Zahlung des Schuldners "unter Vorbehalt, dient d. Abwendung der ZV"

  • Guten Morgen, ich habe ein (von den Beteiligten) selbstgemachtes Luxusproblem, aber ich weiß nicht, ob ich als ZVG-Gericht etwas tun kann/muss/soll:
    Einziger betreibender Gläubiger ist die WEG, vertr. d.d. Hausverwaltung (anwaltlich vertreten). Grundlage der ZV ist ein vorläufig vollstreckbares Versäumnis-urteil, gegen das die Schuldnerin (nach AO der ZVG) Einspruch eingelegt hat. Der für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Richter wurde von der Schuldnerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Zurückweisungsbeschluss konnte bislang noch nicht zugestellt werden. Mit anderen Worten, das Verfahren über den (wenig wahrscheinlichen) Einspruch dauert an.
    Die Schuldnerin hat unstreitig den gesamten Betrag an den Gläubigervertreter gezahlt – aber ausdrücklich „Unter Vorbehalt; dient der Abwendung der Zwangsversteigerung." und verlangt die Aufhebung des Verfahrens.
    Die vorbehaltliche Zahlung war Thema auch im Zivilverfahren und der Richter hat erklärt, die Zahlung zur Abwendung der ZV stelle keine wirksame Erfüllung der Forderung dar. Darauf beruft sich der Gläubigervertreter und nimmt seinen Antrag auf AO der ZVG nicht zurück.
    Ich sehe für mich als ZVG-Gericht keine Möglichkeit, das Verfahren v.A.w. aufzuheben, bin mir aber bei dem ganzen Hin- und Her nicht mehr sicher, ob ich nicht falsch liege und bin dankbar für jeden Hinweis.

  • Es ist noch kein Termin anberaumt. Das Verfahren befindet sich noch am Anfang. Überhaupt keine Dringlichkeit. Die Schuldnerin gehört zur speziellen Sorte und macht mit ihren Eingaben viel Aufhebens. Habe ihr schon diverse Male geschrieben, um die Sachlage zu erklären. Vielen Dank!

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