Rangfeststellung bei Grundschuldbestellung falsch

  • Es soll eine Grundschuld eingetragen werden. In der Urkunde heißt es u.a.: "Die Grundschuld soll Rang nach folgenden Voreintragungen haben: Grundschuld in Höhe von 50.000,00 für die X-Bank in Abt. III Nr. 1."

    Im Grundbuch ist in Abteilung III Nr. 1 die genannte Grundschuld über 50.000,00 EUR eingetragen. Außerdem ist unter Nr. 2 eine weitere Grundschuld mit 100.000,00 EUR eingetragen.

    Kann die neue Grundschuld einfach eingetragen werden oder bedarf es einer Berichtigung der Urkunde bzw. eines Rangrücktritts der Gläubigerin Abt. III Nr. 2?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (24. März 2020 um 21:03) aus folgendem Grund: Korrektur

  • Das kommt darauf an, ob man die Rangbestimmung als schuldrechtlich oder als dinglich versteht. Gibt es denn in der Urkunde irgendwelche weiteren Passi, die sich mit dem Rang beschäftigen (Klassiker: Eintragung an nächstoffener Rangstelle ist zulässig o.ä.)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das kommt darauf an, ob man die Rangbestimmung als schuldrechtlich oder als dinglich versteht. Gibt es denn in der Urkunde irgendwelche weiteren Passi, die sich mit dem Rang beschäftigen (Klassiker: Eintragung an nächstoffener Rangstelle ist zulässig o.ä.)?

    In der ganzen Urkunde findet sich hierzu nur noch etwas weiter unten bei der Bewilligung. Dort steht: "Es wird bewilligt und beantragt die Grundschuld mit dem unter Ziffer 1 bestimmten Inhalt und der dort bestimmten Rangstelle einzutragen." In Ziffer 1 findet sich eben die eingangs erwähnte "Rangbestimmung". Der übliche Passus "...kann an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden.." fehlt.

  • Dann würde ich von einer dinglichen Rangbestimmung ausgehen und beanstanden. Sollte lediglich eine schuldrechtliche Bestimmung gemeint sein, so wäre es am Notar gewesen, dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann würde ich von einer dinglichen Rangbestimmung ausgehen und beanstanden. Sollte lediglich eine schuldrechtliche Bestimmung gemeint sein, so wäre es am Notar gewesen, dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen.


    Sehe ich bei der genannten Formulierung ebenso. Es ist beantragt, "an der dort genannten Rangstelle" einzutragen. Der Notar hat den Antrag nicht eingeschränkt. Ich würde beanstanden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Beteiligten wollen eine Grundschuld. Im Zweifelsfall eben auch eine rangschlechtere als überhaupt keine! Ich bleibe daher bei meiner Rechtsauffassung. Ich sehe es gerade umgekehrt. Wenn ausschließlnur an dieser Rangstelle eingetragen werden darf, muss das explizit auch so drinstehen.

    Ganz abgesehen davon, dass die üblichen Formulare vieler Banken was Rangfragen anbelangt, eh vollkommen unbrauchbar sind.

  • Ich halte auch Deine Ansicht für absolut vertretbar. Und was die Formulare angeht... ;)

    Eine Eintragung an nächstoffener Rangstelle wird vermutlich niemanden stören. Eine Beanstandung könnte mit ganz viel Glück einen erzieherischen Effekt hin zu vernünftigen Rangbestimmungen haben...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge mich hier mal an, nachdem mein Hirn sich nur noch um sich selber dreht :oops::
    Antrag auf Eintragung AV (im Rang nach GS) und Eintragung Grundschuld (im Rang vor AV - die Punkte "nächstoffen" oder "an bedungener Rangstelle" sind nicht angekreuzt) - soweit lt. notariellem Vollzugsanschreiben.
    In der Grundschuldurkunde ist unter 1. die Eintragung der Grundschuld bewilligt und beantragt und unter 2. ein Vermerk über Rangverhältnisse: "Der neubestellten Grundschuld dürfen im Rang vorgehen: Abt. II: keine Rechte, Abt. III: keine Rechte." Eingetragen sind aber noch III/1+2 - dazu liegt nichts vor.
    Ich habe Rangrücktritts- oder Löschungserklärungen der Gl. III/1+2 angefordert (samt Briefvorlage) - der Notar sieht das auch als richtig an, kann aber noch nicht löschen lassen, weil ... .
    Problem: Die Eigentümerin steht unter Betreuung, beide Urkunden sind (so wie sie sind) betreuungsgerichtlich genehmigt.
    Würde nicht jede Änderung der Bewilligung (falls die Vollmacht dafür ausreichen würde) eine neue betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich machen?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Wenn ich davon ausgehe, daß die materiell-rechtliche Erklärung und nicht die Bewilligung genehmigt wird und ich ferner bedenke, daß sich durch die veränderte Rangbewilligung die Belastung der betreuten Eigentümerin mit dem Grundpfandrecht nicht verändert, dann könnte man doch auf die Idee kommen, eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung nur für die ausschließlich den Gläubiger benachteiligende neue Rangbestimmung für entbehrlich zu halten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Na bitte, geht doch.;)

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