuldner auffordern, sein Sparbuch bei der Bank A herauszugeben und das ggf. durchsetzen? :gruebel: Die Bezeichnung sollte doch konkret genug sein, wenn der Schuldner nur ein Sparbuch bei Bank A hat.

    Bei der Titulierung von Herausgabeansprüchen ist der herausgebende Gegenstand von vornherein so genau wie möglich zu bezeichnen, um Unklarheiten bis hin zur "Vollstreckungsunfähigkeit" des Titels zu vermeiden.


  • Weshalb kann der GVZ in diesem Fall nicht den Schuldner auffordern, sein Sparbuch bei der Bank A herauszugeben und das ggf. durchsetzen? :gruebel: Die Bezeichnung sollte doch konkret genug sein, wenn der Schuldner nur ein Sparbuch bei Bank A hat.

    Bei der Titulierung von Herausgabeansprüchen ist der herausgebende Gegenstand von vornherein so genau wie möglich zu bezeichnen, um Unklarheiten bis hin zur "Vollstreckungsunfähigkeit" des Titels zu vermeiden.


    Es geht bei der vorliegenden Frage aber nicht um eine Titulierung eines Herausgabeanspruchs. ;)

    Ich sehe auch keine Problematik einer fehlenden genauen Bezeichnung im hier eingestellten Fall:

    Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Gläubiger den Anspruch des Schuldners gegen die Bank A auf Auszahlung des Sparguthabens und Herausgabe des Sparbuchs erhalten. Der Schuldner besitzt lediglich ein Sparbuch bei der Bank A.

    Nun geht der GVZ zum Schuldner zwecks Herausgabe/Wegnahme des Sparbuchs. Es sollte ihm genügen, den Schuldner nach seinem Sparbuch bei der Bank A zu fragen bzw. dieses wegzunehmen.
    Welchen Mehrwert soll für den GVZ ein Beschluss des VG haben, in dem die Nummer des Sparbuchs angegeben ist? :gruebel: So oder so besitzt der Schuldner nur genau ein Sparbuch bei der Bank A.


  • Gläubiger pfändet alle Sparbücher ohne Angaben von Kontonummern bei Kreditinstitut

    Kreditinstitut erteilt Drittschuldnererklärung unter Nennung von allen gepfändeten Konten inkl. Kontonummer

    Gläubiger erteilt GVZ Auftrag unter Nennung der Kontonummer

  • Wie schon geschrieben, gibt es lediglich ein Sparbuch (siehe Beitrag 1).

    Im GVZ-Auftrag reicht daher die Angabe aus, dass das Sparbuch der Bank A herauszugeben bzw. weggenommen werden soll.

  • Es geht bei der vorliegenden Frage aber nicht um eine Titulierung eines Herausgabeanspruchs. ;)

    Selbstverständlich geht es hier genau darum - Herausgabetitel ist der Überweisungsbeschluß, der die Urkunde bezeichnen muss.

    Ist so und war noch nie anders, wie auch ein Blick in die Kommentierungen zu § 836 ZPO verraten wird.


    Daß der Schuldner hier tatsächlich nur ein (und kein weiteres) Sparbuch besitzt, ergibt sich übrigens aus dem Sachverhalt gerade nicht. Es wird lediglich berichtet, daß nur ein Sparbuch herausgegeben werden soll, was über die Zahl der Sparbücher, die der Schuldner hält, gar nichts aussagt.
    Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob der Gläubiger überhaupt berechtigt wäre, alle Sparbücher herauszuverlangen, wenn das Guthaben auf einem bereits seine Forderung deckt.


  • Gläubiger erteilt GVZ Auftrag unter Nennung der Kontonummer

    … und erhält vom Gerichtsvollzieher einen Hinweis auf § 174 Ziffer 3 GVGA:

    "Sind die wegzunehmenden Urkunden in dem Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss nicht so genau bezeichnet, dass sie der Gerichtsvollzieher nach dieser Bezeichnung bei dem Schuldner aufsuchen kann, so überlässt er es dem Gläubiger, eine Vervollständigung des Beschlusses bei dem Gericht zu beantragen."

  • Es geht bei der vorliegenden Frage aber nicht um eine Titulierung eines Herausgabeanspruchs. ;)

    Selbstverständlich geht es hier genau darum - Herausgabetitel ist der Überweisungsbeschluß, der die Urkunde bezeichnen muss.

    Ist so und war noch nie anders, wie auch ein Blick in die Kommentierungen zu § 836 ZPO verraten wird.


    ....


    Zumindest hier wird das unter Verweis auf eine Entscheidung des AG Bremen von 1998 anders gesehen (keine Angabe der Sparbuchnummer nötig):

    Erforderlich ist, dass die herauszugebenden Urkunden einzeln so genau bezeichnet sind, dass der GV sie zweifelsfrei identifizieren kann. Eine besondere Herausgabeanordnung ist nicht erforderlich. Ein nachträglicher Beschluss über die Mitpfändung ist entspr. § 321 möglich. Angabe der Sparbuchnummer ist entbehrlich.
    (Musielak/Voit/Becker, 16. Aufl. 2019, ZPO § 836 Rn. 8)

    Aus meiner Sicht ist dies auch nachvollziehbar, wenn der Schuldner bei der betreffenden Bank lediglich ein Sparbuch besitzt.

    Ich fände es nicht gerechtfertigt, wenn der GVZ das einzige vorhandene Sparbuch des Schuldners bei Bank A erst mitnehmen mag, wenn in einem Beschluss dessen Nummer steht.

  • Es geht hier aber nicht darum, ob man dem Antragsteller einen Herausgabetitel und -vollstreckung verweigern kann, wenn er den herauszugebenden Gegenstand nicht bis ins Letzte beschreibt, sondern darum, ob man es ihm verwehren kann, einen solchen Gegenstand im Herausgabetitel bis ins Letzte zu beschreiben.


    Fall aus der Praxis:
    Prozeßgericht hielt die Bezeichnung "Bohrmaschine Hersteller ABC, Modell 123, 800 W" für ausreichend und verurteilte. Wer sollte auch damit rechnen, daß sich im Keller dann zwei derartige Maschinen vorfanden?

  • Es geht hier aber nicht darum, ob man dem Antragsteller einen Herausgabetitel und -vollstreckung verweigern kann, wenn er den herauszugebenden Gegenstand nicht bis ins Letzte beschreibt, sondern darum, ob man es ihm verwehren kann, einen solchen Gegenstand im Herausgabetitel bis ins Letzte zu beschreiben.


    ....


    Mittelbar schon.

    Es ist ein gesonderter Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. Ergänzung des längst erlassenen Pfüb beantragt. Im Rahmen dieses Antrags ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Das könnte fehlen, wenn eine Herausgabevollstreckung auch ohne Angabe der Sparbuchnummer im Pfüb möglich ist.

  • Ich habe grade hier eine Pfändung aufgrund eines Arrestes und mal wieder keine Ahnung:

    Wird bei einer Pfändung (nicht Überweisung) auch die Herausgabe des Sparbuchs an den Gläubiger angeordnet ?

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