Es wird gewünscht, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wie folgt zu haben:
Berechtigter kann dienendes Grundstück betreten und befahren zum Zweck der Herstellung von Anlage A.
Es wird ausdrücklich nicht gewünscht, dass Berechtigter Anlage A haben und halten kann (da sonst die Gefahr besteht, Anlage A wird zu Scheinbestandteil, § 95 I 2, was nicht gewünscht ist).
Nun ist die Frage, ob es sich hierbei nicht um eine Dienstbarkeit für eine einmalige Handlung handelt (grds. unzulässig - Ausnahme: Errichten und Halten, weil Errichtung dann nach Rspr "unselbständiger Teil" des dauerhaften Haltens der Anlage ist, so sinngemäß BayObLG DNotZ 1966, 538).
Aber hier ist der Rechtsinhalt ja nicht die Benutzung des "Errichten und Belassen einer Anlage", sondern die Benutzung in Form des "Begehens und Befahrens".
Daher die Frage: Kann der "Zweck" der Errichtung (einmalig) das Geh- und Fahrrecht mangels Dauerhaftigkeit in Zweifel ziehen?
Danke und Gruß
Andydomingo