Regelung Gemeinschaftsordnung

  • Ich habe folgenden Passus in einer Gemeinschaftsordnung:

    "Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Eigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der laufenden Verwaltung vorzunehmen und Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Auftrag zu geben, vorausgesetzt, die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten können aus den laufenden Einnahmen (Hausgeld) und den Rücklagen bestritten werden.


    Der Verwalter ist berechtigt, einen Betrag von maximal 1/4 des im Wirtschaftsjahr planmäßig der Instandhaltungsrücklage zuzuführenden Betrages für laufende, routinemäßig anfallende Instandhaltungskosten zu verwenden oder für sonstige Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn dies zur Überbrückung eines Liquidationsengpasses erforderlich ist."


    Wäre das für euch von der Vertragsfreiheit gedeckt und ihr würdet insoweit nichts beanstanden?

    Oder ist so eine Regelung unzulässig?

    Vielen Dank bereits im Voraus

  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…931#post1150931
    hat das GBA (nur) zu prüfen, ob eine in der Teilungserklärung enthaltene Vereinbarungsregelung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt (s. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016,15 W 590/15; KG, Beschluss vom 20.09.2016, 1 W 93/16; BGH, Beschlüsse vom 11.11.1986, V ZB 1/86 und vom 24.02.1994, V ZB 43/93). Die Frage, ob auch eine Prüfung nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) zu erfolgen hat, ist umstritten (s. Schultzky im Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2019, § 7 WEG RNern. 79 ff., 83).

    Wie das OLG Hamm ausführt, kommen als Prüfungsmaßstab die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht (Zitat: OLG Zweibrücken MittBayNot 1994, 44; BayObLG ZMR 1997, 369). Es führt weiter aus: „Das Grundbuchamt darf daher die Eintragung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde; bloße Zweifel genügen nicht (Demharter, GBO, 30. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 25). Sofern die Prüfung, wie insbesondere eine solche anhand des § 242 BGB, eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände erfordert, ist das Grundbuchamt dazu wegen der Beweismittelbeschränkung im Eintragungsantragsverfahren in der Regel nicht in der Lage; alsdann muss es die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Vereinbarung dem Richter im Verfahren nach § 43 WEG überlassen (OLG Stuttgart MittBayNot 2013, 306; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552; BayObLG ZMR 1997, 369; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 25).“ In die gleiche Richtung gehen die übrigen genannten Entscheidungen.

    Unter dieser Prämisse kann ich nicht erkennen, dass die von Dir genannten Regelungen nicht eintragungsfähig wären:

    Die erstgenannte Regelung bezieht sich lediglich auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der laufenden Verwaltung. Der Umfang der aus den laufenden Einnahmen (Hausgeld) und den Rücklagen zu bestreitenden Ausgaben ist damit durch den Umstand, dass es sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handeln muss, begrenzt.

    Die zweite Regelung bezieht sich auf laufende, routinemäßig anfallende Instandhaltungskosten und auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die zur Überbrückung eines Liquidationsengpasses erforderlich werden. Auch hier ist eine Begrenzung auf 1/4 des im Wirtschaftsjahr planmäßig der Instandhaltungsrücklage zuzuführenden Betrages vorgesehen.

    Alles andere ist der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung vorbehalten. Das scheint mir insgesamt eintragungsfähig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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